Rechtssatz
Unmittelbar beeinflusst ist eine Person dann, wenn die in Aussicht genommene Entscheidung Rechte oder Pflichten dieser Person ändert, ohne dass noch eine andere Entscheidung gefällt werden muss. Reflexwirkungen allein reichen nicht aus, eine materielle Parteistellung zu begründen.
2 Ob 171/08y | OGH | 30.10.2008 |
Auch; nur: Reflexwirkungen allein reichen nicht aus, eine materielle Parteistellung zu begründen. (T1) |
8 Ob 83/09b | OGH | 27.08.2009 |
Auch; Beisatz: Der mögliche Eingriff muss zu einer unmittelbaren Beeinflussung der rechtlichen Stellung führen, eine bloße Reflex- oder Tatbestandswirkung reicht nicht aus. Die Ausformung des Begriffs der „rechtlich geschützten Stellung" variiert von Verfahren zu Verfahren, weil es auf das konkrete Verfahren und dessen Zweck ankommt. Entscheidend ist, wer bzw wessen Stellung durch das jeweilige Verfahren geschützt werden soll. (T2)<br/>Veröff: SZ 2009/112 |
16 Ok 3/11 | OGH | 14.07.2011 |
Vgl; Beisatz: Das Kartellverfahren hat nicht den Zweck, dem Marktmissbrauchsverbot widersprechende Verträge und die sich daraus ergebende Rechtsstellung der Vertragspartner zu schützen, sodass solchen im Abstellungsverfahren keine Parteistellung nach § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG zukommt. (T3) |
6 Ob 42/12p | OGH | 19.04.2012 |
nur T1; Beisatz: Sofern die Beschlussfassung der Generalversammlung einer GmbH Wirksamkeitsvoraussetzung für einen Vertrag sein sollte, handelt es sich dabei ebenso wie bei der Wirkung eines (rechtskräftigen)Urteils über eine Klage gemäß § 41 GmbHG um eine bloße Tatbestands- oder Reflexwirkung. Die Vertragspartnerin der beklagten Gesellschaft hat im Beschlussmängelstreit keinen Anspruch auf rechtliches Gehör. (T5) |
6 Ob 143/12s | OGH | 31.01.2013 |
Beisatz: Hier: Nimmt das Gericht mit seiner Anweisung einem Rechtsanwalt sein Abzugsrecht iSd § 19 Abs 1 RAO am bei ihm aufgrund einer pflegschaftsgerichtlich genehmigten Treuhandvereinbarung erlegten Betrag, ist er als Partei iSd § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG rekurslegitimiert. (T6) |
6 Ob 98/14a | OGH | 28.08.2014 |
Auch; Beisatz: § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG erfasst weder wirtschaftliche noch ideelle Betroffenheit noch eine Reflexwirkung einer Entscheidung. (T7)<br/> |
2 Ob 114/14z | OGH | 02.10.2014 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Parteistellung der potentiellen Erbin im Abstammungsverfahren, in dem der Antragsteller seine Abstammung vom Verstorbenen gegenüber dem ruhenden Nachlass geltend macht. (T8)<br/> |
6 Ob 18/19v | OGH | 27.06.2019 |
Auch; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Parteistellung übriger Aktionäre im Verfahren nach § 62 Abs 3 AktG verneint. (T9); Veröff: SZ 2019/60 |
2 Ob 73/19b | OGH | 28.11.2019 |
Vgl; Beisatz: Hier: Parteistellung des leiblichen Vaters im Verfahren über die Aufhebung der Wahlkindschaft. (T10) |
6 Ob 100/22g | OGH | 29.08.2022 |
Vgl; Beisatz: Rekurslegitimation des Stifters. (T11) |
6 Ob 118/23f | OGH | 30.08.2023 |
Beisatz: Hier: Rekurslegitimation der Begünstigten im Verfahren nach § 17 Abs 5 PSG verneint; Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage. (T12); Beisatz wie T7 |
2 Ob 106/24p | OGH | 25.07.2024 |
Beisatz: Hier: Verneinung der Parteistellung des ehemaligen Erwachsenenvertreters der Verstorbenen im Verlassenschaftsverfahren (T13) |
Dokumentnummer
JJR_20070913_OGH0002_0060OB00186_07G0000_002
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