OGH 2Ob67/99p

OGH2Ob67/99p30.3.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon-Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 5. Mai 1993 verstorbenen Juliana P*****, über den Revisionsrekurs der Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 16. Dezember 1998, GZ 16 R 60/98g, 61/98d-27, womit der Rekurs der Republik Österreich gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt vom 22. Dezember 1995 und 22. September 1997, GZ 6 A 757/93d-15 und 18, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Mit Beschluss vom 22. 12. 1995 wurde der Nachlass der am 5. 5. 1993 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung verstorbenen Juliana P***** auf Grund des Gesetzes unter Bedachtnahme auf mehrere Erbsentschlagungen den bedingt erbserklärten Erben, und zwar den erblasserischen Söhnen Karl P***** zu einem Drittel und Johannes P***** zur Hälfte, sowie dem erblasserischen Enkel David P***** zu einem Sechstel unter Hinweis auf das getroffene Erbteilungsübereinkommen vom 12. 5. 1995 eingeantwortet. Gleichzeitig kündigte das Erstgericht unter anderem an, dass im Grundbuch ***** zum Erwerb des Eigentumsrechtes an dem als Superädifikat auf dem Grundstück 109 Baufläche und über dem Pachtgrundstück 1861/1 errichteten Holzschuppen durch den Erben Johannes P***** die Hinterlegung dieser Urkunde vorzunehmen sein werde. Das letztgenannte Grundstück steht als öffentliches Wassergut im Eigentum der Republik Österreich. Mit Beschluss vom 22. 9. 1997 bewilligte das Erstgericht auf Antrag des Erben Johannes Postl zum Zweck des Erwerbes seines Eigentumsrechtes an dem in den Nachlass gehörenden Superädifikat "Holzschuppen" auf dem Grundstück 109 der KG ***** und über dem Grundstück 1861/1 der EZ 395 je Grundbuch ***** die Hinterlegung der Einantwortungsurkunde, die am 13. 10. 1997 vollzogen wurde.

Auf Antrag der Finanzprokuratur stellte das Erstgericht dieser den letztgenannten Beschluss zu und übermittelte auch den Verlassenschaftsakt zur Einsichtnahme.

Sowohl gegen die Ankündigung der Urkundenhinterlegung in der Einantwortungsurkunde wie auch gegen die Bewilligung derselben richtete sich der Rekurs der Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, mit dem Antrag, beide Beschlüsse dahin abzuändern, dass der Antrag auf Anordnung der Hinterlegung sowie die Bewilligung der Hinterlegung abgewiesen werde.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht dieses Rechtsmittels mangels Beteiligtenstellung der Republik Österreich zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Soweit sich der Rekurs gegen die Ankündigung der Urkundenhinterlegung in der Einantwortungsurkunde richte, sei damit lediglich festgehalten, was nach Eintritt der Rechtskraft des genannten Beschlusses im Grundbuch noch zu veranlassen sein werde. Mit dieser bloßen Ankündigung werde in die Rechte der Rekurswerberin keinesfalls eingegriffen, weshalb ihr insoweit ein Rekursrecht nicht zukomme.

Soweit sich der Rekurs gegen die mit Beschluss vom 22. 9. 1997 bewilligte Hinterlegung der Einantwortungsurkunde richte, sei auszuführen, dass nach § 435 ABGB lediglich zur Übertragung des Eigentums an rechtlich selbständigen ("beweglichen") Bauwerken die Urkundenhinterlegung notwendig sei. Der originäre Eigentumserwerb wie jener durch Erbgang trete ohne Urkundenhinterlegung ein, weshalb es des Formerfordernisses der Urkundenhinterlegung nicht bedürfe. Daraus folge, dass mit dem die Hinterlegung bewilligenden Beschluss in dingliche Rechte der Rekurswerberin im Sinn des § 12 UHG nicht eingegriffen worden sei und für sie als Liegenschaftseigentümerin im Urkundenhinterlegungsverfahren nicht die Möglichkeit bestehe, auf den bereits durch Erbgang eingetretenen Eigentumserwerb am Superädifikat Einfluss zu nehmen. Mangels Beeinträchtigung ihrer grundbücherlichen Rechte sei die Beteiligtenstellung der Rekurswerberin daher zu verneinen. In diesem Zusammenhang sei noch darauf zu verweisen, dass es auch beim derivativen Eigentumserwerb (Übertragung eines Bauwerkes durch Urkundenhinterlegung) einer Zustimmung des Liegenschaftseigentümers nicht bedürfe. Diesem biete § 19 UHG die Möglichkeit, die Ersichtlichmachung des Bauwerkes im Grundbuch zu verhindern bzw wieder zu beseitigen. Ob einem bestehenden Bauwerk die Superädifikatseigenschaft im Sinn des § 435 ABGB zukomme, könne ohnedies nur im Rechtsweg geklärt werden.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit dem Liegenschaftseigentümer im Fall des originären Eigentumserwerbs an einem Superädifikat durch Erbgang Beteiligtenstellung im Abhandlungs- bzw Urkundenhinterlegungsverfahren zukomme, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Republik Österreich mit dem Antrag, den erstinstanzlichen Beschluss dahingehend abzuändern, dass der Antrag auf Anordnung der Hinterlegung abgewiesen und die Bewilligung der Hinterlegung der Einantwortungsurkunde zwecks Erwerb des Eigentumsrechtes an dem als Superädifikat auf dem Grundstück 1861/61 Grundbuch ***** errichteten Holzschuppen versagt werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Rechtsmittelwerberin verweist darauf, dass durch das Urkundenhinterlegungsverfahren in ihre Rechte als Liegenschaftseigentümerin eingegriffen worden sei, dass die genaue Lage und Größe des Superädifikats nicht bekannt sei und dass eine bescheidmäßige Bewilligung zur Errichtung des Superädifikates fehle.

Diese Ausführungen vermögen die zutreffende rechtliche Beurteilung des Rekursgerichtes nicht zu erschüttern.

Rechtliche Beurteilung

Durch die Einantwortung tritt die Universalsukzession des Erben nach dem Erblasser ein. Der Erbe erlangt die volle Herrschaft über den Nachlass. Die Einantwortung bewirkt den Rechtsübergang eo ipso, sodass es keiner Übertragungsakte bedarf. Auch das bücherliche Eintragungsprinzip ist durchbrochen (vgl Koziol/Welser II10, 403 mwN; NZ 1986, 259). Das Abhandlungsgericht ist daher nach § 174 AußStrG nicht verpflichtet, in die Einantwortungsurkunde eine Verbücherungsklausel aufzunehmen (6 Ob 55/98a = EvBl 1998/133 = JBl 1999, 124). Diese Verbücherungsklausel kündigt nur an, was nach Rechtskraft der Einantwortungsurkunde zu veranlassen sein wird. Wenngleich dies zwar ausdrücklich nur hinsichtlich einer Verbücherungsklausel bei im Erbwege übergegangenen Liegenschaften ausgesprochen wurde, muss dies aber auch für die Ankündigung der Urkundenhinterlegung eines Superädifikates gelten. Die Ankündigung, nach Rechtskraft der Einantwortungsurkunde das Urkundenhinterlegungsverfahren durchzuführen, beschwert die Rechtsmittelwerberin nicht.

Nach den oben dargestellten Überlegungen (Eigentumsübergang eo ipso mit Rechtskraft der Einantwortungsurkunde) lassen sich aber auch nach Durchführung des Urkundenhinterlegungsverfahrens keine weiteren Rechtsansprüche des Liegenschaftseigentümers ableiten.

Selbst im Urkundenhinterlegungsverfahren bleibt zunächst ungeprüft, ob das Bauwerk, auf das in der zu hinterlegenden Urkunde Bezug genommen wird, überhaupt rechtlich existent ist. Das Hinterlegungsbegehren ist nur dann als durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden nicht begründet anzusehen, wenn aus diesen Urkunden selbst unzweifelhaft die Nichtexistenz des Bauwerkes hervorgeht (vgl WoBl 1997, 139 mwN). Dass ein Plan über das Bauwerk nicht angeschlossen wurde, schadet ebenfalls nicht (§ 4 Abs 2 UHG). Entgegen der Rechtsmeinung der Revisionsrekurswerberin bedarf es auch nicht der Zustimmung des Liegenschaftseigentümers (WoBl 1997, 139 mwN), weil auch die Verfügungsberechtigung des Hinterlegungsvormannes durch § 9 Abs 2 UHG ausdrücklich von der Nachweispflicht ausgenommen ist. Der Revisionsrekurswerberin verbleibt ohnehin die Möglichkeit, die Ersichtlichmachung des Bauwerkes im Grundbuch zu verhindern bzw zu beseitigen. Schließlich kann ohnehin nur im Rechtsweg entschieden werden, ob einem bestehendem Bauwerk die Superädifikatseigenschaft im Sinn des § 435 ABGB zukommt (vgl 5 Ob 7/96 = teilweise veröffentlicht WoBl 1997, 139).

Soweit die Revisionsrekurswerberin dahingehend argumentiert, für das gegenständliche Superädifikat (Holzschuppen) hätte es eines Bescheides bedurft, dass durch dessen Errichtung keine Beeinträchtigung der Widmungszwecke eintrete, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich dabei offensichtlich um ein bereits errichtetes Bauwerk handelte, das im Erbwege übergegangen ist. Ob dies bescheidmäßig errichtet wurde, war jedenfalls vom Verlassenschaftsgericht nicht mehr zu prüfen. Die Argumentation, ein Überbau komme einem "dinglichen Recht" gleich, weshalb es der bescheidmäßigen Feststellung bedurft hätte, dass dadurch keine Beeinträchtigung der Widmungszwecke eintrete, kann allerdings in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden, weil Superädifikate durchaus auf Grund obligatorischer Rechtseinräumung errichtet werden können.

Dass schließlich § 12 Abs 1 UHG die Zustellung eines Beschlusses, mit dem eine Hinterlegung oder eine Einreihung bewilligt wurde, auch dem bücherlichen Eigentümer der Liegenschaft (zu eigenen Handen) anordnet, kann die Rechtsmittellegitimation der Liegenschaftseigentümerin ebenfals nicht begründen (vgl JBl 1969, 561 und SZ 44/110, RIS RS 6693).

Da der Revisionsrekurs nicht aufzuzeigen vermochte, in welchen Rechten die Revisionsrekurswerberin verletzt werden konnte, hat das Rekursgericht zu Recht deren Rechtsmittellegitimation verneint (vgl RIS-Justiz RS0006248).

Stichworte