OGH 10Ob2419/96z

OGH10Ob2419/96z13.12.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayer, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Britta G*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Betroffenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 17.September 1996, GZ 44 R 674/96k-95, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die als außerordentlicher Revisionsrekurs aufzufassende Eingabe der Britta G***** wird als verspätet zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung der zweiten Instanz, mit welcher jene des Erstgerichtes auf Abweisung des Antrages auf Enthebung des bestellten Sachwalters bestätigt und ausgesprochen worden war, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, wurde der Betroffenen am Freitag, den 4.10.1996, durch Hinterlegung zugestellt. Letzter Tag der 14-tägigen Rechtsmittelfrist wäre damit Freitag, der 18.10.1996, gewesen. Der hiegegen erhobene, als außerordentlicher Revisionsrekurs (erkennbar gerichtet auf Abänderung im Sinne einer Stattgebung ihres Enthebungsantrages) aufzufassende und am 24.10.1996 datierte Schriftsatz wurde nicht an das Erstgericht, sondern an das Rekursgericht gerichtet, wo er am Montag, den 28.10.1996 eingelangt und von dort am Dienstag, den 29.10.1996, an das Erstgericht zur weiteren geschäftsordnungsmäßigen Behandlung weitergeleitet worden ist. Bei diesem langte er laut Eingangsvermerk am Donnerstag, den 31.10.1996, ein.

Damit ist aber der Revisionsrekurs verspätet erhoben. Unabhängig davon, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Anwendung des § 89 GOG zur Voraussetzung hat, daß die Rechtsmittelschrift an das Gericht übersendet wird, bei dem die Eingabe nach dem Gesetz zu überreichen war, andernfalls nur der Tag ihres Einlangens bei dem zuständigen Gericht entscheidet, welcher Grundsatz auch im Außerstreitverfahren Anwendung zu finden hat (JBl 1980, 382, EvBl 1992/188, 6 Ob 2139/96v, 10 Ob 1519/96), ergibt sich bereits aus der Datierung (samt Eingangsvermerk) des Schriftsatzes selbst, daß dieser von der Rechtsmittelwerberin erst nach Ablauf der Frist verfaßt und demgemäß auch (nach Weiterleitung durch das Rekursgericht) beim Erstgericht eingelangt ist. Bei Sachwalterbestellungen kann überdies nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes keine Bedachtnahme auf verspätete Rekurse im Sinne des § 11 Abs 2 AußStrG erfolgen (SZ 60/103, RZ 1990/50, jüngst auch 10 Ob 1519/96 und 10 Ob 2133/96s).

Die als Revisionsrekurs zuwertende Eingabe mußte daher wegen Verspätung zurückgewiesen werden, ohne daß auf sie auch sachlich eingegangen werden kann.

Stichworte