OGH 3Ob156/24y

OGH3Ob156/24y28.10.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des Betroffenen W* K*, geboren am * 1949, *, vertreten durch den gerichtlichen Erwachsenenvertreter Dr. Rainer Lassl, Rechtsanwalt in Graz, wegen pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung und Ermächtigung, über den Revisionsrekurs der S* AG, *, vertreten durch Pacher & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 25. Juni 2024, GZ 2 R 135/24y‑71, mit dem der Rekurs der Einschreiterin gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Graz‑Ost vom 21. März 2024, GZ 262 P 74/23x‑61, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0030OB00156.24Y.1028.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Erwachsenenschutzrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Betroffene hat die Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

 

Begründung:

[1] Mit Beschluss des Erstgerichts vom 16. 10. 2023 wurde für den Betroffenen Dr. Rainer Lassl zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter für die Einkommens- und Vermögensverwaltung, die Vertretung vor Ämtern, Gerichten, Behörden und behördlichen Institutionen sowie für die Vertretung bei Rechtsgeschäften, die das alltägliche Maß übersteigen, bestellt.

[2] Am 5. 3. 2024 beantragte der gerichtliche Erwachsenenvertreter aufgrund einer Mitteilung der kontoführenden Bank des Betroffenen (Einschreiterin) eine Beschlussfassung zur Frage, ob für eine durch den gerichtlichen Erwachsenenvertreter in Auftrag gegebene Überweisung (Giroanweisung) eines Betrags von 28.310,84 EUR an den Sohn des Betroffenen eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung oder eine gerichtliche Ermächtigung im Sinn des § 224 ABGB erforderlich ist.

[3] Das Erstgericht stellte fest, dass die Überweisung von 28.310,84 EUR durch den Betroffenen, vertreten durch den gerichtlichen Erwachsenenvertreter, an den Sohn des Betroffenen keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung und keiner gerichtlichen Ermächtigung der Entgegennahme von Zahlungen bedarf.

[4] Das Rekursgericht wies den von der Einschreiterin dagegen erhobenen Rekurs zurück. Der Zweck der Bestimmungen über die Fürsorgepflicht des Pflegschaftsgerichts liege ausschließlich im Schutz des Pflegebefohlenen vor Nachteilen für seine Person und sein Vermögen. Dementsprechend werde die rechtliche Position Dritter durch die gerichtliche Tätigkeit in einem Erwachsenenschutzverfahren nur mittelbar beeinflusst. Nach der Rechtsprechung komme dritten Personen im Erwachsenenschutzverfahren daher kein Antragsrecht und keine Rechtsmittellegitimation zu. Auch der hier von der einschreitenden Bank ins Treffen geführte § 224 iVm § 258 Abs 3 ABGB verfolge den Zweck, dem Pflegschaftsgericht im Interesse des Pflegebefohlenen die gerichtliche Aufsicht über dessen Vermögen und die Vertretungshandlungen des gerichtlichen Erwachsenenvertreters zu ermöglichen. Da die Einschreiterin kein eigenes subjektives Recht geltend mache, sei sie durch die Entscheidung des Erstgerichts nicht unmittelbar beeinflusst. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage, ob die Rechtsprechung zur Verneinung der Rechtsmittellegitimation Dritter im Erwachsenenschutzverfahren auch auf Verfahren zur Erteilung oder Versagung einer Ermächtigung nach § 224 iVm § 258 Abs 3 ABGB anzuwenden sei, höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.

[5] Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Einschreiterin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass ihre Parteistellung bejaht und dem Rekursgericht eine Sachentscheidung über ihren Rekurs aufgetragen werde.

[6] § 62 AußStrG erfasst als „Revisionsrekurs“ alle Rekurse gegen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangene Beschlüsse des Rekursgerichts. Weist das Rekursgericht im Rahmen des Rekursverfahrens das Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung zurück, so ist dieser Beschluss nur unter den Voraussetzungen des § 62 AußStrG anfechtbar (RS0120565 [T3 und T7]; 3 Ob 178/22f).

Rechtliche Beurteilung

[7] Der Revisionsrekurs der Einschreiterin ist aus den vom Rekursgericht angeführten Gründen zulässig, er ist aber nicht berechtigt.

[8] 1. Die Einschreiterin (kontoführende Bank des Betroffenen) greift im Revisionsrekurs die Frage auf, ob für eine durch den gerichtlichen Erwachsenenvertreter des Betroffenen in Auftrag gegebene Überweisung eines Betrags von 28.310,84 EUR, die über das Girokonto des Betroffenen bei der Einschreiterin durchzuführen wäre, eine gerichtliche Ermächtigung nach § 224 iVm § 258 Abs 3 ABGB erforderlich ist. Die Frage nach dem Erfordernis einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung für die Durchführung der Überweisung (§ 167 Abs 3 iVm § 258 Abs 4 ABGB) war im Rekurs kein Thema mehr. Auch der Revisionsrekurs bezieht sich substantiell nur auf eine gerichtliche Ermächtigung nach § 224 ABGB.

[9] Konkret vertritt die Einschreiterin die Ansicht, dass sich ihre Rechtsmittellegitimation aus dem von ihr nach § 224 Satz 2 ABGB zu tragenden Haftungsrisiko ergäbe. Bei Durchführung einer Zahlung ohne die gesetzlich erforderliche Ermächtigung werde die Haftungsregelung des § 224 Satz 2 ABGB für die schuldbefreiende Wirkung der Zahlung unmittelbar schlagend. Damit werde das Risiko der missbräuchlichen Geldmittelverwendung auf die Bank verlagert, wodurch deren rechtlich geschützte Stellung unmittelbar beeinflusst werde.

[10] 2.1 Allgemein haben im Außerstreitverfahren gemäß § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG Personen, deren rechtlich geschützte Stellung durch die gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst würde, materielle Parteistellung (RS0006641). Unmittelbar beeinflusst ist eine Person dann, wenn die in Aussicht genommene Entscheidung Rechte oder Pflichten dieser Person ändert, ohne dass noch eine andere Entscheidung gefällt werden muss (RS0123028). Ob eine rechtlich geschützte Stellung beeinflusst ist, ergibt sich aus dem materiellen Recht (RS0123027). Für die Ausformung des Begriffs der rechtlich geschützten Stellung kommt es auf das konkrete Verfahren und dessen Zwecke an (vgl RS0123027 [T5]). Entscheidend ist, wer bzw wessen Stellung durch das jeweilige Verfahren geschützt werden soll (RS0123028 [T2]). Die wirtschaftliche oder ideelle Betroffenheit oder die Betroffenheit durch eine Reflexwirkung der Entscheidung ist von § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG nicht erfasst (RS0123028 [T7]; 6 Ob 18/19v).

[11] 2.2 Nach der Absicht des Gesetzgebers dient das außerstreitige Pflegschaftsverfahren dazu, die Interessen des Pflegebefohlenen, nicht aber diejenigen seiner Vertragspartner und sonstiger Dritter zu schützen (vgl 6 Ob 286/05k). Die Parteistellung im Verfahren über eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung ist daher auf den Pflegebefohlenen beschränkt (RS0006157 [T1, T2, T4 und T5]; RS0006212 [T8 und T9]; RS0006225 [T13 und T15]). Das Gleiche gilt für das hier vorliegende Verfahren über eine gerichtliche Ermächtigung nach § 224 iVm § 258 Abs 3 ABGB. Der Einschreiterin kommt im vorliegenden Verfahren daher keine Rechtsmittellegitimation zu.

[12] 3. § 224 ABGB zielt ausschließlich auf den Schutz der vertretenen Personen vor vermögensrechtlichen Nachteilen beim Erhalt von Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung und nicht auf den Schutz der Vertragspartners ab (vgl Mokrejs-Weinhappel in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 224 Rz 8). Die kontoführende Bank des Betroffenen ist daher gerade nicht in den Schutzbereich des § 224 ABGB einbezogen.

[13] Dementsprechend dient die hier vom Erstgericht getroffene Entscheidung ausschließlich dem Zweck, die Rechtslage für den gerichtlichen Erwachsenenvertreter klarzustellen und diesem eine Entscheidungsgrundlage für die Frage zu verschaffen, ob vor Erteilung des Zahlungsauftrags an die kontoführende Bank des Betroffenen beim Pflegschaftsgericht eine Ermächtigung im Sinn des § 224 ABGB eingeholt werden muss.

[14] 4. Die Einschreiterin kann sich auch nicht auf die von ihr im Rechtsmittel zitierten Rechtssätze und Entscheidungen stützen.

[15] Der Rechtssatz zu RS0006248 betrifft an einem Abhandlungsverfahren nicht beteiligte Dritte, die durch einen Beschluss des Abhandlungsgerichts behauptetermaßen in ihren außerhalb des Erbrechts erworbenen absoluten oder vorrangigen Rechten verletzt wurden. Ähnliches gilt für den Rechtssatz zu RS0006590, der sich auf Legatare bezieht, in deren Vermögensrechte als Nachlassgläubiger unmittelbar eingegriffen wird. Die Entscheidung zu 1 Ob 613/94 betrifft einen Dritten als Inhaber von Sparbüchern, wenn die Bank durch das Nachlassgericht davon verständigt wurde, dass über die Sparbücher nunmehr der Erbe verfügungsberechtigt ist. Die Entscheidung zu 6 Ob 18/19v betrifft die gerichtliche Gestattung der Übertragung von Namensaktien an eine dritte Erwerberin. Diese Rechtssätze und Entscheidungen betreffen andere Sachverhalte und sind hier nicht einschlägig.

[16] 5. Zusammenfassend folgt, dass sich aus dem Wesen des zugrundeliegenden Verfahrens keine Parteistellung bzw Rechtsmittellegitimation der Einschreiterin ableiten lässt. Die Entscheidung des Rekursgerichts steht mit den dargelegten Grundsätzen im Einklang, weshalb dem Revisionsrekurs der Einschreiterin der Erfolg zu versagen war.

[17] Die Revisionsrekursbeantwortung des Betroffenen ist im hier einseitigen Rechtsmittelverfahren nicht zu honorieren. Nach § 68 AußStrG ist die Einholung einer Revisionsrekursbeantwortung nur für Beschlüsse vorgesehen, mit denen „über die Sache“ entschieden wurde (vgl RS0120860). Unter „Beschluss über die Sache“ wird jede Entscheidung über den Verfahrensgegenstand, sei diese meritorisch oder zurückweisend, verstanden (RS0120860 [T21 und T23]). Eine solche Entscheidung liegt nicht vor, wenn das Rekursgericht den Rekurs mangels Beschwer oder – wie hier – mangels Rechtsmittellegitimation zurückgewiesen hat (vgl 1 Ob 3/24h).

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