Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Das Erstgericht legte dem Obersten Gerichtshof den Akt zur Entscheidung über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Rekursgerichts ON 50 vor. Einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bedarf es jedoch nicht mehr:
Rechtliche Beurteilung
1. Die Betroffene wäre zwar selbst, also ohne Vertretung durch ihren bestellten (Verfahrens-)Sachwalter rechtsmittellegitimiert gewesen, und zwar sowohl hinsichtlich des Sachwalterbestellungsbeschlusses (§ 127 Abs 1 AußStrG) als auch hinsichtlich der sachwalterschaftsgerichtlichen Genehmigung des von der (vormaligen) Sachwalterin im Namen der Betroffenen abgeschlossenen Kaufvertrags (4 Ob 100/09y unter ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen Auffassung von Fucik/Kloiber, AußStrG [2005] § 2 Rz 5).
2. Der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen ist im Hinblick auf die Zustellung der Rekursentscheidung an die Betroffene am 24. 2. 2009 und die Rekurserhebung am 13. 3. 2009 jedoch gemäß § 65 Abs 1 AußStrG verspätet gewesen, weshalb er vom Erstgericht am 1. 4. 2009 auch zurückgewiesen wurde. Einen dagegen erhobenen Rekurs hat das Rekursgericht zwischenzeitig am 1. 7. 2009 seinerseits zurückgewiesen und den ordentlichen Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt.
Abgesehen von dieser verfahrensrechtlichen Situation käme auch eine inhaltliche Erledigung des Rechtsmittels trotz Verspätung gemäß § 46 Abs 3 AußStrG im Sachwalterbestellungsverfahren nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0007137); dies gilt auch für die Beschlüsse über die Genehmigung vom Sachwalter geschlossener Rechtsgeschäfte (4 Ob 527/90 EFSlg 64.643; 6 Ob 199/06t ZfS 2006, 155 [Csoklich]).
3. Die Betroffene hat zwar auch die Wiedereinsetzung in die Revisionsrekursfrist beantragt; diesen Antrag haben die Vorinstanzen zwischenzeitig jedoch aufgrund eines erfolglos gebliebenen Verbesserungsverfahrens zurückgewiesen.
4. Damit liegt jedoch insgesamt kein vom Obersten Gerichtshof zu behandelndes Rechtsmittel der Betroffenen (mehr) vor.
5. Lediglich der Vollständigkeit halber sei jedoch ergänzt: Das Rekursgericht hatte den Revisionsrekurs nicht zugelassen; auch die Betroffene zeigte keinerlei Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG auf. Der im außerordentlichen Revisionsrekurs erhobene Vorwurf, die Betroffene habe nie Gelegenheit gehabt, „mit dem Pflegschaftsrichter zu sprechen", ist insofern aktenwidrig, als die zuständige Sachwalterschaftsrichterin des Erstgerichts (und nicht eine „Sozialarbeiterin") bei der Betroffenen am 18. 3. 2008 im Krankenhaus Vöcklabruck die Erstanhörung durchführte (ON 2) und die Betroffene am 2. 10. 2008 an der mündlichen Verhandlung, die von der Sachwalterschaftsrichterin zunächst im Haus der Betroffenen und dann in den Amtsräumen des Erstgerichts in Anwesenheit des medizinischen Sachverständigen geleitet wurde, zumindest eingangs teilgenommen hat (ON 25). Der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen wäre daher auch im Fall seiner Rechtzeitigkeit zurückzuweisen gewesen. Damit hätte es aber auch nicht einer Verbesserung des von der Betroffenen entgegen § 6 Abs 2 letzter Halbsatz AußStrG nicht von einem Rechtsanwalt oder Notar unterschriebenen außerordentlichen Revisionsrekurses bedurft (RIS-Justiz RS0005946, insbesondere 1 Ob 96/05g).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)