OGH 8Ob627/88 (8Ob628/88)

OGH8Ob627/88 (8Ob628/88)20.10.1988

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Schwarz und Dr. Graf als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Franz K***, geboren am 16. September 1924, Venn 238, 6156 Gries am Brenner, infolge von Revisionsrekursen des Betroffenen gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 1. Juni 1988, GZ 2 b R 75/88-54 und 2 b R 47/88-55, mit denen die Rekurse des Betroffenen gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 29. Februar 1988, GZ 2 SW 26/87-47, und vom 3. März 1988, GZ 2 SW 26/87-48, als verspätet zurückgewiesen wurden, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

1.) Der Revisionsrekurs gegen den Beschluß ON 54 wird zurückgewiesen.

2.) Dem Revisionsrekurs gegen den Beschluß ON 55 wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Nach den vom Erstgericht gepflogenen Erhebungen wurden dem Betroffenen der Sachwalterbestellungsbeschluß des Erstgerichtes ON 47 am 9. März 1988 und der Sachverständigengebührenbestimmungsbeschluß des Erstgerichtes ON 48 am 14. März 1988 jeweils durch postamtliche Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist an diesen beiden Tagen zugestellt. Beide Zustellstücke wurden vom Betroffenen am 15. März 1988 beim Postamt Gries am Brenner innerhalb der Hinterlegungsfrist behoben. Gemäß § 17 Abs 3 dritter Satz ZustG gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der (zweiwöchigen) Abholfrist als zugestellt (1 Ob 657/87 uva). Die vom Betroffenen am 28. März 1988 (gegen den Beschluß ON 47) und am 29. März 1988 (gegen den Beschluß ON 48) zur Post gegebenen Rekurse wurden daher vom Rekursgericht (ON 54 und 55) als verspätet zurückgewiesen.

Beide Beschlüsse bekämpft der Betroffene mit Revisionsrekursen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes ON 54 (über den Rekurs des Betroffenen gegen den Sachverständigengebührenbestimmungsbeschluß) ist schon gemäß § 14 Abs 2 AußStrG unzulässig.

Dieses Rechtsmittel des Betroffenen ist daher zurückzuweisen. Der erkennende Senat teilt die in der vom Rekursgericht im Beschluß ON 55 zitierten Entscheidung 1 Ob 607/87 (= ÖA 1988, 48) dargelegte Auffassung, daß § 11 Abs 2 AußStrG für einen verspäteten Rekurs gegen den Beschluß über die Bestellung eines Sachwalters vor allem wegen der weitreichenden Rechtsfolgen einer solchen Entscheidung im privaten und öffentlichen Recht aus Gründen der Rechtssicherheit nicht zur Anwendung kommt (siehe auch Gamerith in NZ 1988, 60 ff, insb. 70).

Mit Recht hat deshalb des Rekursgericht das verspätete Rechtsmittel des Betroffenen zurückgewiesen, so daß nun dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben ist.

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