OGH 8Ob60/69

OGH8Ob60/6915.4.1969

SZ 42/50

Normen

Außerstreitgesetz §9
Außerstreitgesetz §116
Außerstreitgesetz §9
Außerstreitgesetz §116

 

Spruch:

Zur Rekurslegitimation des Erben vor dessen Erbserklärung.

Entscheidung vom 15. April 1969, 8 Ob 60/69.

I. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt Wien; II. Instanz:

Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Nach der am 9. Dezember 1967 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung verstorbenen Anna W. kommen laut Todfallsaufnahme der Gatte der Verstorbenen Josef W. sowie deren Kinder Anna S. und Franz K. als gesetzliche Erben in Betracht. Josef W. und Anna S. haben auf Grund des Gesetzes unbedingte Erbserklärungen abgegeben, die zu Gericht angenommen worden sind.

Franz K. hat im Verlassenschaftsverfahren einen Vertreter namhaft gemacht und zunächst den Antrag gestellt, den Gerichtskommissär Notar Dr. Friedrich H. abzuberufen, da er ausgeschlossen sei. Dieser Antrag wurde als Ablehnungsantrag vom Vorsteher des Erstgerichtes mit Beschluß vom 12. August 1968 zurückgewiesen.

Das Erstgericht hat sohin mit Beschluß vom 21. August 1968 Franz K. unter Androhung der Sanktion des § 120 (1) AußStrG. aufgefordert, binnen acht Wochen eine Erbserklärung abzugeben. Der Vorstellung des Franz K. gegen diesen Beschluß wurde keine Folge gegeben.

Das Rekursgericht wies den Rekurs des Franz K. zurück, da dem Rekurswerber mangels Abgabe einer Erbserklärung keine Parteistellung im Abhandlungsverfahren zukomme.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs des Franz K. gegen den Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß ein berufener Erbe, solange er noch keine Erbserklärung abgegeben hat, keine Parteistellung und daher keine Rekurslegitimation hat (SZ. XXVII 164 u. a., zuletzt 8 Ob 68/68). Wohl hat der Oberste Gerichtshof einem gesetzlichen Erben in anders gelagerten Fällen ausnahmsweise vor Abgabe einer Erbserklärung Parteistellung zuerkannt, wenn aus dessen Anträgen zu erkennen war, daß er sein gesetzliches Erbrecht geltend machen wollte und das Gericht noch nicht nach §§ 116. 120 AußStrG. vorgegangen war (RiZ. 1967 S. 108). Dieser Fall trifft aber für den Rekurswerber nicht zu, denn aus seinen Anträgen geht nicht hervor, daß er die Erbschaft antreten will. Im übrigen greift der angefochtene Beschluß dem weiteren Verfahren nicht vor und beeinträchtigt die Rechte des Rekurswerbers in keiner Weise. Es fehlt daher auch aus diesem Gründe jedes Rechtsschutzinteresse, welches ein Beschwerderecht gegen die Aufforderung, eine Erbserklärung einzubringen, rechtfertigen würde (siehe Rspr. 1924 S. 247 und die Glosse hiezu von Wahle). Aus all dem ergibt sich, daß die Zurückweisung des Rekurses mit Recht erfolgte.

Bemerkt sei noch, daß der Rekurswerber mit seinen Rechtsmitteln auch nicht irgendwelche Gründe gegen die Aufforderung zur Abgabe einer Erbserklärung geltend macht, sondern daß er auf diesem Wege nur seinem Antrag, den Gerichtskommissär wegen angeblicher Befangenheit bzw. Vorliegens eines Ausschließungsgrundes abzuberufen, zum Erfolg verhelfen will. Darüber ist aber bereits vom Vorsteher des Erstgerichtes endgültig und unanfechtbar entschieden worden (§§ 26, 27 JN.). Die vom Rekurswerber behauptete Nichtigkeit hat mit der Legitimationsfrage nichts zu tun.

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