OGH 1Ob750/83

OGH1Ob750/839.11.1983

SZ 56/159

Normen

JN §99
KSchG §1
KSchG §14 Abs1
ZPO §240
JN §99
KSchG §1
KSchG §14 Abs1
ZPO §240

 

Spruch:

Der unter Berufung auf § 99 JN bei einem österreichischen Gericht aus einem Verbrauchergeschäft Geklagte, der in der ersten Tagsatzung keine Unzuständigkeitseinrede erhob, kann noch in der Klagebeantwortung seine Unzuständigkeitseinrede darauf stützen, er habe in Österreich nicht im Sprengel des angerufenen Gerichtes einen Wohnsitz, Aufenthalts- oder Beschäftigungsort (§ 14 Abs. 1 KSchG)

Auch der über ein Verbrauchergeschäft abgeschlossene Auflösungsvertrag oder ein außergerichtlicher Vergleich über dessen Abwicklung fällt unter die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes

OGH 9. 11. 1983, 1 Ob 750/83 (OLG Linz 5 R 123/83; LG Salzburg 14 a Cg 230/82)

Text

Zwischen den Streitteilen wurde am 29. 9. 1982 in der Kanzlei des Beklagtenvertreters ein Vergleich geschlossen, in dem sich der Beklagte verpflichtete, bis 8. 10. 1982 an die klagende Partei einen Entfertigungsbetrag in der Höhe von 650 000 S zu bezahlen, einen Teilbetrag von 250 000 S für die von der klagenden Partei vorgenommene Baustelleneinrichtung für die Erbauung eines auf einer Liegenschaft des Beklagten in Salzburg zu errichtenden Hauses, den Restbetrag von 400 000 S als Abfertigung für den Verzicht auf die Durchführung des nach § 4 des Kaufvertrages vom 23. 12. 1981 zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Bauauftrages. Gestützt auf diese Vereinbarung begehrt die klagende Partei den Zuspruch des Betrages von 650 000 S sA. Die Zuständigkeit des Erstgerichtes stützte die klagende Partei auf den Gerichtsstand nach § 99 JN.

Der Beklagte, der in der ersten Tagsatzung "bestritt", erhob, gestützt auf die Bestimmung des § 14 KSchG, eingangs der Klagebeantwortung die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit. Er habe in M (Kärnten) seinen Wohnsitz in Österreich; zum Beweis dafür legte er eine Meldeauskunft der Gemeinde M vom 28. 2. 1983 vor, in der bestätigt wird, daß er dort seinen ordentlichen Wohnsitz begrundet habe.

Die klagende Partei brachte hiezu vor, daß der Beklagte keinen inländischen Wohnsitz habe, die Gemeinde M könne nur bestätigen, daß der Beklagte dort polizeilich gemeldet sei. Daraus folge aber noch nicht, daß er dort seinen Wohnsitz habe. Die Regelung des § 14 KSchG könne schon deshalb nicht zur Anwendung kommen, weil es sich bei dem in der Kanzlei des Beklagtenvertreters abgeschlossenen Vergleich nicht um ein Verbrauchergeschäft iS des § 1 Abs. 1 KSchG handle. Bei einem Vergleich, der durch zwei Rechtsanwälte nach harter stundenlanger Verhandlung abgeschlossen worden sei, fehle es zur Gänze an den gesetzlich geforderten Merkmalen des typischen geschützten Verbrauchergeschäftes. Den Schutz von Prozeßparteien aus einem Vergleich, der zwischen Rechtsanwälten in einer Rechtsanwaltskanzlei ausgehandelt und schriftlich bestätigt worden sei und den nun einer der Vergleichsteile nicht erfüllen wolle oder könne, hätte der Gesetzgeber nicht im Auge gehabt. Er habe den sozial Schwachen vor Übergriffen des Mächtigeren schützen wollen, habe aber nicht vertragsungetreuen Partnern eines Vergleiches, der beiderseits unter völlig gleichgewichtigen Bedingungen zustande gekommen sei, die Möglichkeit geben wollen, sich ihrer Verpflichtungen aus dem Vergleich nach Belieben zu entziehen. Die Einordnung eines Generalvergleiches unter die Verbrauchergeschäfte des § 1 KSchG mit allen ihren weiteren gesetzlichen Konsequenzen würde diesem Rechtsinstitut jeden Sinn nehmen. Der Beklagte habe sich auch durch die Bestreitung in der ersten Tagsatzung auf den Streit eingelassen; seine Unzuständigkeitseinrede sei daher nach § 14 Abs. 2 KSchG unbeachtlich.

Das Erstgericht sprach aus, daß es örtlich zuständig sei. Die vom Beklagten zulässigerweise in der Klagebeantwortung erhobene Einrede der örtlichen Unzuständigkeit komme nicht zum Tragen, weil der der Klage zugrundeliegende Rechtsgrund kein Verbrauchergeschäft umfasse. Die zwischen den Streitteilen am 29. 9. 1982 getroffene Vereinbarung stelle einen außergerichtlichen Vergleich dar, der zwischen den Streitteilen einen neuen Rechtsgrund bilde. Dieses Rechtsverhältnis falle nicht unter die Bestimmungen des § 1 KSchG. § 14 KSchG habe zur Voraussetzung, daß auf das Rechtsverhältnis § 1 KSchG zur Anwendung komme.

Das Rekursgericht änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß es aussprach, das Erstgericht sei unzuständig; es hob das bisherige Verfahren als nichtig auf und wies die Klage zurück. Es könne keinem Zweifel unterliegen, daß sich in diesem Verfahren Unternehmer und Verbraucher gegenüberständen. Die klagende Partei mache gegen den Beklagten vermögensrechtliche Ansprüche aus der Erteilung eines Bauauftrages und der von ihr vorgenommenen Baustelleneinrichtung, über die ein Vergleich geschlossen worden sei, geltend. Da der Beklagte den Abschluß eines rechtswirksamen Vergleiches aus Gründen des KSchG bestreite, könne im Gegensatz zu der vom Erstgericht vertretenen Rechtsansicht nicht gesagt werden, daß der Rechtsstreit einem Rechtsverhältnis entspringe, das nicht unter die Bestimmung des § 1 KSchG falle. Demnach hätten für den gegenständlichen Rechtsstreit auch die Bestimmungen des § 14 KSchG über den Gerichtsstand Gültigkeit. Da unumstritten feststehe, daß der Beklagte zwar einen inländischen Wohnsitz habe, dieser Wohnsitz jedoch nicht im Sprengel des Erstgerichtes gelegen sei, müsse das Erstgericht iS des § 14 KSchG als örtlich unzuständig angesehen werden.

Über Revisionsrekurs der klagenden Partei hob der Oberste Gerichtshof die Beschlüsse der Vorinstanzen auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung über die Unzuständigkeitseinrede des Beklagten nach Verfahrensergänzung auf.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Nach § 14 Abs. 1 KSchG kann, wenn der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder im Inland beschäftigt ist, für eine Klage gegen ihn nach den §§ 88, 89, 93 Abs. 2 und 104 Abs. 1 JN nur die Zuständigkeit des Gerichtes begrundet werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt. Ob die Bestimmung des § 14 KSchG auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist und welche Rechtsfolgen daraus abzuleiten sind, hängt zunächst davon ab, ob die Ansprüche aus dem im Kaufvertrag vom 23. 12. 1981 vom Beklagten an die klagende Partei erteilten Bauauftrag aus einem Verbrauchergeschäft iS des § 1 KSchG abgeleitet werden (Jelinek, Die Zuständigkeit im Verbraucherprozeß in Krejci, Handbuch zum KSchG 866 f.). Dies ist zu bejahen, da der Beklagte das zu errichtende Haus nicht zu Erwerbszwecken benützen wollte (Krejci, Konsumentenschutzgesetz und Bauauftragsrecht in Handbuch zum KSchG 674, 680). Die Vorschriften des I. Hauptstückes des KSchG wollen der Tatsache Rechnung tragen, daß im rechtsgeschäftlichen Verkehr Parteien mit unterschiedlicher wirtschaftlicher Stärke, Erfahrung oder sonstiger Qualifikation aufeinandertreffen und die sich daraus für den schwächeren Vertragspartner ergebenden Gefahren ausschalten oder mindern (Welser in Krejci, Handbuch zum KSchG 193). Auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten im Einzelfall kommt es nicht an; dies mag zwar in Ausnahmefällen als unbillig empfunden werden, doch wurde die am Typus orientierte Abgrenzungsmethode einer Lösung vorgezogen, die zu einer unerträglichen Rechtsunsicherheit führen müßte (1 Ob 778/81; 7 Ob 530/83; Welser aaO 195 f.). Der sachliche Geltungsbereich des KSchG stellt auf objektiv beschriebene Umstände ab, bei denen typischerweise jene Interessenlage, die das Motiv der Regelung bildete, gegeben ist. Die Beurteilung als Verbrauchergeschäft hängt daher nur davon ab, daß sich Unternehmer und Verbraucher als Vertragspartner gegenüberstehen (SZ 54/58; SZ 53/103 ua.). Wurde zwischen Unternehmer und Verbraucher ein Rechtsverhältnis hergestellt, so unterliegt dann die gesamte weitere Regelung und Ausformung dieses Rechtsverhältnisses den Vorschriften des KSchG; es wird daher von diesen Vorschriften auch jede Abänderung des Rechtsverhältnisses erfaßt (Welser aaO 195). Auch der über ein Verbrauchergeschäft abgeschlossene Auflösungsvertrag oder ein außergerichtlicher Vergleich über dessen Abwicklung fällt unter die Bestimmungen des KSchG. Keine Rolle kann es spielen, daß sich der Verbraucher dabei durch einen Rechtsanwalt vertreten läßt. Es wäre mit dem Zweck des Gesetzes unvereinbar, wenn der Konsument, der vorsichtigerweise einen Rechtsanwalt beizieht, dafür den Preis zu zahlen hätte, nunmehr nicht mehr als Verbraucher zu gelten. Daß sich der Beklagte bei der Auflösungsvereinbarung und dem Vergleich vom 29. 9. 1982 durch einen Rechtsanwalt vertreten ließ, ändert somit nichts an der Qualifikation des Vertrages als Verbrauchergeschäft (SZ 54/58; Welser, Die Beschränkung der Vertragsfreiheit beim KSchG, JBl. 1980, 3). § 14 KSchG ist daher auf das strittige Rechtsverhältnis anzuwenden.

Schon das Ratengesetz 1896, RGBl. Nr. 40, und das Ratengesetz 1961, BGBl. Nr. 279, sahen Zuständigkeitsbestimmungen vor, mit denen sichergestellt werden sollte, daß der Ratenkäufer grundsätzlich nur an seinem allgemeinen Gerichtsstand belangt werden konnte. Zweck des Gesetzes war der Schutz des sozial Schwächeren oder nicht Rechtskundigen, der nicht dem ihm am leichtesten zugänglichen Richter entzogen werden sollte (Matscher, Zuständigkeitsvereinbarungen im österreichischen und internationalen Zivilprozeßrecht 47). Nach § 6 Abs. 1 RatG 1896 fand, wenn der Käufer im Geltungsgebiet dieses Gesetzes seinen Wohnsitz hatte, für Klagen gegen ihn aus dem Ratengeschäft der Gerichtsstand des Vertrages nicht statt; eine freiwillige Unterwerfung des Käufers unter einen anderen Gerichtsstand war unverbindlich; die Unzuständigkeit war von Amts wegen bis zur Vornahme der exekutiven Veräußerungen zu berücksichtigen; sie konnte nur dadurch behoben werden, daß sich der Beklagte ungeachtet vorhergegangener richterlicher Belehrung auf die Verhandlung einließ. Nach der Lehre wurde mit dieser Bestimmung ein sogenannter relativer Zwangsgerichtsstand geschaffen: Es war zwar eine abweichende Zuständigkeitsvereinbarung verboten, durch qualifizierte Streiteinlassung - auch ein rechtskundiger Einschreiter oder Vertreter war zu belehren - konnte diese an und für sich nicht prorogable (Fasching I 514) Unzuständigkeit geheilt werden (Fasching I 421).

Das RatG 1961 ließ Klagen aus einem Abzahlungsgeschäft auch am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes oder am inländischen Beschäftigungsort zu. Andere Gerichtsstände waren nicht prorogierbar. Das RatG 1961 regelte in seinem § 12 Abs. 3, wie vorzugehen war, wenn die Unzuständigkeit erst nach dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens offenbar wurde. Prorogationsmöglichkeit und damit heilbare Unzuständigkeit lagen nach § 12 RatG 1961 vor, wenn der aus einem Abzahlungsgeschäft Beklagte weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung in Österreich (Mayerhofer aaO 248) oder im Inland an verschiedenen Orten seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt und Beschäftigungsort hatte (Matscher aaO 47; Petschek - Stagel 131).

§ 14 Abs. 1 und 2 KSchG folgen dem Vorbild des § 12 Abs. 1 und 2 RatG 1961, gelten aber über Abzahlungsgeschäfte hinaus für alle Verbrauchergeschäfte. Die Regelung der Beachtung einer Unzuständigkeit nach § 14 Abs. 2 KSchG weicht insofern von ihren Vorgängerinnen ab, als Streiteinlassung durch eine rechtsanwaltlich oder notariell vertretene Partei auch ohne Belehrung durch den Richter die Unzuständigkeit behebt. Die Bestimmung des § 14 Abs. 1 KSchG hat keine die Jurisdiktionsnorm verdrängende Zuständigkeitsordnung für Klagen aus Verbrauchergeschäften geschaffen, sondern schützt den Konsumenten nur vor gewillkürten besonderen Gerichtsständen; sie läßt jedoch den Prozeß an gesetzlich besonderen Gerichtsständen, die nicht mit dem Wohnsitz, dem gewöhnlichen Aufenthaltsort oder dem Ort der Beschäftigung im Inland ident sind, weiterhin zu, enthält also nur Verbote der Zuständigkeitsvereinbarung (Jelinek aaO 860, 862, 875 f.). Der klagenden Partei stand daher die Möglichkeit offen, sich auf den Wahlgerichtsstand nach § 99 JN zu berufen. Die Unterlassung der Unzuständigkeitseinrede in der ersten Tagsatzung durch den Beklagten bewahrte die klagende Partei aber noch nicht vor der Aufrollung der für § 14 Abs. 1 KSchG maßgebenden Umstände; dadurch, daß § 14 Abs. 1 KSchG die Zahl der prorogablen Gerichtsstände einschränkte, wurde vielmehr die amtswegige Wahrnehmung der Unzuständigkeit, die nach § 104 Abs. 3 JN in der für den vorliegenden Fall maßgebenden Fassung vor der Zivilverfahrensnovelle 1983 für alle Gerichte galt, die durch Übereinkommen der Parteien nicht zuständig gemacht werden konnten, auf alle Fälle erweitert, in denen der Beklagte seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Beschäftigungsort zwar im Inland, nicht aber im Sprengel des angerufenen Gerichtes hat. Die Unzuständigkeit wurde erst behoben, wenn sich der rechtsanwaltlich vertretene Beklagte "in die Verhandlung einließ", ohne die Unzuständigkeitseinrede erhoben zu haben (§ 14 Abs. 2 KSchG aF; Jelinek aaO 878 f.).

Der OGH hat schon unter der Geltungsdauer wörtlich gleicher Formulierungen in den §§ 6 Abs. 3 RatG 1896 und 12 Abs. 2 RatG 1961 ausgesprochen, daß Einlassen in die Verhandlung gleichbedeutend sei mit Verhandeln in der Sache selbst (SZ 47/115; SZ 31/147); es folgt dies auch aus dem Zusammenhalt der Vorschriften des § 239 Abs. 4 mit § 243 ZPO: Infolge der beschränkten Zweckbestimmung der ersten Tagsatzung kann unter Verhandeln im Gerichtshofverfahren erst die Erstattung der Klagebeantwortung verstanden werden (5 Ob 537/83; Jelinek aaO 907). Diese Ansicht wird noch dadurch gestützt, daß der Gesetzgeber der Zivilverfahrensnovelle 1983, wenn auch mit anderer Formulierung, den Grundgedanken des § 14 Abs. 2 KSchG ins allgemeine Recht übernehmen wollte (RV 669 BlgNR 15. GP 32) und nunmehr in § 104 Abs. 3 JN nF die Heilung einer Unzuständigkeit unter den weiteren dort angeführten Voraussetzungen annimmt, wenn der Beklagte zur Sache vorbringt (§ 74 ZPO), dh. einen Schriftsatz wie zunächst die Klagebeantwortung erstattet, oder mündlich verhandelt, dh. einer Klagebeantwortung gleichkommendes Vorbringen erstattet. Der im vorliegenden Fall noch anzuwendende § 14 Abs. 2 KSchG aF kann nicht anders verstanden werden. Folgerichtig wird gelehrt, daß die Einrede der nicht prorogablen Unzuständigkeit im Gerichtshofverfahren nicht schon in der (allerdings nicht mehr obligatorisch vorgeschriebenen) ersten Tagsatzung erhoben werden muß, sondern auch noch in der Klagebeantwortung geltend gemacht werden kann (Rechberger - Simotta[2], Rdz. 110).

Erhob der Beklagte damit aber die Einrede der Unzuständigkeit des Erstgerichtes rechtzeitig, bedarf es der Prüfung, ob der Beklagte im Inland einen Wohnsitz, Aufenthalt oder eine Beschäftigung außerhalb des Sprengels des angerufenen Gerichtes hat. Zutreffend rügt die klagende Partei, daß es an jeglicher Feststellung darüber fehle, der Beklagte habe zu den maßgeblichen Zeitpunkten seinen Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt gehabt. Dazu liegt nur eine in ihrer Richtigkeit bestrittene "Meldeauskunft" des Gemeindeamtes M vom 28. 2. 1983 vor, wonach der Beklagte in M seinen ordentlichen Wohnsitz begrundet habe. Das Erstgericht, das von einer anderen Rechtsansicht ausgehend Feststellungen darüber unterließ, wird zu prüfen haben, ob der Beklagte zum Zeitpunkt der Klagserhebung wirklich einen Wohnsitz in Österreich hatte. Bestanden zu diesem Zeitpunkt nur die Voraussetzungen für einen Vermögensgerichtsstand nach § 99 JN, so kann die einmal gegebene Zuständigkeit des Erstgerichtes durch eine spätere Begründung eines Wohnsitzes des Beklagten in Österreich gemäß § 29 JN nicht mehr wegfallen. Ebenso wird aber zu prüfen sein, ob der Beklagte bis zum Zeitpunkt der Entscheidung im Zuständigkeitsstreit seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel des Erstgerichtes nahm oder dort beschäftigt war, mögen diese Umstände auch in der Zwischenzeit wieder weggefallen sein. Auch die nachträglich eingetretene Zuständigkeit des Prozeßgerichtes heilt die zuvor gegebene Unzuständigkeit (JBl. 1956, 449; RZ 1956, 140 ua.; Jelinek aaO 906) und bliebe auch bei späterem Wegfall dieser einmal gegebenen Zuständigkeitsvoraussetzung bestehen (SZ 47/97).

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