OGH 2Ob171/08y

OGH2Ob171/08y30.10.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Republik Österreich (Österreichische Bundesforste), vertreten durch die Österreichische Bundesforste AG, 3002 Purkersdorf, Pummergasse 10-12, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, gegen den Antragsgegner Land Steiermark, 8010 Graz, Karmeliterplatz 2, vertreten durch Dr. Ulrich O. Daghofer, Rechtsanwalt in Graz, wegen Festsetzung einer Entschädigung gemäß § 25 stmk NSchG 1976 (Revisionsrekursinteresse 5.810.050,20 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 17. Juni 2008, GZ 1 R 127/08f-75, womit aus Anlass der Rekurse beider Parteien der Beschluss des Bezirksgerichts Irdning vom 13. Februar 2008, GZ 1 Nc 18/04t-69, und das vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben und der verfahrenseinleitende Antrag zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Der Antragsgegner hat die Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung

Mit den Verordnungen der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Mai 1991, LGBl 36, 37, 38 und 39/1991, wurden der Westteil und der Ostteil des Toten Gebirges, das steirische Dachsteinplateau und der Altausseersee aufgrund des § 5 des steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 (im Folgenden „NSchG") zum Naturschutzgebiet erklärt. Dieses Naturschutzgebiet umfasst unter anderem eine Fläche von rund 23.500 ha, die im grundbücherlichen Eigentum der Republik Österreich (Österreichische Bundesforste) steht. Die Naturschutzgebiete bestehen im Wesentlichen aus einer Kernzone, in der eine forstliche Nutzung (mit Ausnahmen) zur Gänze untersagt ist, einer Randzone, in der die forstliche Nutzung nach den Grundsätzen der naturnahen Landwirtschaft gestattet ist, und Nebengründen. In der Kernzone ist weiters die jagdliche Nutzung, ausgenommen die Regulierung des Schalenwildes, zur Gänze untersagt. Weiters ist die Hege von Schalenwildbeständen über ein waldbaulich tragbares Ausmaß hinaus im gesamten Naturschutzgebiet verboten.

Die Antragstellerin hat Liegenschaften in den Kernzonen, in den Randzonen und in den Nebengründen.

Im Jahr 1993 brachte die Antragstellerin beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung einen Entschädigungsantrag wegen der jagdlichen Einschränkung, im Jahr 1994 einen Antrag auf Entschädigung für die verbotene forstliche Nutzung gemäß § 25 NSchG hinsichtlich ihrer Liegenschaften in den angeführten Naturschutzgebieten ein. Mit dem gegenüber der sowohl im Betreff, im Spruch, in der Begründung und in der Zustellverfügung genannten „Österreichische Bundesforste AG" erlassenen Bescheid vom 10. 8. 2001, GZ 6-56B20/57.2001, setzte das Amt der Steiermärkischen Landesregierung die Entschädigung für die verbotene Holznutzung mit 649.265,94 ATS (47.183,92 EUR) jährlich, immerwährend ab 1. 1. 2001, gebunden an den Agrarindex für forstwirtschaftliche Erzeugnisse, fest. Die bis Ende des Jahres 2000 angefallenen Entschädigungsbeträge für die verbotene Holznutzung (23. 5. 1990 bis 31. 12. 2000) wurden einmalig mit 9.680.631,06 ATS (703.518,90 EUR) festgesetzt. Im Bescheid wurde weiter ausgeführt, dass sich die Entschädigung für die verbotene Bejagung von Auer- und Birkwild aus der Differenz zwischen den jagdbehördlich bewilligten (Abschussplan) und naturschutzbehördlich bewilligten Birkwild- und Auerwildabschüssen ergebe und nach Vorliegen der diesbezüglichen Daten gesondert ermittelt werde. Die bis Ende des Jahres 2000 angefallenen Entschädigungsbeträge für die verbotene Bejagung von Auer- und Birkwild wurden mit 1.736.275,12 ATS (126.180,03 EUR) festgesetzt.

Mit dem verfahrenseinleitenden, am 16. 11. 2001 beim damals noch existierenden Bezirksgericht Bad Aussee eingelangten Antrag begehrte die „Republik Österreich (Österreichische Bundesforste), vertreten gemäß BundesforsteG 1996 durch die Österreichische Bundesforste AG, Marxergasse 2, 1030 Wien" die Festsetzung einer Entschädigung von

256.886.294 ATS bei Einmalzahlung oder 7.724.087 ATS bei jährlicher Zahlung, wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex 2000. Bei der Bemessung der Entschädigungsverpflichtung gemäß § 25 NSchG sei nicht nur von der tatsächlichen Nutzung, sondern auch von konkret erlaubten Nutzungsmöglichkeiten auszugehen. Die Entschädigung müsse daher auf Grundlage des fiktiv erwirtschafteten Erlöses festgelegt werden. Die Antragstellerin habe Anspruch auf eine angemessene Substanzentschädigung für Waldbestand, Nebennutzungen und die ganz oder anteilig verlorenen Holzernten sowie eine eventuell eintretende Wertminderung.

Das antragsgegnerische Land wendete die mangelnde Aktivlegitimation der antragstellenden Republik Österreich ein. Eine Entschädigungszahlung könne nur der Österreichischen Bundesforste AG, nicht jedoch der Republik Österreich zustehen, da mit dem BundesforsteG 1996 die Republik Österreich der Österreichischen Bundesforste AG an den Liegenschaften des Bundes samt Zubehör ein Fruchtgenussrecht eingeräumt habe; die Österreichische Bundesforste AG sei hinsichtlich dieser Liegenschaften mit 1. 1. 1997 in sämtliche diese Liegenschaften betreffende Rechtsverhältnisse mit Dritten eingetreten. Im Übrigen wurden weitere inhaltliche Einwendungen erhoben.

Das Erstgericht setzte die Entschädigung nach § 25 NSchG für sämtliche betroffene Liegenschaften hinsichtlich der Ertragseinbußen im Bereich der Forstwirtschaft mit 3.773.891,05 EUR bei Einmalzahlung oder 113.228,05 EUR bei jährlicher Zahlung, jeweils wertgesichert nach dem Agrar-Index für forstwirtschaftliche Erzeugnisse, und hinsichtlich der Ertragseinbußen im Bereich Jagd und des eingetretenen Mehraufwandes mit 2.036.139,24 EUR bei Einmalzahlung oder 67.856,51 EUR bei jährlicher Zahlung, jeweils wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex 2000, fest.

In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht ausdrücklich die Aktivlegitimation der antragstellenden Republik Österreich. Das von beiden Parteien angerufene Rekursgericht hob aus Anlass der Rekurse die Entscheidung des Erstgerichts und das vorangegangene Verfahren als nichtig auf und wies den verfahrenseinleitenden Antrag zurück. Es ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.

Das Rekursgericht führte zusammengefasst Folgendes aus:

Während des von der Republik Österreich („Bund") eingeleiteten Verwaltungsverfahrens sei die Gründung des Rechtssubjekts Österreichische Bundesforste AG erfolgt. Gegenüber dieser habe die Verwaltungsbehörde - offenkundig in Anwendung der im § 7 Abs 2 letzter Satz BundesforsteG 1996 angeordneten (Gesamt-)Rechtsnachfolge - einen Bescheid erlassen. Umgekehrt sei gegenüber der Republik Österreich bislang kein Bescheid erlassen worden; ein verwaltungsbehördliches Säumnisverfahren (nach § 73 AVG bzw Art 132 B-VG), das ungeachtet der sukzessiven gerichtlichen Kompetenz zulässig sei, sei von der Republik Österreich auch nicht eingeleitet worden.

Statt dessen habe die Republik Österreich das gerichtliche Verfahren zur Festsetzung der Entschädigung eingeleitet, ohne dass ihr gegenüber ein Bescheid ergangen gewesen wäre. Dieser Antrag an das Außerstreitgericht sei aber unzulässig, da es ihm an der besonderen Prozessvoraussetzung eines vorliegenden Bescheids für die Antragstellerin Republik Österreich mangle.

Das Rekursgericht teile die Argumentation der antragstellenden Republik Österreich, dass in der Adressierung des Bescheids an die Österreichische Bundesforste AG eine bloß unbeachtliche unrichtige Parteibezeichnung liege, nicht: Im vorliegenden Fall handle es sich nicht bloß um eine jedermann ins Auge fallende unrichtige Schreibweise einer Partei, sondern um die zunächst von der Verwaltungsbehörde in ihrem Verfahren selbst zu lösende Frage, wie sich die durch § 7 Abs 2 BundesforsteG 1996 geordnete Rechtsnachfolge bzw Schaffung eines Fruchtnießers in Form der Österreichische Bundesforste AG ausgewirkt habe. Diese Auswirkung könnte durchaus in einem gesetzlich durch § 7 Abs 2 BundesforsteG 1996 angeordneten „Parteiwechsel" von der zunächst antragstellenden Republik Österreich auf die sodann geschaffene Österreichische Bundesforste AG liegen. Hätte nun das angerufene Außerstreitgericht zu überprüfen, ob während des Verwaltungsverfahrens nach den von der Verwaltungsbehörde anzuwendenden Normen ein solcher Parteiwechsel vorzunehmen gewesen wäre oder nicht, ob er formal richtig vorgenommen oder ob der Bescheid an die „richtige" Partei adressiert worden sei oder nicht, liefe dies auf eine Überprüfung des Verwaltungsverfahrens gleichsam in einem Instanzenzug durch das Gericht hinaus. Aufgrund der in Art 94 B-VG normierten Gewaltentrennung könne das Gericht aber nicht als Kontrollinstanz der Verwaltungsbehörde tätig werden. Es hätte somit zwar die Österreichische Bundesforste AG, der gegenüber der Bescheid der Verwaltungsbehörde ergangen sei, einen Antrag bei Gericht stellen können, dies aber unterlassen. Für die Republik Österreich fehle aber derzeit die besondere Prozessvoraussetzung, dass ihr gegenüber ein Bescheid erlassen worden sei, der sie zur Anrufung des Gerichts legitimieren würde. Es liege daher an der Republik Österreich, die Erlassung eines Bescheids der Verwaltungsbehörde ihr gegenüber zu erwirken, wenn sie den Standpunkt vertrete, als Antragstellerin des Verwaltungsverfahrens - ungeachtet der Rechtsnachfolge gemäß § 7 Abs 2 BundesforsteG 1996 - Anspruch auf Erlassung eines Bescheids zu haben. Sollte die Verwaltungsbehörde der Ansicht sein, dass etwa zufolge der genannten Rechtsnachfolge die Republik Österreich nicht mehr Verfahrenspartei wäre, wäre ein solcherart erlassener, den Antrag wohl zurückweisender Bescheid als besondere Prozessvoraussetzung wiederum ausreichende Grundlage zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens.

Diese Erwägungen führten aus Anlass der beiden Rekurse zur amtswegigen Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung und des vorangegangenen Verfahrens und zur Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags des Bundes wegen des Mangels der Prozessvoraussetzung eines ihm gegenüber ergangenen Bescheids. Ein prinzipiell gebotener Versuch der Heilung dieses Mangels (etwa durch Erörterung der Möglichkeit der Richtigstellung der Bezeichnung der antragstellenden Partei auf die vom Entschädigungsbescheid betroffene Österreichische Bundesforste AG) sei deswegen entbehrlich gewesen, da die Antragstellerin ungeachtet der Einwendung des antragsgegnerischen Landes auch noch in ihrer Rekursbeantwortung auf ihrer „Aktivlegitimation" beharrt habe.

Dem anzuwendenden AußStrG 2005 fehle eine dem § 519 Abs 1 Z 1 ZPO entsprechende Norm; die ständige Rechtsprechung lehne die analoge Anwendung dieser Norm im Außerstreitverfahren ab, weshalb die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses vom Vorliegen einer Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG abhänge (RIS-Justiz RS0120974). Eine solche liege nicht vor. Das (Nicht-)Vorliegen der besonderen Prozessvoraussetzung des Entschädigungsbescheids sei hier von der während der Verwaltungsverfahrens angeordneten Gründung der Österreichische Bundesforste AG und der damit verbundenen Rechtsnachfolge nach § 7 Abs 2 BundesforsteG 1996 charakterisiert. Diese besondere Konstellation - sondergesetzliche Gründung eines Rechtssubjekts unter Anordnung der Gesamtrechtsnachfolge und deren Behandlung im Verwaltungsverfahren - verhindere ebenfalls, dass der Oberste Gerichtshof Rechtssätze mit über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung präge, sei doch nicht zu erwarten, dass eine solche Fallkonstellation in Zukunft wiederholt an Gerichte zur Entscheidung herangetragen werden werde.

Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Republik Österreich (Österreichische Bundesforste) mit dem Antrag, den Beschluss des Rekursgerichts dahingehend abzuändern, dass die zu leistende Entschädigung mit einem jährlichen Betrag von 356.689 EUR, wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex 1986, Basismonat Juni 1991, beginnend ab dem 27. 6. 1991, die erste Zahlung fällig am 27. 6. 1992, die Folgezahlungen jeweils am 1. 7. jeden Jahres, festgesetzt werde; in eventu beantragt die Revisionsrekurswerberin die Festsetzung der Entschädigung mit einem Einmalbetrag von 11.889.647 EUR, wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex 1986, Basismonat 1991, fällig binnen 14 Tagen nach Rechtskraft der Entscheidung. Hilfsweise wird beantragt, den bekämpften Beschluss des Rekursgerichts aufzuheben und dem Rekursgericht die Sachentscheidung über den Rekurs der Antragstellerin unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.

Das antragsgegnerische Land hat, ohne dass ihm die Revisionsrekursbeantwortung durch den Obersten Gerichtshof freigestellt worden wäre, eine solche erstattet und beantragt darin, den Revisionsrekurs (wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage) zurückzuweisen, hilfsweise, ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Die Revisionsrekurswerberin macht folgende Umstände als erhebliche Rechtsfragen gemäß § 62 Abs 1 AußStrG geltend:

Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs ist, wenn eine gesetzliche Regelung ein vorgeschaltetes Verwaltungsverfahren, also eine sukzessive Kompetenz zwingend vorsieht und das Gericht schon vor Einleitung oder Abschluss des Verwaltungsverfahrens angerufen wird, Unzulässigkeit des Rechtswegs die Folge, ein dennoch gestellter Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zurückzuweisen (1 Ob 135/07w = RIS-Justiz RS0122665).

Die Revisionsrekurswerberin wirft dem Rekursgericht vor, diesen Rechtssatz falsch angewendet zu haben. Der diesem Rechtssatz zugrunde liegende Fall sei mit dem vorliegenden in keiner Weise vergleichbar.

Dem ist zu entgegnen:

In der Entscheidung 1 Ob 135/07w hat der Oberste Gerichtshof unter anderem ausgeführt, aus dem maßgeblichen Inhalt des Spruchs des Bescheids der Wasserrechtsbehörde ergebe sich eindeutig, dass gegenüber den Antragstellern keine Sachentscheidung ergangen sei. Nach dem Grundkonzept der sukzessiven Kompetenz solle und könne die Befugnis, den Antrag bei Gericht zu stellen, nur jenen Parteien des Verfahrens zukommen, gegen die sich der Spruch der Sachentscheidung richte. Auch wenn die Antragsteller dem gegen den Zweitantragsgegner geführten Wasserrechtsverfahren als Parteien zuzuziehen gewesen wären und ihnen sohin die Stellung einer „übergangenen Partei" zukommen sollte, seien sie mangels einer in diesem Verfahren gegen sie gemäß § 117 Abs 1 WRG ergangenen Entscheidung nicht berechtigt, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen und dadurch den gegen den Zweitantragsgegner ergangenen Bescheid der Wasserrechtsbehörde außer Kraft zu setzen. Auf diesem Weg sei ihr Ziel, eine neue Beitragsfestsetzung durch das Gericht hinsichtlich „sämtlicher" Beitragspflichtigen in einem einzigen Verfahren zu erwirken, nicht erreichbar. Ihr dennoch erhobener Antrag sei wegen Unzulässigkeit des (außerstreitigen) Rechtswegs zurückzuweisen. Erst wenn in dem vor der Wasserrechtsbehörde gegen sie anhängigen Verfahren eine Sachentscheidung über den von ihnen zur Instandhaltung des Baches zu leistenden Kostenbeitrag ergangen sein werde, sei für die Antragsteller die Anrufung des Gerichts zulässig.

Entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin ist der damals zugrunde liegende Sachverhalt sehr wohl mit dem hier vorliegenden vergleichbar. Ungeachtet dessen, dass während des laufenden Verwaltungsverfahrens zur Festsetzung der Entschädigung durch das BundesforsteG 1996 die dinglichen Berechtigungen an den Bundesforsten auf die Revisionsrekurswerberin einerseits und die Österreichische Bundesforste AG andererseits aufgespalten wurden (gemäß § 1 Abs 1 und § 7 Abs 1 BundesforsteG 1996 ist Grundeigentümer der Bund, Fruchtgenussberechtigte die Österreichische Bundesforste AG), erging auch der hier maßgebliche Bescheid nach dem Inhalt des ausschließlich maßgeblichen Spruchs (nur) gegenüber der Österreichischen Bundesforste AG. Der Spruch wie auch die Adressierung und die Zustellverfügung des Bescheids sind diesbezüglich eindeutig. Wenngleich den Gerichten eine inhaltliche Überprüfung eines Verwaltungsbescheids nicht zukommt (RIS-Justiz RS0036981), wird doch darauf verwiesen, dass der Bescheid gerade nicht jene Schäden betrifft, die dem Eigentümer, sondern jene, die dem Fruchtnießer entstanden sind: Gemäß § 509 ABGB ist die Fruchtnießung das Recht, eine fremde Sache mit Schonung unter Substanz ohne alle Einschränkung zu genießen. Im vorliegenden Fall wird mit dem Bescheid der entgangene „Genuss" (verbotene bzw eingeschränkte Holznutzung und Bejagung von Wild) abgefunden. Diesbezüglich ist nur der Fruchtnießer, nicht aber auch der Eigentümer geschädigt. Dieser wäre etwa durch eine Verkehrswertminderung des Grundstücks geschädigt, deren Abgeltung aber nicht Gegenstand des Bescheids war. Auch dieser Umstand spricht gegen die Ansicht der Revisionsrekurswerberin, die bescheiderlassende Behörde habe den Bescheid entgegen dessen Wortlaut für bzw gegen die Republik Österreich erlassen wollen. Die Revisionsrekurswerberin sieht eine erhebliche Rechtsfrage auch darin, die Rechtsauffassung des Rekursgerichts, dass es für das Außerstreitverfahren ausschließlich darauf ankäme, wer im Bescheid als Partei genannt sei, und nur die im Bescheid genannte Person das Gericht anrufen könne, widerspreche dem im Außerstreitverfahren (neben dem formellen Parteibegriff) geltenden materiellen Parteibegriff und der diesbezüglichen Judikatur. Gemäß § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG sei neben dem Antragsteller Partei „jede Person, soweit ihre rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst wird", wobei nach der Judikatur bloße Reflexwirkungen, die etwa dadurch entstünden, dass eine andere Person Rechte erwerbe, keine solche unmittelbare Beeinflussung darstellten.

Auch diese Ausführungen negieren die Tatsache, dass es bei der sukzessiven Kompetenz nicht um den Parteibegriff des Außerstreitgesetzes geht, sondern, wie sich gerade auch aus der schon zitierten, im außerstreitigen Verfahren ergangenen Entscheidung 1 Ob 135/07w ergibt, dass Voraussetzung für die Anrufung des Gerichts das Vorliegen eines Bescheids gegenüber der im Spruch genannten Partei ist.

Darüber hinaus sei nur ausgeführt, dass sich selbst nach § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG eine Parteistellung der Revisionsrekurswerberin nicht ergäbe: Wie schon erwähnt, spricht der Bescheid nur über Entschädigungen ab, die Schäden abdecken, die ausschließlich den Fruchtnießer, nicht aber den Eigentümer treffen. Soweit nach § 8 Abs 1 BundesforsteG 1996 die Österreichische Bundesforste AG 50 % des Jahresüberschusses an den Bund zu entrichten hat, handelt es sich eben nicht um einen unmittelbaren, sondern nur um einen mittelbaren, reflexhaft eingetretenen Schaden, wodurch gerade keine Parteistellung gemäß § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG begründet wird (RIS-Justiz RS0120841, RS0121263, RS0123028).

Dass die Österreichische Bundesforste AG kraft der im BundesforsteG 1996 in den §§ 2 und 7 geregelten Gesamtrechtsnachfolge auch in die vor der Gesamtrechtsnachfolge mit 1. 1. 1997 begründeten Entschädigungsrechte der Republik Österreich für entgangene Nutzungen eingetreten ist, ist der Entscheidung 1 Ob 76/00h = SZ 73/128 (RIS-Justiz RS0114226) zu entnehmen. Insoweit ist auch hinsichtlich der im Bescheid für Zeiträume vor dem 1. 1. 1997 zugesprochenen Entschädigungsbeträge nicht die Republik Österreich (Bund), sondern die Österreichische Bundesforste AG aktivlegitimiert. Soweit die Revisionsrekurswerberin ausführt, sie habe als Antragstellerin im Entschädigungsverfahren auch die Entschädigung des Verkehrswerts begehrt, ist neuerlich darauf zu verweisen, dass der vorliegende Bescheid darüber nicht abspricht.

Die Revisionsrekurswerberin meint weiter, nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 3 Ob 507/81 (RIS-Justiz RS0049555) habe auch die „übergangene Partei" die Möglichkeit, das Außerstreitgericht im Sinne der sukzessiven Kompetenz anzurufen.

Dieser Ausführung ist ebenfalls die schon mehrfach zitierte jüngere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 1 Ob 135/07w entgegenzuhalten, wonach eine „übergangene Partei" mangels einer gegen sie ergangenen verwaltungsbehördlichen Entscheidung nicht berechtigt ist, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen.

Darüber hinaus hatte die Entscheidung 3 Ob 507/81 einen einheitlichen Anspruch zum Gegenstand, der nur dem (dort im Bescheid nicht aufgeschienenen) Hauseigentümer zukommen konnte. Im vorliegenden Fall aber kommt - wie schon ausgeführt - dem Eigentümer und dem Fruchtgenussberechtigten an einer Liegenschaft kein gemeinsamer Anspruch auf Entschädigung zu, sondern allenfalls jeweils gesondert zu beurteilende Ansprüche auf Entschädigung (des Eigentümers etwa für Verkehrswertminderung, des Fruchtgenussberechtigten für Entgang der Nutzungen).

Auch die übrigen Revisionsrekursausführungen zeigen keine erhebliche Rechtsfrage auf:

Ob der Bescheid inhaltlich rechtswidrig ist, spielt für seine Rolle als Grundlage der Möglichkeit der Anrufung des Gerichts im Sinne der sukzessiven Kompetenz keine Rolle (RIS-Justiz RS0036981). Der Umstand, dass § 25 Abs 1 NSchG in der 2001 anzuwendenden Fassung nur denjenigen als entschädigungsberechtigt nennt, der gehindert wird, sein Grundstück oder seine Anlage zu nutzen, ist kein Grund, dem Fruchtgenussberechtigten keine Entschädigungsansprüche zuzuerkennen. Zum einen hat schon die Entscheidung 2 Ob 22/03d zu § 25 Abs 6 NSchG ausgeführt, dass auch die in ihren Rechten beschränkten Einforstungsberechtigten einen Anspruch auf Entschädigung geltend machen können. Zum anderen ist zu § 364a ABGB, der ebenfalls nur „den Grundbesitzer" als Ersatzberechtigten nennt, anerkannt, dass nicht nur der Eigentümer, sondern auch sonstige dingliche Berechtigte Ansprüche stellen können (vgl RIS-Justiz RS0010659 [T3]; Eccher in KBB2 § 364a Rz 5; Spielbüchler in Rummel3 § 364a Rz 8 mwN).

Eine Berichtigung der Parteienbezeichnung der Antragstellerin auf die „Österreichische Bundesforste AG" kommt aus den schon vom Rekursgericht angestellten Erwägungen nicht in Betracht: Die Antragstellerin beharrt auch noch im Revisionsrekurs ungeachtet der Einwendungen des Antragsgegners und der Ausführungen des Rekursgerichts auf ihrer „Aktivlegitimation" (RIS-Justiz RS0107428; RS0039808; RS0035266; RS0005758). Auch dass sich die Antragstellerin diesbezüglich in einem Rechtsirrtum befindet, kann die (amtswegige) Berichtigung der Parteienbezeichnung nicht rechtfertigen (9 Ob 143/03z = RIS-Justiz RS0035266 [T2]).

Mangels erheblicher Rechtsfrage war der Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 44 EisbEG iVm § 25 Abs 6 NSchG: Aus § 44 EisbEG lässt sich nicht ableiten, dass den Enteigneten bei ungerechtfertigtem Einschreiten eine Kostenersatzpflicht trifft (RIS-Justiz RS0058151). Überdies war die ohne Freistellung durch den Obersten Gerichtshof erstattete Revisionsrekursbeantwortung zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig.

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