Spruch:
Der außerordentliche Rekurs des Betroffenen wird als verspätet zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Beschluß des Rekursgerichtes wurde dem Betroffenen am 28.6.1995 zugestellt. Sein Revisionsrekurs wurde erst am 25.7.1995 - sohin nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des § 11 Abs 1 AußStrG - zu Protokoll gegeben. Bei Sachwalterbestellungen kann keine Bedachtnahme auf verspätete Rekurse iS des § 11 Abs 2 AußStrG erfolgen (9 Ob 1516/95; SZ 60/103 ua). Auch bei Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung ist ein erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebrachtes Rechtsmittel als verspätet anzusehen (EFSlg 39.668).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)