OGH 2Ob561/50

OGH2Ob561/5031.8.1950

SZ 23/240

Normen

Außerstreitgesetz §9
Außerstreitgesetz §145
Außerstreitgesetz §9
Außerstreitgesetz §145

 

Spruch:

Wer weder Erbe noch Pflichtteilsnehmer noch Legatar noch Verlassenschaftsgläubiger ist, kann im Abhandlungsverfahren weder als Partei noch als Beteiligter im Sinne des § 9 AußstrG. angesehen werden.

Entscheidung vom 31. August 1950, 2 Ob 561/50.

I. Instanz: Bezirksgericht Salzburg; II. Instanz: Landesgericht Salzburg.

Text

Das Abhandlungsgericht bewilligte auf Antrag des für die mutmaßliche Erbin Rosa P. bestellten vorläufigen Beistandes dieser gemäß § 145 AußstrG. die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft und genehmigte gleichzeitig einen vom vorläufigen Beistand mit Othmar und Maria N. geschlossenen Mietvertrag abhandlungs- und pflegschaftsbehördlich. In der Folge wurde ein Verlassenschaftskurator bestellt, der die beiden Beschlüsse mit Rekurs bekämpfte.

Das Rekursgericht wies den Antrag, der Rosa P. die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft zu überlassen, ab und hob den Beschluß, mit dem der Mietvertrag genehmigt worden war, auf.

Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs des Othmar und der Maria N., die den rekursgerichtlichen Beschluß in Ansehung ihres Mietvertrages bekämpften, zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes geht in Übereinstimmung mit der Lehre (Rintelen, S. 34, Ott, S. 240, Josef, S. 188) dahin, dem Gegenkontrahenten in Verfahren über die Genehmigung eines für einen Pflegebefohlenen (oder von einer Verlassenschaft, bzw. von einem mit der Nachlaßverwaltung betrauten Erben) abgeschlossenen Vertrages gegen die Verweigerung der Genehmigung Rechtsmittel zu versagen, weil das Verfahren zur Erwirkung dieser Genehmigung ein internes Pflegschafts- oder Abhandlungsverfahren darstellt (GlU. 10577, ZBl. 1918, Nr. 75, SZ. II/5, SZ. V/306, ZBl. 1924, Nr. 230, ZBl. 1925, Nr. 128, SZ. XXI/112, 2 Ob 300/50). Vergebens beruft sich der Revisionsrekurs auf § 9 AußstrG. Denn diese Vorschrift erfährt eben, um einer grenzenlosen Ausweitung des Beschwerderechtes vorzubeugen, in Lehre und Rechtsprechung die Auslegung, daß nur Erben, Noterben, Legatare und Nachlaßgläubiger als Beteiligte im Sinne dieser Gesetzesstelle angesehen werden können. Die Revisionsrekurrenten gehören zu keiner dieser Gruppen, sondern sind Vertragspartner der Verlassenschaft in Ansehung eines Bestandobjektes, sie können Rechte an der Verlassenschaft gleich Erben oder anderen Personen, die einer der oben angeführten Gruppen angehören, nicht geltend machen. Darum fehlt ihnen jede Berechtigung zum Einschreiten in dieser Verlassenschaft und darum auch zur Ergreifung von Rechtsmitteln gegen einen Beschluß des Abhandlungsgerichtes, auch wenn derselbe ihre Rechte berührt.

Ihnen steht darum auch nicht zu, die Frage nach der Gesetzmäßigkeit der Bestellung eines Nachlaßkurators aufzurollen, dessen Bestellung sie übrigens gar nicht ausdrücklich anfechten, oder seine Befugnis zur Ergreifung eines Rekurses in Zweifel zu ziehen. Es ist daher ebenso entbehrlich, auf diese Frage einzugehen, wie die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu überprüfen und zu der Rechtsanschauung Stellung zu nehmen, von welcher sie ausgeht.

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