§ 4.
(1) In dem Antrag ist die Liegenschaft durch die Einlagezahl, erforderlichenfalls durch die Grundstücksnummer zu bezeichnen und anzugeben, ob die Hinterlegung oder die Einreihung der Urkunde und für welche Rechte sie begehrt wird.
(2) Im Fall eines Bauwerks kann dem Antrag ein Plan über die Lage des Bauwerks angeschlossen werden.
(3) Urkunden eignen sich zur Hinterlegung, wenn sie den §§ 432 bis 437, 451, 481 ABGB entsprechen. Soweit diese Bestimmungen nicht unmittelbar anzuwenden sind, gelten die §§ 432, 433 ABGB sinngemäß.
Schlagworte
EZ, Superädifikat
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021
Gesetzesnummer
10002310
Dokumentnummer
NOR12029949
alte Dokumentnummer
N2197421939S
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