Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung steht dem Vermächtnisnehmer nur ein obligatorischer Anspruch auf Übertragung der vermachten Sache zu (RIS-Justiz RS0012630 mzwN). Es ist auch nicht Aufgabe der Verlassenschaftsabhandlung, Streitigkeiten zwischen Erben und Vermächtnisnehmer zu entscheiden (RIS-Justiz RS0006031); diese sind vielmehr dem streitigen Rechtsweg vorbehalten, woran sich auch durch das AußStrG nF (BGBl I 2003/111) nichts geändert hat (1 Ob 213/08t). Insoweit vermag der Rechtsmittelwerber auch nicht darzustellen, inwieweit er durch die erfolgte Einantwortung an den Testamentserben in seiner rechtlichen Stellung unmittelbar (vgl RIS-Justiz RS0123028) und nicht bloß mittelbar (vgl RIS-Justiz RS0120841) berührt und damit rekurslegitimiert wäre (vgl allgemein RIS-Justiz RS0006497 mzwN). Dass Personen, die noch keine Erbserklärung abgegeben haben, von jeder Einflussnahme auf den Gang des Verlassenschaftsverfahrens ausgeschlossen sind, hat der Oberste Gerichtshof ebenfalls in ständiger Rechtsprechung - auch zum neuen AußStrG - ausgesprochen (RIS-Justiz RS0006398 mzwN, zuletzt etwa 5 Ob 277/08h zur fehlenden Rekurslegitimation).
Damit vermag der Rekurswerber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG aufzuzeigen.
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