OGH 4Ob51/83 (RS0029323)

OGH4Ob51/8328.7.2021

Rechtssatz

Entscheidend ist, ob das Verhalten des Angestellten nach den gewöhnlichen Anschauungen der beteiligten Kreise - also nicht nach dem subjektiven Empfinden des einzelnen Arbeitgebers, sondern nach objektiven Grundsätzen - also so schwerwiegend angesehen werden muss, dass das Vertrauen des Arbeitgebers derart heftig erschüttert wird, dass ihm eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.

Entlassungsgrund — wichtiger Grund — vorzeitige Auflösung — Ende — Beendigung — Dienstverhältnis — Verkehrskreise — Vertrauensunmündigkeit — Zumutbarkeit — Unzumutbarkeit

 

Normen

AngG §27 Z1
AngG §27 Z1

4 Ob 51/83OGH10.05.1983
4 Ob 136/83OGH08.11.1983
4 Ob 3/84OGH24.01.1984
4 Ob 65/84OGH22.05.1984
7 Ob 542/85OGH09.05.1985

Auch

4 Ob 68/85OGH04.06.1985

Veröff: SZ 58/94

4 Ob 155/85OGH14.01.1986
14 Ob 72/86OGH03.06.1986

nur: Entscheidend ist, ob das Verhalten des Angestellten nach den gewöhnlichen Anschauungen der beteiligten Kreise also so schwerwiegend angesehen werden muss, dass das Vertrauen des Arbeitgebers derart heftig erschüttert wird, dass ihm eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. (T1)

14 Ob 151/86OGH30.09.1986

nur T1

14 ObA 25/87OGH10.03.1987

nur T1; Veröff: Arb 10614; hiezu kritisch Andexlinger RdW 1987,334

14 ObA 69/87OGH06.05.1987
9 ObA 20/87OGH01.07.1987

nur T1; Beisatz: ....nicht einmal mehr für die Dauer der Kündigungsfrist. (T2)

9 ObA 137/87OGH21.10.1987

nur T1

9 ObA 204/87OGH10.02.1988
9 ObA 121/88OGH15.06.1988

nur T1; Beisatz: Dem Arbeitgeber muss eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur für die Kündigungsfrist nicht mehr zumutbar sein. (T3)

9 ObA 75/89OGH10.05.1989

nur T1

9 ObA 291/89OGH20.12.1989

Auch; Veröff: SZ 62/214

9 ObA 77/90OGH25.04.1990

nur T1; Beisatz: § 48 ASGG. (T4)

9 ObA 166/90OGH11.07.1990

nur T1

9 ObA 282/93OGH22.09.1993
9 ObA 216/93OGH08.09.1993
8 ObA 294/94OGH15.12.1994

Auch

9 ObA 20/95OGH12.04.1995

Auch; nur T1

8 ObA 212/95OGH09.02.1995

nur T1

9 ObA 132/95OGH11.10.1995

Beis wie T4

9 ObA 2234/96mOGH16.10.1996

Beis wie T4; Beisatz: Mit den Anschauungen der beteiligten Kreise ist ein unbestimmter Kreis von im Geschäftsbereich des Arbeitgebers in gleicher Weise tätigen Unternehmern gemeint, deren Verständnis auf dem Empfängerhorizont eines redlichen Erklärungsempfängers beruht. (T5)

9 ObA 10/97dOGH29.01.1997
9 ObA 20/97zOGH12.02.1997

Auch; nur T1; Beis wie T3

8 ObA 195/97bOGH13.11.1997

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Beurteilung jeweils nach den Umständen des Einzelfalles. (T6)

8 ObA 380/97hOGH22.12.1997

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Drohung des angekündigten Leiters der EDV-Abteilung, wichtige Computerprogramme im Falle nicht gehöriger finanzieller Abgeltung zu löschen. (T7)

9 ObA 307/97fOGH25.02.1998

nur T1

8 ObA 27/98yOGH12.03.1998

Beisatz: Angestellte gewährt ihrem mit Hausverbot belegten Freund außerhalb der Arbeitszeit (am Sonntag) Zutritt zur Betriebsstätte. (T8)

9 ObA 23/99vOGH19.05.1999
9 ObA 167/99wOGH01.09.1999

Vgl auch; Beis wie T6

9 ObA 247/99kOGH29.09.1999
9 ObA 329/99vOGH26.01.2000

nur T1

8 ObA 283/01bOGH29.11.2001

Beisatz: Der Mangel an klaren Anweisungen fällt aber regelmäßig dem Arbeitgeber zur Last. Dies gilt umsomehr dann, wenn der Arbeitgeber selbst ein Entlohnungssystem schafft, das bestimmte von ihm nicht gewünschte Verhaltensweisen klar fördert. (T9)

9 ObA 246/01vOGH27.03.2002

Vgl auch; nur T1

9 ObA 279/01xOGH17.04.2002

Auch; Beis wie T2

9 ObA 233/02hOGH13.11.2002

Auch

8 ObA 57/03wOGH16.10.2003

Beis wie T3; Beis wie T6

8 ObA 88/03dOGH25.11.2003

nur T1

9 ObA 35/04vOGH23.06.2004

Auch

8 ObA 28/05hOGH30.05.2005

nur: Entscheidend ist, ob das Verhalten des Angestellten so schwerwiegend angesehen werden muss, dass das Vertrauen des Arbeitgebers derart heftig erschüttert wird, dass ihm eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. (T10)<br/>Beis wie T6

9 ObA 134/05dOGH30.09.2005
9 ObA 133/07kOGH10.04.2008

nur T10

8 ObA 52/07sOGH28.04.2008
8 ObA 50/08yOGH13.11.2008

Vgl

8 ObA 46/09mOGH21.12.2009

Auch; Beis wie T6; Beisatz: Maßgeblich ist eine objektive Betrachtungsweise. (T11)

9 ObA 155/09yOGH03.03.2010

Auch; Beis wie T6; nur T10; Beisatz: Hier: Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit nach § 133 Abs 2 Z 2 zweiter Tatbestand Stmk L-DBR. (T12)

9 ObA 14/10iOGH24.03.2010

nur T1; Beis wie T6

9 ObA 11/11zOGH30.03.2011
8 ObA 13/12pOGH28.02.2012

Auch; Beis wie T6

9 ObA 78/12dOGH24.09.2012
9 ObA 144/12kOGH17.12.2012

Auch; Beis wie T12

8 ObA 1/13zOGH05.04.2013

Beis wie T9 nur: Der Mangel an klaren Anweisungen fällt regelmäßig dem Arbeitgeber zur Last. (T13)

9 ObA 111/14kOGH27.11.2014
8 ObA 2/15zOGH23.01.2015

Auch; Beis wie T6

8 ObA 12/15wOGH28.04.2015
8 ObA 36/15zOGH27.05.2015
9 ObA 12/16dOGH18.03.2016

Beisatz: Hier: Einmalige abfällige Bemerkung des nahezu 22 Jahre ohne Ermahnungen bei der Beklagten beschäftigten Klägers über die Geschäftsführerin der Beklagten in einem Gespräch mit einem ehemaligen Arbeitskollegen. (T14)<br/>

9 ObA 138/16hOGH19.12.2016
9 ObA 68/17sOGH27.09.2017

Auch; Beis wie T6

8 ObA 57/17sOGH23.02.2018

nur T10

9 ObA 92/18xOGH27.09.2018

Auch

8 ObA 1/19hOGH29.04.2019

Auch

8 ObA 94/20mOGH23.10.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Die Klägerin, der Kindergartenkinder anvertraut waren, ging als Betreuerin der Gruppe an zwei Kindern, die neben den Gleisen einer Märchengrottenbahn stehengeblieben waren, um den Zug zu betrachten vorbei, ohne darauf zu reagieren und ignorierte drei Tage später den um 12.15 Uhr bei einem Kind wahrgenommenen Fäkalgeruch bis 14.00 Uhr, um dann auch nach der Feststellung, dass das Kind sich tatsächlich intensiv eingestuhlt hatte, nichts weiter zu unternehmen, sondern sich mit einer Feuchttuchpackung und den Worten „Mach du das.“ an eine andere Betreuerin zu wenden, die gerade mit einer Mutter sprach. (T15)

9 ObA 55/21kOGH28.07.2021

Vgl; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19830510_OGH0002_0040OB00051_8300000_001

Stichworte