OGH 9Nc2/04z

OGH9Nc2/04z18.2.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Mistelbach anhängigen Verlassenschaftssache nach der am 3. Jänner 2004 verstorbenen Amanda E*****, zuletzt wohnhaft in *****, über den Antrag der minderjährigen Kinder der Erblasserin Anatoli (geb. 1988) und Moritz (geb. 1991) E*****, vertreten durch die seit 15. Jänner 2004 obsorgeberechtigte Schwester der Erblasserin Mag. Marlene E*****, *****, auf Delegierung des Verlassenschaftsverfahrens an das Bezirksgericht Feldkirch, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Anstelle des Bezirksgerichtes Mistelbach wird das Bezirksgericht Feldkirch zur Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens nach Amanda E***** bestimmt.

Text

Begründung

Nach der Aktenlage handelt es sich bei den beiden minderjährigen Kindern der Erblasserin um die einzigen berufenen Erben. Sie werden durch die Schwester der Erblasserin vertreten, der mittlerweile die Obsorge über die Minderjährigen zuerkannt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Den berufenen Erben, die noch keine Erbserklärung abgegeben haben, kommt grundsätzlich zwar keine Parteistellung zu, sodass sie im Allgemeinen auch nicht berechtigt sind, die Delegierung des Verlassenschaftsverfahrens zu beantragen. Dies gilt allerdings nicht, wenn der berufene Erbe eindeutig und rechtzeitig sein Interesse am Erbantritt bekundet hat, die Erbserklärung aber aus einem Grund unterblieben ist, der nicht in seiner Sphäre lag, sondern etwa auf einen Fehler im Verfahren (zB Unterbleiben einer entsprechenden Anleitung - SZ 44/72; SZ 56/195; EFSlg 55.420; 58.196, 61.284; zuletzt etwa 8 Ob 283/00a; 3 Ob 229/02a; 6 Ob 44/03v). Da hier die Vertreterin der minderjährigen Erben deren Interesse am Erbantritt unmissverständlich bekundet hat, aber jede Anleitung zur Abgabe einer Erbserklärung unterblieb, ist daher die Antragslegitimation der minderjährigen Kinder der Erblasserin zu bejahen.

Obzwar sich nach den Angaben der Vertreterin der minderjährigen Kinder das Haus der Erblasserin und ein ihr gehöriger PKW im Sprengel des bisherigen Verlassenschaftsgerichtes befindet (AV vom 17. 2. 2004), ist im Ergebnis die Zweckmäßigkeit der beantragten Delegierung zu bejahen. Zielsetzung der Delegation ist eine wesentliche Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit (7 Nd 505/00). In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof bereits zu 1 Ob 13/69 (RIS-Justiz RS0046226) die Delegierung eines Verlassenschaftsverfahrens an ein Gericht, mit dem sich der gesetzliche Vertreter der minderjährigen Erben leichter persönlich in Verbindung setzen kann, als zweckmäßig erachtet. Der damit verbundenen Erleichterung des Gerichtszugangs stehen hier keine mit der Delegierung verbundenen Mehrkosten gegenüber, zumal die Schätzung des Hauses und des PKW der Erblasserin ohne Schwierigkeit und ohne zusätzlichen Kostenaufwand im Rechtshilfeweg vorgenommen werden kann.

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