OGH 1Ob254/53 (RS0006248)

OGH1Ob254/5325.3.1953

Rechtssatz

Der durch einen Beschluß des Abhandlungsgerichtes in seinen Rechten verletzte, am Abhandlungsverfahren nicht beteiligte Dritte hat ein Rekursrecht.

Normen

AußStrG §9 E1

1 Ob 254/53OGH25.03.1953
6 Ob 309/69OGH14.01.1970

Beisatz: Hier: Behauptung eines vom Erbrecht unabhängigen, dinglich wirksamen Rechtserwerbes am Sparbuch (des Erblassers) durch den berufenen, aber noch nicht erbserklärten Erben. (T1) Veröff: NZ 1970,182

7 Ob 179/71OGH13.10.1971

Beisatz: Hier: Erbliche Witwe als Begünstigte aus Lebensversicherungspolizze de Erblassers. (T2)

5 Ob 38/73OGH28.02.1973

Beisatz: Hier: Mitverfügungsberechtigte an einem Schrankfach. (T3)

7 Ob 50/73OGH21.03.1973

Beisatz: Wer Eigentumsrechte an Sparbauch behauptet, hat Rekursrecht gegen Beschluß des Abhandlungsgerichtes, der Realisierung desselben und Verteilung des Realisates an die Erben verfügt. (T4)

5 Ob 219/74OGH16.10.1974

Veröff: NZ 1976,171

5 Ob 166/75OGH07.10.1975

Beisatz: Dritter, der Ansprüche auf ein im Nachlaß befindliches Sparbuch erhebt. (T5)

1 Ob 609/83OGH31.08.1983

Beisatz: Hier: Gesellschafter einer OHG im Abhandlungsverfahren nach Mitgesellschafter. (T6) Veröff: SZ 56/123 = GesRZ 1983,218

1 Ob 638/87OGH21.10.1987

Veröff: NZ 1988,137 = RZ 1988/40,168

2 Ob 611/89OGH10.01.1990

Veröff: EvBl 1990/117 S 533

2 Ob 547/90OGH09.05.1990
7 Ob 527/93OGH02.06.1993
1 Ob 613/94OGH23.11.1994

Vgl; Beisatz: Dem Dritten steht ein Rekursrecht zu, wenn dessen Rechtsstellung nach der gegebenen Sachlage tatsächlich beeinträchtigt wird (hier: Verständigung einer Bank durch das Nachlaßgericht, daß über Sparbücher, die der Dritte innehatte, nunmehr der Erbe verfügungsberechtigt sei). (T7)

6 Ob 374/97mOGH15.01.1998
9 Ob 146/99gOGH16.06.1999
6 Ob 111/99pOGH24.02.2000

Vgl auch; Beisatz: Die Verbücherungsklausel einer Einantwortungsurkunde, mit der die Urkundenhinterlegung hinsichtlich eines auf einer Kleingartenparzelle befindlichen Gebäudes lediglich angekündigt wird, greift nicht in die bücherlichen Rechte des Generalpächters einer Kleingartenanlage ein. Dem Generalpächter kommen nur obligatorische Rechte an der Liegenschaft zu. Die bestandrechtliche Rechtsnachfolge wird durch die Anordnung der Hinterlegung der Einantwortungsurkunde nicht berührt. Hiedurch werden die Rechte Dritter nicht berührt. Ob und wer sich gegen die in Zukunft ergehenden Beschlüsse über grundbücherliche Eintragungen (hier: Urkundenhinterlegung) beschwert erachten und daher gegen sie ein Rechtsmittel ergreifen kann, ist im Abhandlungsverfahren nicht von Bedeutung. (T8)

2 Ob 67/99pOGH30.03.2000

Vgl auch; Beisatz: Der Liegenschaftseigentümer hat - mangels Beschwer - keine Rechtsmittellegitimation gegen einen Beschluss, mit dem aus Anlass der Übertragung eines Superädifikates die Hinterlegung der Übertragungsurkunde angeordnet wurde. (T9)

2 Ob 156/00fOGH08.06.2000

Vgl aber; Beisatz: Der Erbengläubiger, dem die Exekution auf die Gesamtrechte des Erben gemäß § 331 EO bewilligt wurde, hat im Verlassenschaftsverfahren kein Rekursrecht gegen den Beschluss des Abhandlungsgerichts, mit dem der Verzicht des Erben auf die Erbschaft zur Kenntnis genommen wurde. (T10); Veröff: SZ 73/94

1 Ob 83/05wOGH24.06.2005

Beisatz: Durch eine Amtsbestätigung, die inhaltlich keine Bestätigung iSd §178 AußStrG (aF) darstellt, sondern lediglich festhält, dass ein Anspruch gegen einen Dritten auf Übertragung des Eigentumsrechts vom Erblasser auf den eingeantworteten Erben übergegangen ist, werden die subjektiven Rechte des Dritten nicht verletzt. (T11)

4 Ob 236/13dOGH17.02.2014
2 Ob 14/21dOGH25.03.2021

Beisatz: Das ist auch dann der Fall, wenn eine Verfügung des Verlassenschaftsgerichts unmittelbar in Rechte Dritter an einer Sache eingreift. (T12)

Dokumentnummer

JJR_19530325_OGH0002_0010OB00254_5300000_001

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