Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat bereits auf die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofes hingewiesen. Personen, die noch keine Erbserklärung abgegeben haben, sind von jeder Einflussnahme auf den Gang der Verlassenschaftsabhandlung ausgeschlossen und haben keine Rekurslegitimation (RIS-Justiz RS0006398, RS0106608, RS0007926). In besonders gelagerten Fällen ist den berufenen Erben schon vor Abgabe der Erbserklärung Parteistellung und Rekurslegitimation zuzuerkennen, vor allem dann, wenn bereits aktiv ihr Interesse am Erbantritt bekundet ist und das Fehlen einer förmlichen Erbserklärung auf einem Fehler im Verfahren beruht (RIS-Justiz RS0006544).
Aus den Erklärungen des Revisionsrekurswerbers geht eindeutig hervor, dass er sich - zumindest derzeit - nicht berufen fühlt, im eigenen Namen eine Erbserklärung abzugeben, da seine Kinder und die Kinder seiner Schwester Testamentserben seien. Schon aus diesem Grund steht dem Revisionsrekurswerber keine Rechtsmittellegitimation zu.
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