European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0030OB00178.22F.1117.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht bestellte in der vorliegenden Unterhaltssache einen gerichtlichen Sachverständigen für Steuerwesen und Rechnungswesen.
[2] Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs des Vaters als unzulässig zurück.
Rechtliche Beurteilung
[3] Mit dem dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs zeigt der Vater keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[4] 1. Als „Revisionsrekurs“ erfasst § 62 AußStrG alle Rekurse gegen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangene Beschlüsse des Rekursgerichts. Weist das Rekursgericht im Rahmen des Rekursverfahrens das Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung zurück, so ist dieser Beschluss nur unter den Voraussetzungen des § 62 AußStrG anfechtbar (RS0120565 [T3, T7]).
[5] 2. Der Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts entspricht der Rechtslage.
[6] Nach § 45 AußStrG sind verfahrensleitende Beschlüsse, soweit nicht ihre selbständige Anfechtbarkeit angeordnet ist, nur mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Hauptsache anfechtbar. Zu diesen Beschlüssen zählen unter anderem Entscheidungen über Beweisanträge bzw der Stoffsammlung dienende Aufträge und Verfügungen (RS0120910). Dementsprechend ist ein Beschluss, mit dem ein Sachverständiger bestellt wird, erst mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Hauptsache anfechtbar (RS0120052). Dies gilt für die Frage, ob ein Sachverständiger bestellt wird, für die Auswahl des Sachverständigen sowie für den Umfang seiner Begutachtung und die an den Sachverständigen konkret erteilten Aufträge (vgl 2 Ob 64/16z).
[7] Mit seinem Hinweis auf den – im Anlassfall angeblich gegen die Bestellung eines Sachverständigen aus Oberösterreich sprechenden – Grundsatz der Prozessökonomie vermag der Vater keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.
[8] Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
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