Normen
AußStrG 2005 §40
AußStrG 2005 §160
AußStrG 2005 §161
AußStrG 2005 §162
AußStrG 2005 §163
AußStrG 2005 §164
4 Ob 50/08v | OGH | 08.04.2008 |
1 Ob 86/08s | OGH | 11.08.2008 |
Vgl aber; nur: Nach der Übergabe des Einantwortungsbeschlusses an die Geschäftsabteilung zur Ausfertigung kann der übergangene Erbe grundsätzlich nur noch die Erbschaftsklage erheben. (T1)<br/>Beisatz: Aus der Anordnung, dass nach Fällung einer gerichtlichen Entscheidung über die Einantwortung erbrechtliche Ansprüche nur noch mit Klage geltend gemacht werden können, folgt unzweifelhaft auch, dass es der betreffenden Partei verwehrt ist, den Einantwortungsbeschluss mit Rekurs zu bekämpfen und darin etwa geltend zu machen, das Erstgericht habe es verabsäumt, ihr die Gelegenheit zur rechtzeitigen Abgabe einer Erbantrittserklärung zu geben. (T2)<br/>Beisatz: Ein am Verlassenschaftsverfahren nicht beteiligter Erbansprecher hat sich mit dessen Ergebnis abzufinden, kann dieses nur im Klageweg wieder beseitigen, und ist daher auch nicht berechtigt, den Einantwortungsbeschluss mit Rekurs zu bekämpfen. (T3) |
5 Ob 24/09d | OGH | 10.02.2009 |
Vgl aber; nur T1; Beis wie T2 nur: Daraus folgt unzweifelhaft, dass die Partei, die bis zur Entscheidung über die Einantwortung keine Erbantrittserklärung abgegeben hat, den Einantwortungsbeschluss auch nicht mit Rekurs bekämpfen kann. (T4) |
6 Ob 3/09y | OGH | 02.07.2009 |
Vgl; Beisatz: Aus § 164 AußStrG folgt, dass auch ein gesonderter Beschluss über die Erbrechtsfeststellung (wie im vorliegenden Verfahren) letztlich erst mit dem Einantwortungsbeschluss, an den das Erstgericht gemäß § 40 AußStrG mit seiner Abgabe an die Geschäftsabteilung zur Ausfertigung gebunden ist, rechtskräftig wird. (T5) |
5 Ob 186/09b | OGH | 24.11.2009 |
Vgl; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Ein Beschluss nach § 161 AußStrG ist der Rechtskraft nur in Verbindung mit der rechtskräftigen Einantwortung fähig. Es bedarf keiner Beseitigung eines Beschlusses nach § 161 Abs 1 AußStrG, wenn später eine weitere Erbantrittserklärung abgegeben wird. (T6) |
6 Ob 153/10h | OGH | 17.12.2010 |
Auch; Beisatz: Dem nicht erbantrittserklärten Noterben kommt hingegen auch unter der neuen Rechtslage Rekurslegitimation gegen den Einantwortungsbeschluss zu. (T7) |
3 Ob 227/10v | OGH | 23.02.2011 |
Gegenteilig; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Ablehnung von 4 Ob 50/08v. (T8)<br/>Bem: Siehe RS0126598. (T9) |
3 Ob 44/11h | OGH | 22.03.2011 |
Gegenteilig; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T8 |
3 Ob 145/11m | OGH | 24.08.2011 |
Gegenteilig; nur T1; Beis wie T8; Bem wie T9 |
4 Ob 224/12p | OGH | 15.01.2013 |
Gegenteilig; nur T1; Beis ähnlich wie T2; Bem: Ausdrückliches Abgehen von 4 Ob 50/08v. (T10) |
7 Ob 182/12h | OGH | 19.12.2012 |
Gegenteilig; nur T1; Beisatz: Hier: Der nach § 4 IO an die Stelle des Schuldners getretene Insolvenzverwalter wurde übergangen, indem ihm nicht die Möglichkeit zur Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung an Stelle des Schuldners gegeben wurde. Dies kann nach Übergabe des Einantwortungsbeschlusses an die Geschäftsstelle nicht im Verlassenschaftsverfahren geltend gemacht werden. Der Insolvenzverwalter kann die Ansprüche der Masse nur mehr im Klageweg verfolgen. (T11) |
6 Ob 132/13z | OGH | 30.09.2013 |
Vgl auch; Ähnlich Beis wie T6 |
2 Ob 45/15d | OGH | 09.09.2015 |
Vgl aber; nur T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 2015/96 |
2 Ob 166/17a | OGH | 24.09.2018 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Pflichtteilsberechtigte, die sich zunächst nicht am Verlassenschaftsverfahren beteiligt hatte. (T12) |
2 Ob 61/21s | OGH | 24.06.2021 |
Beis nur wie T3; Beis nur wie T4 |
Dokumentnummer
JJR_20080408_OGH0002_0040OB00050_08V0000_001
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