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§ 432 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1917

Insbesondere bei Erwerbung

a) durch Vertrag

§ 432

Zu diesem Zwecke muß über das Erwerbungsgeschäft eine beglaubigte Urkunde in der zur Gültigkeit des Geschäftes vorgeschriebenen Form oder eine öffentliche Urkunde ausgefertigt werden.