OGH 3Ob227/10v; 3Ob44/11h; 3Ob145/11m; 4Ob224/12p; 7Ob182/12h; 2Ob166/17a; 2Ob61/21s; 1Ob102/23s; 2Ob168/23d (RS0126598)

OGH3Ob227/10v; 3Ob44/11h; 3Ob145/11m; 4Ob224/12p; 7Ob182/12h; 2Ob166/17a; 2Ob61/21s; 1Ob102/23s; 2Ob168/23d25.10.2023

Rechtssatz

Auch dem übergangenen Erben ist es verwehrt, den Einantwortungsbeschluss mit Rekurs zu bekämpfen und darin geltend zu machen, das ErstG habe es verabsäumt, ihm die Gelegenheit zur rechtzeitigen Abgabe einer Erbantrittserklärung zu geben.

Normen

AußStrG 2005 §2
AußStrG 2005 §40
AußStrG 2005 §164

3 Ob 227/10vOGH23.02.2011

Bemerkung: Ablehnung von 4 Ob 50/08v, RIS-Justiz RS0123316; so bereits 1 Ob 86/08s, 5 Ob 24/09d. (T1)

3 Ob 44/11hOGH22.03.2011
3 Ob 145/11mOGH24.08.2011

Bem wie T1

4 Ob 224/12pOGH15.01.2013

Bem: Ausdrückliches Abgehen von 4 Ob 50/08v. (T2)

7 Ob 182/12hOGH19.12.2012

Beisatz: Hier: Der nach § 4 IO an die Stelle des Schuldners getretene Insolvenzverwalter wurde übergangen, indem ihm nicht die Möglichkeit zur Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung an Stelle des Schuldners gegeben wurde. Dies kann nach Übergabe des Einantwortungsbeschlusses an die Geschäftsstelle nicht im Verlassenschaftsverfahren geltend gemacht werden. Der Insolvenzverwalter kann die Ansprüche der Masse nur mehr im Klageweg verfolgen. (T3)

2 Ob 166/17aOGH24.09.2018

Vgl auch; Beisatz: Hier: Pflichtteilsberechtigte, die sich zunächst nicht am Verlassenschaftsverfahren beteiligt hatte. (T4)

2 Ob 61/21sOGH24.06.2021
1 Ob 102/23sOGH20.09.2023

vgl; Beisatz: Die gegenteilige Entscheidung 4 Ob 50/08v blieb vereinzelt und wurde in den Folgeentscheidungen ausdrücklich abgelehnt. (T5)

2 Ob 168/23dOGH25.10.2023

Dokumentnummer

JJR_20110223_OGH0002_0030OB00227_10V0000_001