Spruch:
Der Revisionrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Rekursgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die erstinstanzliche Sachentscheidung in dem zwischen den Parteien anhängigen Aufteilungsverfahren gemäß den §§ 81 ff. EheG bestätigt und den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zugelassen.
Rechtliche Beurteilung
Der vom Antragsgegner gegen den rekursgerichtlichen Beschluß eingebrachte Revisionsrekurs ist verspätet erhoben. Die für den Antragsgegner bestimmte Sendung mit der Ausfertigung des rekursgerichtlichen Beschlusses wurde nach einem am 17. Juni 1987 unternommenen Zustellversuch noch am selben Tag beim Postamt Birkfeld hinterlegt und vom Antragsgegner am 19. Juni 1987 abgeholt (ON 78). Das Zustellorgan hat den Beginn der Abholfrist zwar auf dem Rückschein nicht vermerkt, doch wurde die Sendung, wie Erhebungen durch den Obersten Gerichtshof ergaben, bereits am Tag des Zustellversuches (17. Juni 1987) ab 14,00 Uhr erstmals für den Antragsgegner zur Abholung bereitgehalten. Gemäß § 17 Abs. 3 dritter Satz ZustG gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Der erste Tag dieser Frist ist jener Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird (Walter-Mayer, Zustellrecht, § 17 Anm. 32); der rekursgerichtliche Beschluß wurde dem Antragsgegner somit noch am 17. Juni 1987 zugestellt (SZ 57/34). Der Antragsgegner hat das von ihm selbst verfaßte Rechtsmittel unmittelbar an die Rekursinstanz adressiert; diese leitete den Schriftsatz zwar unverzüglich an das Erstgericht weiter, doch langte er dort erst am 2. Juli 1987, demnach erst am 15. Tag nach der Zustellung ein. Wurde das Rechtsmittel nicht an das Erstgericht adressiert, muß es zur Wahrung seiner Rechtzeitigkeit innerhalb der vierzehntägigen Frist (§ 11 Abs. 1 AußStrG) beim Erstgericht eingelangt sein (SZ 52/155 uva.). Der erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist im Wege über die Rekursinstanz beim Erstgericht eingelangte Revisionsrekurs ist deshalb verspätet erhoben. Da der Antragsteller aus dem angefochtenen Beschluß bereits Rechte erworben hat, kann auf das verspätete Rechtsmittelvorbringen gemäß § 11 Abs. 2 AußStrG nicht Bedacht genommen werden. Das Rechtsmittel des Antragsgegners ist deshalb zurückzuweisen.
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