OGH 6Ob193/01b

OGH6Ob193/01b23.8.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Britta G*****, Sachwalterin Dr. Susanne Schwarzenbacher, Rechtsanwältin in Wien, über den Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. April 2001, GZ 44 R 173/01v-520, womit der Rekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Hernals vom 2. März 2001, GZ 1 P 228/99x-507, als verspätet zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht hat den Antrag der Betroffenen auf Aufhebung der Sachwalterschaft abgewiesen. Das Rekursgericht hat den dagegen erhobenen Rekurs der Betroffenen als verspätet zurückgewiesen und die Anwendbarkeit der Ermessensbestimmung des § 11 Abs 2 AußStrG verneint.

Rechtliche Beurteilung

Die Rekursentscheidung wurde der Betroffenen am 25. 5. 2001 zugestellt. Ihr am 9. 7. 2001, also außerhalb der 14-tägigen Rekursfrist, zur Post gegebener Revisionsrekurs ist verspätet. Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung kann bei Sachwalterbestellungen grundsätzlich auf verspätete Rekurse im Sinne des § 11 Abs 2 AußStrG nicht Bedacht genommen werden (10 Ob 2419/96z; 7 Ob 83/00g mwN).

Stichworte