Rechtssatz
Auf einen verspäteten Rekurs gegen den Beschluss über die Bestellung des Sachwalters kann nicht Bedacht genommen werden.
4 Ob 575/89 | OGH | 10.10.1989 |
Beisatz: Der Sachwalter wird aber nicht im eigenen, sondern ausschließlich im Interesse des Betroffenen tätig; er erwirbt durch seine Bestellung keine eigenen Rechte, in die eingegriffen werden könnte. (T1) Veröff: RZ 1990/50 S 102 |
4 Ob 554/90 | OGH | 23.10.1990 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Genehmigung bestimmter vom Sachwalter vorgeschlagener Maßnahmen. (T2) |
10 Ob 1519/96 | OGH | 20.02.1996 |
Beisatz: Hier: Bestellung eines einstweiligen Sachwalters. (T3) |
9 Ob 382/97k | OGH | 10.12.1997 |
Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Soweit - wie hier durch Bestellung eines Verfahrenssachwalters nach § 238 Abs 1 AußStrG - § 247 AußStrG nicht betroffen ist, muss aber im Sinne des Fürsorgeprinzips § 11 Abs 2 AußStrG Anwendung finden. (T4) |
6 Ob 55/99b | OGH | 22.04.1999 |
Beis wie T3; Beisatz: Hier: Erweiterung der Aufgaben eines schon bestellten einstweiligen Sachwalters. (T5) |
9 Ob 83/99t | OGH | 02.06.1999 |
Beisatz: Umsowenig bei Umbestellung. (T6) |
6 Ob 193/01b | OGH | 23.08.2001 |
Auch; Beisatz: Bei Sachwalterbestellungen kann grundsätzlich auf verspätete Rekurse im Sinne des § 11 Abs 2 AußStrG nicht Bedacht genommen werden. (T7) |
1 Ob 63/01y | OGH | 26.06.2001 |
Ähnlich; Beis wie T3; Beis wie T7; Beisatz: Mit der Bestellung eines Sachwalters nach § 236 AußStrG erwachsen weder dem Betroffenen (seine Rechtsstellung wird durch die Sachwalterbestellung eingeschränkt) noch Dritten Rechte, jedoch ist aus der im § 247 AußStrG angeordneten Rechtskraftwirkung abzuleiten, dass die Bestellung eines Sachwalters nicht mit einem verspäteten Rechtsmittel angefochten werden kann. (T8); Beisatz: Es kann nicht angenommen werden, der Gesetzgeber des SachwG habe in Kauf nehmen wollen, dass die Bestellung eines Sachwalters aufgrund eines verspäteten Rechtsmittels und damit praktisch ohne zeitliche Begrenzung (rückwirkend) beseitigt werden könne. (T9) |
9 Ob 242/02g | OGH | 04.12.2002 |
Vgl; Beisatz: Hier: Antrag auf Aufhebung der Sachwalterschaft, Bedachtnahme auf verspäteten Rekurs grundsätzlich zulässig. (T10) |
7 Ob 217/06x | OGH | 27.09.2006 |
Vgl aber; Beis wie T4; Beisatz: Dies muss auch für ein verspätetes Rechtsmittel gegen die Zurückweisung eines - wie hier - vom Sachwalter im eigenen Namen ergriffenen Rekurses gelten, das sich letztlich gegen eine Weisung des Pflegschaftsrichters wendet. Auf dieses ist nach § 46 Abs 3 AußStrG 2005 Bedacht zu nehmen, weil eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses „ohne Nachteil für eine andere Person" (hier: der Betroffenen) möglich ist. (T11) |
2 Ob 168/07f | OGH | 27.09.2007 |
Gegenteilig zu T4; Beisatz: Die zum AußStrG 1854 ergangene Judikatur, wonach ein verspäteter Rekurs gegen den Beschluss über die Bestellung eines Verfahrenssachwalters „im Sinne des Fürsorgeprinzips des § 11 Abs 2 AußStrG" zu berücksichtigen sei kann im Hinblick auf § 127 letzter Satz AußStrG 2005 nicht aufrecht erhalten werden. (T12) |
5 Ob 94/08x | OGH | 14.05.2008 |
Beisatz: Gemäß § 127 letzter Satz AußStrG 2005 ist im Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters die Anwendung des § 46 Abs 3 AußStrG ausgeschlossen. Unabhängig davon, ob die Abänderung oder Aufhebung des Beschlusses mit einem Nachteil für eine andere Person verbunden ist, kann diesfalls kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung ein verspäteter (Revisions-)Rekurs nicht berücksichtigt werden. (T13) |
2 Ob 100/08g | OGH | 26.06.2008 |
Beis wie T12; Gegenteilig zu Beis wie T4 |
6 Ob 155/09a | OGH | 05.08.2009 |
Beisatz: Eine inhaltliche Erledigung des Rechtsmittels trotz Verspätung gemäß § 46 Abs 3 AußStrG kommt im Sachwalterbestellungsverfahren nicht in Betracht. (T14); Beisatz: Dies gilt auch für die Beschlüsse über die Genehmigung vom Sachwalter geschlossener Rechtsgeschäfte (4 Ob 527/90; 6 Ob 199/06t). (T15) |
2 Ob 101/10g | OGH | 24.08.2010 |
Auch; Gegenteilig Beis wie T10; Beisatz: Hier: In einem durch den Antrag des Betroffenen eingeleiteten Verfahren über die Beendigung der Sachwalterschaft kann der verspätete Rekurs infolge der kraft § 128 Abs 1 AußStrG analog anzuwendenden gesetzlichen Anordnung des § 127 letzter Satz AußStrG nicht berücksichtigt werden. (T16) |
4 Ob 131/11k | OGH | 20.09.2011 |
Auch; Beisatz: Auch ein verspäteter Rekurs gegen einen Beschluss, mit dem dem Sachwalter rechtskräftig eine Entlohnung zuerkannt wurde, kann nach § 46 Abs 3 AußStrG wegen des möglichen Nachteils für den Sachwalter nicht berücksichtigt werden. (T17) |
1 Ob 248/11v | OGH | 22.12.2011 |
Gegenteilig Beis wie T10; Beis wie T14; Beis wie T16 |
Dokumentnummer
JJR_19780610_OGH0002_0010OB00607_8700000_002
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