OGH 3Ob251/03p

OGH3Ob251/03p26.11.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen Maria D*****, vertreten durch Mag. Klaus P. Pichler, Rechtsanwalt in Dornbirn, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 3. September 2003, GZ 3 R 218/03m-43, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Montafon vom 22. Juli 2003, GZ 2 P 56/00y-38, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht bestellte für die Betroffene gemäß § 273 ABGB einen Sachwalter für einen näher bestimmten Kreis von Angelegenheiten.

Das Rekursgericht bestätigte infolge Rekurses des bestellten Sachwalters diesen Beschluss und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen ist verspätet.

Der Beschluss des Rekursgerichts wurde dem ausgewiesenen Vertreter der Betroffenen am 19. September 2003 zugestellt. Der mit 6. Oktober 2003 datierte außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen langte am 7. Oktober 2003 beim Erstgericht ein. Ein Briefkuvert bzw ein Vermerk über das Datum der Postaufgabe bzw darüber, dass dieser Schriftsatz direkt bei Gericht überreicht wurde, finden sich nicht im Akt.

Gemäß § 11 Abs 1 AußStrG beträgt die Rechtsmittelfrist 14 Tage. Diese Frist wurde hier jedenfalls nicht eingehalten, weil zwanglos davon auszugehen ist, dass die Postaufgabe des Rechtsmittels keinesfalls vor dessen Abfassung (datiert mit 6. Oktober 2003) erfolgte. Selbst in diesem Fall wurde die 14-tägige Rechtsmittelfrist des § 11 Abs 1 AußStrG nicht eingehalten.

Gemäß § 11 Abs 2 AußStrG kann auf verspätete Rekurse Rücksicht genommen werden, wenn sich die Verfügung noch ohne Nachteil eines Dritten abändern lässt. Der Oberste Gerichtshof vertritt zur Bestellung eines Sachwalters nach § 236 AußStrG die Auffassung, dass mit der Bestellung weder dem Betroffenen (seine Rechtsstellung wird durch die Sachwalterbestellung eingeschränkt) noch Dritten Rechte erwachsen, jedoch sei aus der im § 247 AußStrG angeordneten Rechtskraftwirkung abzuleiten, dass die Bestellung eines Sachwalters nicht mit einem verspäteten Rechtsmittel angefochten werden könne (1 Ob 607/87 = SZ 60/103 = ÖA 1988, 48; 1 Ob 63/01y uva; RIS-Justiz RS0007137). Diesen Entscheidungen lag der Gedanke zugrunde, dass mit der Bestellung des endgültigen Sachwalters weitreichende Rechtsfolgen im privaten und öffentlichen Recht verknüpft sind. Es könne nicht angenommen werden, der Gesetzgeber des SachwG habe in Kauf nehmen wollen, dass die Bestellung eines Sachwalters auf Grund eines verspäteten Rechtsmittels und damit praktisch ohne zeitliche Begrenzung (rückwirkend) beseitigt werden könne. Mit dem Hinweis auf den Eintritt der Rechtskraft in § 247 AußStrG sei vielmehr eine klare Bestimmung über das Wirksamwerden des Sachwalterbestellungsbeschlusses geschaffen worden, wobei der Gesetzesabsicht die Anwendbarkeit des § 11 Abs 2 AußStrG zuwiderliefe.

Das Rechtsmittel der Betroffenen ist somit als verspätet zurückzuweisen, weil § 11 Abs 2 AußStrG hier unanwendbar ist.

Stichworte