OGH 1Ob658/83 (RS0008987)

OGH1Ob658/8331.8.1983

Rechtssatz

Der wirtschaftliche Ruf genießt wie die persönliche Ehre absoluten Schutz. Bei rechtswidrigen Eingriffen in absolut geschützte Rechte wird bei Wiederholungsgefahr ein Unterlassungsanspruch gewährt. Ob der Eingriff in absolut geschützte Rechte rechtswidrig ist, kann nur auf Grund einer umfassenden Interessenabwägung beurteilt werden.

Hatte der Empfänger an einer nicht öffentlich vorgebrachten erwerbsschädigenden Mitteilung ein wesentliches Interesse, steht dem Betroffenen gegen den Mitteilenden ein Unterlassungsanspruch nur zu, wenn der Mitteilende die Unwahrheit seiner Mitteilung kannte.

Persönlichkeitsschutz — Rechtswidrigkeit — Interessenabwägung

 

Normen

ABGB §16
ABGB §523 Cc
ABGB §1295 Ic
ABGB §1295 II f1
ABGB §1330 Abs2 BI
ABGB §1330 Abs2 BV
AHG §1 Abs1 B1c
AHG §1 Abs1 Eb

1 Ob 658/83OGH31.08.1983

Veröff: SZ 56/124 = EvBl 1984/60 S 241 = ÖBl 1984,18 = GRURInt 1985,340 = JBl 1984,492

1 Ob 9/87OGH24.06.1987

Vgl; nur: Der wirtschaftliche Ruf genießt wie die persönliche Ehre absoluten Schutz. (T1) <br/>Veröff: SZ 60/117

4 Ob 44/88OGH13.09.1988

Veröff: MR 1988,158 (Korn) = RZ 1988/68 S 284 = RdW 1989,24

4 Ob 48/88OGH13.09.1988

nur T1; Beisatz: Der Schutz ist umfassend und nicht auf die strafgerichtlichen Tatbestände oder die konkretisierenden Bestimmungen des § 1330 ABGB beschränkt. (T2) <br/>Veröff: SZ 61/193 = MR 1988,194 = GRURInt 1989,326

1 Ob 26/88OGH11.10.1988

nur: Der wirtschaftliche Ruf genießt wie die persönliche Ehre absoluten Schutz. Bei rechtswirdrigen Eingriffen in absolut geschützte Rechte wird bei Wiederholungsgefahr ein Unterlassungsanspruch gewährt. Ob der Eingriff in absolut geschützte Rechte rechtswidrig ist, kann nur auf Grund einer umfassenden Interessenabwägung beurteilt werden. (T3) <br/>Veröff: SZ 61/210 = MR 1989,15

4 Ob 9/90OGH09.01.1990

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Auch ist der - nunmehr als absolutes Recht verstandene - wirtschaftliche Ruf nicht mit der persönlichen Ehre identisch; mit ihr hat er gemeinsam, dass er von der Meinung anderer abhängt und ihm daher durch falsche Informationen Gefahren drohen. (T4) <br/>Veröff: SZ 63/1 = EvBl 1990/110 S 527 = MR 1990,57 = RdW 1990,250

2 Ob 512/90OGH25.04.1990

nur T3; Veröff: MR 1990,184 = ÖBl 1990,286 = ÖBl 1990,258

7 Ob 607/90OGH27.09.1990

nur T1; Veröff: MR 1991,18 = JBl 1991,724 = ÖBl 1991,90

1 Ob 36/89OGH10.04.1991

nur T1; Veröff: JBl 1991,796 = ÖBl 1991,161

4 Ob 31/92OGH26.05.1992

nur T1; Beis wie T2; Veröff: WBl 1992,377 = MR 1992,203

4 Ob 107/92OGH20.10.1992

nur: Der wirtschaftliche Ruf genießt wie die persönliche Ehre absoluten Schutz. Bei rechtswidrigen Eingriffen in absolut geschützte Rechte wird bei Wiederholungsgefahr ein Unterlassungsanspruch gewährt. (T5) <br/>Veröff: WBl 1993,29

4 Ob 109/92OGH15.12.1992

nur: Ob der Eingriff in absolut geschützte Rechte rechtswidrig ist, kann nur auf Grund einer umfassenden Interessenabwägung beurteilt werden. (T6) <br/>Beisatz: An der Verbreitung unwahrer rufschädigender Tatsachenbehauptungen besteht aber regelmäßig kein Interesse. (T7) <br/>Veröff: MR 1993,57

4 Ob 104/92OGH24.11.1992

auch; nur T1; Beisatz: Auch bei juristischer Person, hier: Gebietskörperschaft lege Spitzelakten an. (T8)

4 Ob 171/93OGH14.12.1993

Auch

6 Ob 37/95OGH25.01.1996

nur: Hatte der Empfänger an einer nicht öffentlich vorgebrachten erwerbsschädigenden Mitteilung ein wesentliches Interesse, steht dem Betroffenen gegen den Mitteilenden ein Unterlassungsanspruch nur zu, wenn der Mitteilende die Unwahrheit seiner Mitteilung kannte. (T9) <br/>Veröff: SZ 69/12

6 Ob 21/99bOGH25.02.1999

nur T6; Veröff: SZ 72/39

4 Ob 154/99xOGH01.06.1999

Vgl auch; nur T1

6 Ob 119/99iOGH29.09.1999

Vgl auch; Beisatz: Als Rechtfertigungsgründe wurden in der Rechtsprechung Art 10 MRK (Recht zur freien Meinungsäußerung, freilich nicht auf der Basis unwahrer Tatsachenbehauptungen) Art 17a StGG, medienrechtliche Regelungen nach § 6 MedG, das Interesse der Öffentlichkeit an einer ordnungsgemäßen Rechtspflege, die Ausübung eines Rechtes (Prozesshandlungen, Anzeigen etc) und die Ausübung eines öffentlichen Mandates angesehen. (T10)<br/>Veröff: SZ 72/144

1 Ob 37/00yOGH22.02.2000

Auch; Beisatz: Der durch eine hoheitliche Kreditschädigung verursachte Vermögensschaden ist gemäß § 1 Abs 1 AHG ersatzfähig. (T11) <br/>Beisatz: Ein auf die Verletzung des wirtschaftlichen Rufs gestützter Amtshaftungsanspruch bedarf als Erfolgsvoraussetzung gar nicht der Verwirklichung eines Kreditschädigungstatbestands nach § 1330 Abs 2 ABGB, weil der Schutz jenes Rufs umfassend ist und nicht nur über ihn konkretisierende Einzeltatbestände der positiven Rechtslage realisiert werden kann. Als Anspruchsgrundlage genügt daher etwa auch, wenn unverhältnismäßige Ermittlungen einen Schaden im Vermögen einer juristischen Person durch die Beeinträchtigung ihres "good will" und die daraus folgenden Geschäftseinbußen verursachen. (T12)<br/>Veröff: SZ 73/35

6 Ob 75/00yOGH17.05.2000

Vgl auch; nur T3

4 Ob 266/00xOGH24.10.2000

Auch; nur T1; Beis wie T8 nur: Auch bei juristischer Person. (T13)

6 Ob 109/00yOGH23.11.2000

Vgl auch; nur T6; Beis wie T10; Beisatz: Als Rechtfertigungsgrund wird in der Rechtsprechung auch § 1330 Abs 2 dritter Satz ABGB angesehen. (T14)<br/>Veröff: SZ 73/181

6 Ob 13/01gOGH29.03.2001

Auch; nur T5; Beisatz: Bei Eingriffen in absolut geschützte Güter ist die Wiederholungsgefahr schon bei einem einmaligen Verstoß zu vermuten. (T15)

6 Ob 96/02iOGH24.04.2003

Auch; nur T9; Beisatz: Den Rechtfertigungsgrund hat der Mitteilende zu beweisen. (T16)

6 Ob 79/03sOGH21.05.2003

Vgl

6 Ob 274/05wOGH26.01.2006

Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Betreiberin eines Geschäftslokals ist durch die Veröffentlichung der dort aufgenommenen Pornofilmszenen in ihrem Recht auf Ehre und wirtschaftlichen Ruf jedenfalls dann nicht verletzt, wenn sie zwar als Geschäftsinhaberin identifiziert werden kann, gleichzeitig aber klargestellt ist, dass sie mit den Sexszenen nicht einverstanden war. Ihr Interesse auf Anonymität tritt dann gegenüber dem Informationsinteresse an einer wahrheitsgemäßen Bildberichterstattung, die aufgrund der Thematik nur bei Veröffentlichung auch des Originalschauplatzes sinnhaft und möglich ist, in den Hintergrund. (T17)

1 Ob 54/06gOGH11.07.2006

nur T1; Beis wie T11; Veröff: SZ 2006/101

4 Ob 52/06kOGH19.12.2006

Ähnlich; nur T6; Beisatz: Hier: Nicht-sexuelle eheliche Treue als absolut geschütztes Rechtsgut. (T18)

6 Ob 38/13aOGH04.07.2013

nur: Ob der Eingriff in absolut geschützte Rechte rechtswidrig ist, kann nur aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung beurteilt werden. (T19)

6 Ob 203/16wOGH22.12.2016

Vgl; nur T5; Beis wie T15

6 Ob 151/17zOGH21.11.2017

Auch; nur T14

6 Ob 129/21wOGH02.02.2022

Vgl; nur T6; Beis wie T7; nur T19

Dokumentnummer

JJR_19830831_OGH0002_0010OB00658_8300000_001

Stichworte