OGH 7Ob63/04x

OGH7Ob63/04x21.4.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der am 18. April 1961 geborenen Hermine S*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 4. Juni 2003, GZ 15 R 115/03t-34, womit infolge der Rekurse der Betroffenen und ihres Sachwalters der Beschluss der Bezirksgerichtes Linz vom 15. Jänner 2003, GZ 2 P 246/01w-29 bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht bestellte für die Betroffene gemäß § 273 ABGB einen (endgültigen) Sachwalter für eine einzelne Angelegenheit (§ 273 Abs 3 Z 1 ABGB), nämlich zur Vertretung der Betroffenen im Pflegschaftsverfahren betreffend ihre Tochter. Das Rekursgericht bestätigte über Rekurs des Sachwalters und der Betroffenen diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen (AS 211 ff und 227 unten) ist verspätet. Der Beschluss des Rekursgerichts wurde ihr und ihrem einstweiligen Sachwalter jeweils am 11. Juli 2003 zugestellt. Der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen, den sie mit einem (bereits rechtskräftig abgewiesenen Verfahrenshilfeantrag [ON 35, 38 und 42]) verband, wurde am 6. August 2003 beim Erstgericht überreicht und war damit verspätet:

Gemäß § 11 Abs 1 AußStrG beträgt die Rechtsmittelfrist 14 Tage. Diese Frist wurde hier nicht eingehalten, weil die Vorschriften der ZPO über die (ua vom 15. Juli bis 25. August dauernde) verhandlungsfreie Zeit (§§ 222 ff ZPO) auf das vorliegende außerstreitige Verfahren keine Anwendung finden (Art XXXVI EGZPO).

Nach § 11 Abs 2 AußStrG, der auch für Revisionsrekurse gilt (RIS-Justiz RS0007078; zuletzt: 7 Ob 206/03z), kann auf verspätete Rekurse Rücksicht genommen werden, wenn sich die Verfügung noch ohne Nachteil eines Dritten abändern lässt. Der Oberste Gerichtshof vertritt zur Bestellung eines Sachwalters nach § 236 AußStrG die Auffassung, dass mit der Bestellung weder dem Betroffenen (seine Rechtsstellung wird durch die Sachwalterbestellung eingeschränkt) noch Dritten Rechte erwachsen, jedoch sei aus der im § 247 AußStrG angeordneten Rechtskraftwirkung abzuleiten, dass die Bestellung eines Sachwalters nicht mit einem verspäteten Rechtsmittel angefochten werden könne (RIS-Justiz RS0007137; zuletzt: 3 Ob 251/03p mwN). Diesen Entscheidungen lag der Gedanke zugrunde, dass mit der Bestellung des endgültigen Sachwalters weitreichende Rechtsfolgen im privaten und öffentlichen Recht verknüpft sind. Es könne nicht angenommen werden, der Gesetzgeber des SachwG habe in Kauf nehmen wollen, dass die Bestellung eines Sachwalters auf Grund eines verspäteten Rechtsmittels und damit praktisch ohne zeitliche Begrenzung (rückwirkend) beseitigt werden könne. Mit dem Hinweis auf den Eintritt der Rechtskraft in § 247 AußStrG sei vielmehr eine klare Bestimmung über das Wirksamwerden des Sachwalterbestellungsbeschlusses geschaffen worden, wobei der Gesetzesabsicht die Anwendbarkeit des § 11 Abs 2 AußStrG zuwiderliefe (3 Ob 251/03p).

Das Rechtsmittel der Betroffenen ist somit als verspätet zurückzuweisen, weil § 11 Abs 2 AußStrG hier unanwendbar ist.

Stichworte