OGH 4Ob533/89

OGH4Ob533/8918.4.1989

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Hermann L***, geboren 6. Februar 1943, wohnhaft in Eugendorf, Schaming 36 (bei Theresia F***), infolge Revisionsrekurses des Betroffenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 17. November 1988, GZ 22 b R 138/88-10, womit der Rekurs des Betroffenen gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 3. Oktober 1988, GZ 3 Sw 26/88-6, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Das Erstgericht bestellte Dr. Michael L***, Rechtsanwalt in Salzburg, gemäß § 238 Abs 1 und 2 AußStrG zum Sachwalter des Betroffenen Hermann L***. Dieser Beschluß konnte dem Betroffenen am 6.Oktober 1988 nicht zugestellt werden, weshalb eine Verständigung über die Hinterlegung zurückgelassen wurde. Am 7. Oktober 1988 verweigerte der Betroffene die Annahme des gerichtlichen Schriftstücks, worauf es beim Zustellpostamt hinterlegt und als Beginn der Abholfrist: "7.10.1988" angeführt wurde.

Das Rekursgericht wies den vom Betroffenen gegen den Beschluß des Erstgerichtes erhobenen Rekurs als verspätet zurück. Gemäß § 20 Abs 2 ZustG gelte der Tag der Annahmeverweigerung als Zustelltag. Der Betroffene habe erst am 24.Oktober 1988, also nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist, das Rechtsmittel zur Post gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Betroffenen gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist zwar zulässig (§ 249 AußStrG), aber nicht berechtigt. In seinem Rechtsmittel bestreitet der Revisionsrekurswerber die durch das Zeugnis des Zustellers bewiesene Annahmeverweigerung, nimmt aber im übrigen zu der im derzeitigen Verfahrensstadium allein entscheidenden Frage, ob sein Rechtsmittel an die zweite Instanz verspätet war, überhaupt nicht sachlich Stellung. Auf einen verspäteten Rekurs gegen den Beschluß über die Bestellung des Sachwalters kann auch nicht gemäß § 11 Abs 2 AußStrG Bedacht genommen werden (ÖA 1988, 48 ua).

Dem Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.

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