§. 27.
(1) Gerichtliche Organe, auf welche sich die vorstehenden Bestimmungen nicht beziehen, haben, wenn sie sich in einem Verhältnisse befinden, welches einen Richter von der Ausübung des Amtes ausschließen würde, dieses Verhältnis dem Vorsteher des Gerichtes anzuzeigen.
(2) Der Vorsteher des Gerichtes hat in Ausübung der ihm zustehenden Geschäftsleitung zu bestimmen, ob sich solche gerichtliche Organe der Ausübung ihres Amtes im einzelnen Falle zu enthalten haben.
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2017
Gesetzesnummer
10001697
Dokumentnummer
NOR12020803
alte Dokumentnummer
N2189526028S
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