OGH 1Ob135/07w

OGH1Ob135/07w22.10.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1.) DI Erwin S*****, und 2.) DI Andrea S*****, beide *****, vertreten durch Dr. Erich Unterer und Dr. Rainer Handl, Rechtsanwälte in Wien, wider die Antragsgegner 1.) L*****verein, *****, vertreten durch Dr. Gernot Hain, Mag. Gerhard Rigler und Dr. Ulrike Grünling-Schopf, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, und 2.) A*****verband *****, vertreten durch Dr. Martin Schober und Mag. Bernhard Wöhrer, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wegen Leistung von Beiträgen gemäß § 117 WRG, infolge Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 28. März 2007, GZ 16 R 228/06a-17, womit der Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 30. Oktober 2006, GZ 23 Nc 2/06f-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Aus Anlass des Revisionsrekurses werden die Entscheidungen der Vorinstanzen und das vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben.

Der Antrag der Antragsteller

„auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 117 Abs 4 WRG über den vom Erstantragsgegner gestellten Antrag, die Aufteilung der aufzuwendenden Kosten für die Erhaltung des K*****baches und des K*****-Zuleitungsgerinnes einschließlich der Kosten für Aufsicht und Wartung derart zu regeln, dass der Zweitantragsgegner zu einem angemessenen Beitrag zu diesen Kosten verhalten wird, weil dieser einen unmittelbaren und erheblichen Nutzen aus dem Betrieb der genannten Wasseranlage zieht; sowie Festsetzung der Beiträge sämtlicher Berechtigter im Sinne des WRG, so auch unseres Beitrages", wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Erstantragsgegner die mit EUR 2.897,14 (darin enthalten EUR 482,85 USt) und dem Zweitantragsgegner die mit EUR 2.439,02 (darin enthalten EUR 406,50 USt) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Die Antragsteller haben ein Wasserbenutzungsrecht am K*****bach zum Betrieb ihrer Wasserkraftanlage. Der Erstantragsgegner ist Wasserberechtigter für den K*****bach und die P***** Wehranlage. Der Zweitantragsgegner betreibt eine Kläranlage an einem nahe gelegenen Fluss. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind als Wasserberechtigte zur anteiligen Leistung von Beiträgen zur Erhaltung, Wartung und Aufsicht der genutzten Gewässer verpflichtet. Über Antrag des Erstantragsgegners verfügte die zuständige Bezirkshauptmannschaft mit Bescheid vom 29. November 2002, dass die Antragsteller als Wasserberechtigte zur Instandhaltung des K*****baches einen Anteil von 3,8 % der anfallenden Kosten für die Jahre 1999 bis 2001 zu übernehmen hätten. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 9. Jänner 2004 nicht Folge gegeben. Diesen Bescheid hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 2. Juni 2005 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Derzeit ist bei der Verwaltungsbehörde noch immer ein Verfahren über den Kostenbeitrag der Antragsteller zur Instandhaltung des K*****baches anhängig.

Über Antrag des Erstantragsgegners entschied der Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bescheid vom 22. März 2005 über die Beitragspflicht des Zweitantragsgegners. Gemäß diesem Bescheid ist der Zweitantragsgegner nach § 51 WRG verpflichtet, ab 20. Juli 2004 einen Betrag von 4 % der „jährlich an Hand des derzeit geltenden Aufteilungsschlüssels ausgewiesenen Erhaltungs-, Wartungs- und Aufsichtskosten"... zu leisten. Weder der Erst- noch der Zweitantragsgegner rief in diesem Verfahren das Gericht an. Die Antragsteller erhielten von diesem Bescheid im Dezember 2005 Kenntnis. Ihr Vertreter erhielt den Bescheid auf Grund seines Antrags am 21. Dezember 2005 zugestellt.

Mit dem am 21. Februar 2006 (vorab per Telefax) eingebrachten Schriftsatz begehrten die Antragsteller gemäß § 117 Abs 4 WRG die gerichtliche Entscheidung über den vom Erstantragsgegner gestellten Antrag auf Aufteilung der aufzuwendenden Kosten für die Erhaltung, Aufsicht und Wartung des K*****baches und des K*****-Zuleitungsgerinnes und stellten die aus dem Spruch ersichtlichen Anträge. Sie brachten vor, es komme ihnen im gegen den Zweitantragsgegner geführten Verfahren Parteistellung zu, weil sie durch den bekämpften Bescheid in ihren Rechten berührt seien. Der von der Behörde für den Zweitantragsgegner festgesetzte Beitrag sei im Hinblick auf die Größe der von diesem betriebenen Anlage viel zu niedrig und nicht nachvollziehbar bemessen worden. Der dem Zweitantragsgegner aufzuerlegende Kostenanteil hätte ein Vielfaches von 4 % betragen müssen, wodurch der von den Antragstellern zu tragende Kostenanteil erheblich sinke. Die zu niedrige Festsetzung des Anteils des Zweitantragsgegners verletze die Antragsteller in ihren Rechten.

Der Erstantragsgegner beantragte die Zurückweisung, in eventu die Abweisung des Antrags. Er wandte ein, der Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 22. März 2005 entfalte lediglich Rechtswirkungen zwischen den dort beteiligten Parteien, nicht aber für die Antragsteller. Es bestehe keine Bindungswirkung für andere Verfahren, auch nicht für das anhängige Verfahren über die Festsetzung der Beiträge der Antragsteller. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 117 Abs 4 WRG sei mangels Parteistellung zurückzuweisen, die von den Antragstellern geltend gemachten Rechte könnten nicht berührt werden.

Der Zweitantragsgegner begehrte die Zurückweisung des Antrags, in eventu die Festsetzung der Entschädigungsleistung „mit Null" oder die Abweisung. Den Antragstellern käme kein Antragsrecht gemäß § 117 Abs 4 WRG zu. Im gegen den Zweitantragsgegner geführten Verfahren hätten sie keine Parteistellung, weil sie durch den in diesem Verfahren ergangenen Bescheid in der Ausübung ihrer Wasserberechtigung in keinster Weise beeinträchtigt seien. Die Beitragsleistung der Antragsteller sei Gegenstand eines gesonderten Verfahrens, in welchem sie jene Einwendungen geltend machen könnten, die sie zum Inhalt ihres Vorbringens im vorliegenden Verfahren erheben. Im Übrigen sei der Antrag auch inhaltlich nicht berechtigt.

Das Erstgericht wies den Antrag „mangels Aktivlegitimation" der Antragsteller zurück und verpflichtete sie zum Kostenersatz. Ihnen komme allenfalls in Bezug auf das gegen den Zweitantragsgegner geführte Verfahren die Stellung einer „übergangenen Partei" zu. Als solche hätten sie bis zur Rechtskraft des Bescheids Einwendungen erheben können. Mittlerweile sei der Bescheid jedoch in Rechtskraft erwachsen, da die dem Verfahren beigezogenen Parteien die gerichtliche Entscheidung nicht beantragt hätten. Infolge Präklusion könnten die Antragsteller auch nicht Partei eines Verfahrens nach § 117 Abs 4 WRG sein. Sie könnten nur im Verwaltungsrechtsweg eine neuerliche Entscheidung über die von ihnen zu entrichtenden Beiträge erwirken.

Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluss mit der Maßgabe, dass es den Antrag der Antragsteller abwies. Die Wirksamkeit der Verfahrenshandlungen der Antragsteller als „übergangene Parteien" setze deren Parteistellung im gegen den Zweitantragsgegner geführten Verfahren voraus. Diese sei aber zu verneinen, weil die Antragsteller im Verfahren gegen den Zweitantragsgegner weder zu einer Leistung noch zu einer Duldung oder Unterlassung verpflichtet worden seien. Die auf § 51 WRG gestützte Festlegung des Beitrages „für den Zweitantragsgegner" berühre auch nicht das Wasserbenutzungsrecht der Antragsteller, weswegen es an den Tatbestandsmerkmalen des § 102 WRG bzw des § 12 Abs 2 WRG mangle. Die Höhe des dem Zweitantragsgegner vorgeschriebenen Beitrags könnte sich nur mittelbar auf die Höhe des Beitrags der Antragsteller zur Instandhaltung auswirken; dies reiche für die Begründung einer Parteistellung nicht aus. Der im Verfahren gegen den Zweitantragsgegner erlassene Bescheid beziehe sich nicht auf die Antragsteller und entfalte ihnen gegenüber keine Wirkungen. Mangels Bindungswirkung liege auch keine mittelbare wirtschaftliche Auswirkung auf die Rechtsposition der Antragsteller vor. Über deren Beitragspflicht sei ohnehin ein gesondertes Verfahren anhängig. Im dortigen Verfahren hätten die Antragsteller Gelegenheit, ihre Einwendungen vorzubringen. Ob es möglich und sinnvoll sei, die Aufteilung der Instandhaltungskosten unter mehreren Instandhaltungs- und Beitragspflichtigen in gesonderten Einzelverfahren statt in einem Verfahren unter Beteiligung sämtlicher Instandhaltungspflichtiger zu führen, unterliege nicht der Beurteilung des erkennenden Gerichts. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem aufhebenden Erkenntnis keine Aussage zur Parteistellung der Antragsteller in dem gegen einen anderen Beitragspflichtigen geführten Wasserrechtsverfahren getroffen. Dieses Erkenntnis beziehe sich nur auf die Rechte der Antragsteller im Verfahren über die von ihnen zu leistenden Instandhaltungsbeiträge. Da die Entscheidung über die Frage der Sachlegitimation eine meritorische Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch im Hinblick auf seine subjektiven Voraussetzungen sei, sei das Begehren der Antragsteller nicht zurück-, sondern abzuweisen. Der Revisionsrekurs sei zulässig, da höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob eine gemäß § 50 WRG zur Instandhaltung verpflichtete Person Parteistellung in einem gegen eine andere Person geführten Verfahren über deren aus § 51 WRG abgeleitete Beitragspflicht zur Instandhaltung derselben Wasserbenutzungsanlage zukomme.

Rechtliche Beurteilung

Aus Anlass des Revisionsrekurses der Antragsteller sind die Entscheidungen der Vorinstanzen und das diesen vorangegangene Verfahren für nichtig zu erklären und der Antrag wegen Unzulässigkeit des (außerstreitigen) Rechtswegs zurückzuweisen.

Hat die Wasserrechtsbehörde Entschädigungen, Beiträge oder Kosten vorgeschrieben, so kann gegen diese Vorschreibung nicht Berufung erhoben, wohl aber kann das ordentliche Gericht gemäß § 117 Abs 4 WRG im außerstreitigen Verfahren angerufen werden. Wird die gerichtliche Entscheidung fristgerecht beantragt, tritt die Entscheidung der Verwaltungsbehörde ex lege und unwiderruflich außer Kraft (sogenannte „sukzessive Kompetenz"; dazu Oberleitner, WRG2 § 117 Rz 7; Ballon in Fasching/Konecny2 I § 1 JN Rz 185 mwN). Ist das vorgeschaltete Verwaltungsverfahren zwingend vorgesehen und wird das Gericht schon vor Einleitung oder Abschluss des Verwaltungsverfahrens angerufen, dann ist die Unzulässigkeit des Rechtswegs die Folge (Ballon aaO Rz 15 mwN). Ein dennoch gestellter Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen. Von der Frage nach der Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung ist die Frage nach der Sachlegitimation streng zu unterscheiden. Steht der im Antrag geltend gemachte privatrechtliche Anspruch nicht zu, fehlen also die materiellen Voraussetzungen für eine Antragsstattgebung, wäre der Antrag abzuweisen (Ballon aaO Rz 75). Ist das Gericht nach § 117 Abs 4 WRG nicht anrufbar, ist dies eine Frage der Unzulässigkeit des (außerstreitigen) Rechtswegs. Voraussetzung für die Anrufung des Gerichts ist das Vorliegen einer Entscheidung der Wasserrechtsbehörde nach § 117 Abs 1 WRG, also einer wasserrechtsbehördlichen Entscheidung über das „ob" von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten sowie über die Höhe, die Art, die Form und die Frist der Leistung (Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, § 117 Rz 9). Das Gericht ist nach § 117 Abs 4 WRG nur anrufbar, wenn die Verwaltungsbehörde eine Sachentscheidung getroffen hat (ecolex 2000, 359; SZ 67/25; Raschauer, aaO Rz 2 zu § 26 sowie Rz 9 zu § 117; Oberleitner, aaO § 117 Rz 11). Zu prüfen ist also, ob die die Beitragspflicht der Zweitantragsgegnerin festsetzende Entscheidung eine Sachentscheidung der Wasserrechtsbehörde darstellt, die geeignet ist, den Antragstellern den (außerstreitigen) Rechtsweg für den geltend gemachten Anspruch zu eröffnen. Dies ist zu verneinen:

Eine Sachentscheidung liegt vor, wenn die Wasserrechtsbehörde aus in der Sache selbst begründeten Erwägungen eine begehrte Entschädigung zugesprochen (abgelehnt) oder über die festzusetzende Höhe einer Beitragsleistung gemäß § 51 WRG abgesprochen hat (vgl 1 Ob 233/99t). Aus dem hier maßgeblichen Inhalt des Spruchs des Bescheids der Wasserrechtsbehörde vom 22. 3. 2005 ergibt sich jedoch eindeutig, dass gegenüber den Antragstellern keine Sachentscheidung ergangen ist. Eine Sachentscheidung erließ die Wasserrechtsbehörde aber gegenüber dem Erst- und dem Zweitantragsgegner, indem sie die Höhe des von Letzterem zu leistenden Beitrags gem § 51 WRG festsetzte. Auf Grund dieser Sachentscheidung wäre dem Erst- und dem Zweitantragsgegner das sich aus § 117 Abs 4 WRG ergebende Recht zugestanden, das Gericht anzurufen und dadurch den ergangenen Bescheid außer Kraft zu setzen. Dieses Recht wurde tatsächlich nicht in Anspruch genommen. Anderen, an diesem Verfahren nicht Beteiligten (selbst weiteren Beitragspflichtigen gem § 51 WRG wie etwa den Antragstellern) ist dieses Antragsrecht hingegen abzusprechen, hätten sie es doch sonst in der Hand, schon durch ihren Antrag die von der Wasserrechtsbehörde gefällte Sachentscheidung (ex lege und unwiderruflich) außer Kraft treten zu lassen. Nach dem Grundkonzept der sukzessiven Kompetenz soll und kann diese Befugnis nur jenen Parteien des Verfahrens zukommen, gegen die sich der Spruch der Sachentscheidung richtet. Auch wenn die Antragsteller - wie sie vermeinen - dem gegen den Zweitantragsgegner geführten Wasserrechtsverfahren als Parteien zuzuziehen gewesen wären und ihnen sohin die Stellung einer „übergangenen Partei" zukommen sollte, sind sie mangels einer in diesem Verfahren gegen sie gemäß § 117 Abs 1 WRG ergangenen Entscheidung nicht berechtigt, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen und dadurch den gegen den Zweitantragsgegner ergangenen Bescheid der Wasserrechtsbehörde außer Kraft zu setzen. Auf diesem Weg ist ihr Ziel, eine neue Beitragsfestsetzung durch das Gericht hinsichtlich „sämtlicher" Beitragspflichtigen in einem einzigen Verfahren zu erwirken, nicht erreichbar. Ihr dennoch erhobener Antrag ist wegen Unzulässigkeit des (außerstreitigen) Rechtswegs zurückzuweisen.

Erst wenn in dem vor der Wasserrechtsbehörde gegen sie anhängigen Verfahren eine Sachentscheidung über den von ihnen zur Instandhaltung des K*****baches zu leistenden Kostenbeitrag ergangen sein wird, ist für die Antragsteller die Anrufung des Gerichts - zwecks allfälliger Neufestsetzung dieses Kostenbeitrags (also bloß des sie treffenden Kostenanteils) - zulässig. In einem Verfahren vor der Wasserrechtsbehörde, in dem sie formell als Partei auftreten, stehen ihnen alle Einwendungen zu, die auf eine geringere Beitragszahlung ihrerseits abzielen. Ein dort ergehendes Erkenntnis kann durchaus auch bewirken, dass die Wasserrechtsbehörde bezüglich des vom Zweitantragsgegner zu leistenden Instandhaltungsbeitrags neu entscheiden muss (s § 50 Abs 3 3. Satz WRG).

Die Unzulässigkeit des Rechtswegs ist in jeder Lage des Verfahrens - auch noch im Rechtsmittelverfahren - von Amts wegen wahrzunehmen (Mayr in Rechberger, ZPO3, § 42 JN Rz 1). Aus Anlass des Revisionsrekurses ist somit das durchgeführte Verfahren einschließlich der bereits gefällten Entscheidungen für nichtig zu erklären und der Antrag zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 117 Abs 6 WRG iVm § 24 EisbEG idF BGBl I 2003/112 und § 78 AußStrG.

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