Rechtssatz
Der Vermächtnisnehmer hat nur einen obligatorischen Anspruch auf Übertragung der vermachten Sachen und Rechte, für die Erwerbung von Besitz und Eigentum sind noch die dafür erforderlichen Erwerbsakte notwendig.
6 Ob 778/83 | OGH | 16.02.1984 |
Auch; nur: Der Vermächtnisnehmer hat nur einen obligatorischen Anspruch auf Übertragung der vermachten Sachen und Rechte. (T1) |
7 Ob 313/97y | OGH | 10.02.1998 |
Vgl auch; Beisatz: Das Vermächtnis ist nach österreichischem Recht grundsätzlich Damnationslegat. (T2) |
2 Ob 114/24i | OGH | 25.07.2024 |
Beisatz: Ist der Vermächtnisnehmer auch Erbe, hat er die Möglichkeit die Erbschaft auszuschlagen, aber das Vermächtnis zu beanspruchen. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19760713_OGH0002_0040OB00555_7600000_002
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