OGH 7Ob206/03z

OGH7Ob206/03z1.10.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen Luise R*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der durch Dr. Erwin Wibmer, Rechtsanwalt in Matrei, als Verfahrenshelfer vertretenen Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 13. Juni 2003, GZ 54 R 73/03m, 54 R 74/03h-40, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Lienz vom 20. Mai 2003, GZ 1 P 217/02w-36 und 37, bestätigt wurden, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Hat eine die Verfahrenshilfe beantragende Partei innerhalb der 14-tägigen Frist zur Erhebung eines Revisionsrekurses die Beigebung eines Rechtsanwaltes beantragt, so beginnt gemäß §§ 521 Abs 3 , 464 Abs 3 ZPO die Rechtsmittelfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes und einer Beschlussausfertigung an ihn. Voraussetzung für die Unterbrechung (Verlegung des Beginnes) der Rechtsmittelfrist ist daher, dass die Partei noch während der Rechtsmittelfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Beigebung eines Rechtsanwaltes beantragt (vgl EvBl 1976/214; EFSlg 44.044; 10 ObS 67/98w ua; Fasching Zivilprozessrecht2 Rz 500).

Da der Beschluss, mit dem das Rekursgericht die Entscheidung der ersten Instanz bestätigte, dem Sachwalter der Betroffenen am 30. 6. 2003 zugestellt wurde, ist die Rechtsmittelfrist am 14. 7. 2003 abgelaufen und die Rechtskraft des Beschlusses des Rekursgerichtes eingetreten. Der erst am 16. 7. 2003 beim Erstgericht überreichte Antrag auf Verfahrenshilfe war daher nicht (mehr) geeignet, die Rechtsmittelfrist zu unterbrechen. Dass das Erstgericht dennoch die Verfahrenshilfe bewilligte und der Betroffenen einen Rechtsanwalt für die Erhebung des außerordentlichen Revisionsrekurses beigab und diesem den Beschluss des Rekursgerichtes zustellte, ändert daran nichts, weil die Bewilligung der Verfahrenshilfe die bereits eingetretene Rechtskraft einer Entscheidung nicht zu beseitigen vermag (EvBl 1976/214; 3 Ob 5/82; SSV-NF 5/57; 10 ObS 67/98w ua; RIS-Justiz RS0036235).

Der vom Sachwalter namens der Betroffenen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist daher verspätet.

Gemäß § 11 Abs 2 AußStrG, der auch für Revisionsrekurse gilt (EvBl 1991/91 mwN; 3 Ob 2390/96h ua), bleibt es zwar dem Ermessen des Gerichtes überlassen, auch nach verstrichener Frist auf Rekurse in denjenigen Fällen Rücksicht zu nehmen, wo sich die Verfügung noch ohne Nachteil eines Dritten abändern lässt. Dies trifft hier aber nicht zu: Würde der angefochtene Beschluss, mit dem das Erstgericht die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Stellung eines Verfahrenshilfeantrages zur Wiederaufnahme zweier von der Beklagten gegen die N***** angestrengter Msch-Verfahren und die Rekurserhebung in einem weiteren von der Betroffenen gegen die N***** geführten Msch-Verfahren auf Grund des Revisionsrekurses abgeändert, wäre dies zum Nachteil der genannten Verfahrensgegnerin.

Im Übrigen dürfte, selbst wenn sich die angefochtene Entscheidung ohne Nachteil eines Dritten abändern ließe, ein verspätetes Rechtsmittel auf Grund des § 11 Abs 2 AußStrG nur berücksichtigt werden, wenn es in der Sache berechtigt wäre (EvBl 1991/91 mwN; 4 Ob 548/96; 3 Ob 2390/96h ua). Dies ist aber, wie der erkennende Senat geprüft hat (§ 528a ZPO), aus den vom Rekursgericht dargetanen Gründen nicht der Fall.

Der außerordentliche Revisionsrekurs muss daher als verspätet zurückgewiesen werden.

Stichworte