Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen wird als verspätet zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Beschluß des Rekursgerichtes wurde der Betroffenen am 9.1.1995 zugestellt. Ihr Revisionsrekurs wurde erst am 24.1.1995 - abgesehen davon, daß er an das Rekursgericht gerichtet war und erst am 26.1.1995 beim Erstgericht einlangte - somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des § 11 Abs 1 AußStrG zur Post gegeben. Bei Sachwalterbestellungen kann keine Bedachtnahme auf verspätete Rekurse iS des § 11 Abs 2 AußStrG erfolgen (§ 247 AußStrG; SZ 60/103; RZ 1990/50).
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