Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 17.022,60 (darin enthalten S 2.837,10 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
In der Sitzung des Kärntner Landtages vom 5.12.1990 nahm die damalige FPÖ/ÖVP-Koalition gegen die Stimmen der SPÖ einen Gebarungsvorschlag für das Jahr 1991 an. Die Kärntner SPÖ ließ daraufhin in der Ausgabe der "Kärntner Neuen Kronen Zeitung" vom 16.12.1990 - in Kärnten standen Gemeinderatswahlen bevor (10.3.1991) - folgendes Inserat einschalten:
Auf Antrag von Abgeordneten des Kärntner Landtages, die (damals) der Beklagten angehörten, verpflichtete das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 22.2.1991, 9 b E Vr 354/91-9, die Herausgeber der "Neuen Kronen-Zeitung" gemäß § 17 Abs 1 MedienG zur Veröffentlichung folgender Entgegnung, welche in der Ausgabe der "Kärntner Neuen Kronen-Zeitung" vom 6.3.1991 erschienen ist:
In den Entscheidungsgründen dieses Urteils wurde ua ausgeführt, daß der Beweis der Unwahrheit der Entgegnung nicht durchgeführt werden konnte und das Entgegnungsbegehren nur nach formellen Gesichtspunkten geprüft wurde.
In der Ausgabe der "Kärntner Neuen Kronen-Zeitung" vom 8.3.1991 erschien eine "Bezahlte Anzeige der FPÖ" folgenden Inhaltes:
Die SPÖ (Bundesorganisation) begehrt, die FPÖ, Landesgruppe Kärnten, schuldig zu erkennen, die Behauptungen, die SPÖ sei gerichtlich zur Wahrheit gezwungen worden, die Sozialisten seien im Zusammenhang mit Behauptungen über das FPÖ/ÖVP-Budget vom Gericht zur Wahrheit gezwungen und verhalten worden, ihre unwahren Behauptungen zurückzunehmen, sowie inhaltsgleiche Behauptungen zu unterlassen; ferner beantragt die Klägerin den Widerruf dieser Behauptungen gegenüber den Lesern der "Kärntner Neuen Kronen-Zeitung" und die Veröffentlichung des Widerrufes in einer Ausgabe derselben Tageszeitung. Die im Inserat vom 8.3.1991 aufgestellten Behauptungen seien unwahr. Das Gerichtsurteil, mit dem die Entgegnung aufgetragen wurde, sei im "befristeten Verfahren" gemäß § 15 MedienG ohne Prüfung der Wahrheit der Entgegnung ergangen; die Klägerin sei an diesem Verfahren nicht beteiligt gewesen und daher auch zu nichts "gezwungen" worden. Außerdem diene ein solches Verfahren nicht der Prüfung des Wahrheitsgehaltes der sogenannten Primärmitteilung. Durch diese unrichtigen Tatsachenbehauptungen werde der politische Ruf der Klägerin beeinträchtigt. Die Betroffenheit der Bundes-SPÖ ergebe sich daraus, daß in den beanstandeten Äußerungen allgemein von der "SPÖ" und den "Sozialisten" die Rede sei. Selbst wenn aber die Angriffe der Beklagten nur gegen die Kärntner Landesorganisation der Klägerin gerichtet gewesen wären, wäre auch die Bundes-SPÖ von ihnen betroffen. Das für das Widerrufs- und das Veröffentlichungsbegehren erforderliche Verschulden der Organe der Beklagten liege darin, daß sie sich weder über die Grundsätze des Entgegnungsverfahrens noch über die Ergebnisse des konkreten Verfahrens informiert hätten.
Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Richtig sei zwar, daß im Entgegnungsverfahren der Beweis der Unrichtigkeit der beantragten Entgegnung nicht erbracht wurde. Das von den Abgeordneten der Beklagten ersiegte Urteil habe jedoch aus der Sicht der Funktionäre der Beklagten dahin verstanden werden können, daß damit die Unwahrheit der Primärmitteilung der Klägerin in dem Inserat vom 16.12.1990 festgestellt worden sei; die formellen Aspekte eines Entgegnungsverfahrens seien diesen Personen nicht geläufig. Das beanstandete Inserat sei insoweit wahr, als darin ausgeführt wird, daß die Klägerin seinerzeit das FPÖ/ÖVP-Budet mit unwahren Behauptungen herabgesetzt habe; richtig sei auch, daß eine "Entgegnungsklage" der Freiheitlichen Abgeordneten siegreich war. Die Klägerin strebe somit nur die Unterlassung einer unrichtigen Analyse, also eines Werturteils, an. Im übrigen sei nicht die Klägerin, sondern nur die Kärntner Landespartei von den beanstandeten Äußerungen betroffen. Das - von der Bundes-FPÖ eingeschaltete und gezahlte - Inserat vom 8.3.1991 sei auch nur in einer Kärntner Tageszeitung erschienen. Ein Verschulden der Beklagten sei keinesfalls gegeben. Jeder juristische Laie hätte die ersiegte Entgegnung im Sinne der beanstandeten Anzeige interpretiert; das Nichteinholen einer Auskunft bedeute aber auch keine Sorgfaltsverletzung.
Das Erstgericht gab der Klage zur Gänze statt. Nicht die Klägerin, sondern die Krone Verlag GmbH & Co KG sei zur Veröffentlichung der Entgegnung vom 6.3.1991 verurteilt worden. Schon deshalb sei die Behauptung in dem Inserat, die Klägerin sei zur Wahrheit gezwungen und verhalten worden, ihre unwahren Behauptungen über das FPÖ/ÖVP-Budget zurückzunehmen, unrichtig. Die "klagende" Landesorganisation der SPÖ habe eigene Rechtspersönlichkeit und sei zur Klage legitimiert. Aber auch die Legitimation der Bundespartei wäre gegeben, weil auch diese durch die beanstandeten Tatsachenbehauptungen betroffen sei. Auch das Begehren auf öffentlichen Widerruf sei berechtigt, weil die Beklagte für ihre Organe hafte, welche sich vor der Einschaltung des Inserates vom 8.3.1991 nicht ausreichend über das Entgegnungsverfahren informiert hätten.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und ergänzte sie durch die - eingangs bereits wiedergegebenen - Feststellungen über den Gang des Entgegnungsverfahrens und den Inhalt der beanstandeten Anzeige vom 8.3.1991. Die in diesem Inserat enthaltene Aussage sei nach dem Inhalt des im Entgegnungsverfahren ergangenen Urteiles unrichtig. In diesem Verfahren sei der Einwand der Unwahrheit der Entgegnung nicht geprüft worden; die Schlußfolgerung der Beklagten, die Klägerin sei damit zur Wahrheit und zum Widerruf gezwungen worden, treffe daher nicht zu. Die Fehlauslegung dieses Urteils durch die Beklagte sei kein Werturteil, sondern als Tatsachenbehauptung der Beurteilung nach § 1330 ABGB zugänglich. Die Beklagte habe mit dem Inserat auch nicht bloß über den Verfahrensausgang informiert. Die Äußerungen in dem Inserat überschritten die Grenzen zulässiger Kritik im politischen Bereich. Auf eine Unrichtigkeit der Auslegung des Medienurteils durch den für das Inserat vom 8.3.1991 verantwortlichen Personenkreis könne sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen. Auch wenn die in Betracht kommenden Personen nicht über das erforderliche juristische Wissen zur Beurteilung der im Medienverfahren ergangenen Entscheidungen verfügen sollten, müsse die Beklagte beim Einsatz von Medien für die politische Diskussion für das hiefür erforderliche notwendige Wissen einstehen. Für die Haftung der Beklagten sei nur entscheidend, ob sich aus dem Urteil im Medienverfahren ableiten läßt, daß die Sozialisten vom Gericht zur Wahrheit gezwungen wurden und ihre unwahren Behauptungen zurücknehmen mußte. Darauf, ob das Inserat der Kärntner SPÖ vom 16.12.1990 wahr gewesen ist, komme es hingegen nicht an.
Gegen dieses Urteil richtet sich die wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der Beklagten mit dem Antrag, die Entscheidung im Sinne der Abweisung der Klage abzuändern; hilfsweise werden auch Aufhebungsanträge gestellt.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist - entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Auffassung - zulässig, weil zu der Frage der Betroffenheit einer gesamtösterreichischen politischen Partei durch eine Rufschädigung, welche auf regionalen Vorgängen (in einem Bundesland) beruht, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes besteht; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Zutreffend rügt die Beklagte, daß - entgegen den diesbezüglichen Feststellungen des Berufungsgerichtes - Antragsteller im Entgegnungsverfahren mehrere (ihr angehörende) Abgeordnete zum Kärntner Landtag waren und das Inserat vom 16.12.1990 (Primärmitteilung) nicht von der Klägerin, sondern von der Kärntner Landesorganisation der Klägerin in Auftrag gegeben wurde. An die Stelle dieser aktenwidrigen Feststellungen kann der Oberste Gerichtshof - was bereits bei der eingangs wiedergegebenen Tatsachengrundlage berücksichtigt wurde - die durch den Akteninhalt (Urkunden) gedeckten Feststellungen setzen (Fasching, LB2 Rz 1915).
In ihrer Rechtsrüge stellt die Beklagte die Annahme der Betroffenheit der Klägerin durch die beanstandete Äußerung in Abrede; weiters wendet sie sich gegen die Zurechnung des Inhaltes der Anzeige vom 8.3.1991 als Tatsachenverbreitung durch sie und die Beurteilung der beanstandeten Äußerung als rechtswidrige, unrichtige Tatsachenbehauptung. Diesen Ausführungen kann jedoch nicht beigepflichtet werden:
Wenn jemandem durch Ehrenbeleidigung ein wirklicher Schaden oder Entgang des Gewinnes verursacht wurde, ist er gemäß § 1330 Abs 1 ABGB berechtigt, den Ersatz zu fordern. Nach § 1330 Abs 2 Satz 1 ABGB gilt dies auch dann, wenn jemand Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden und deren Unwahrheit er kannte oder kennen mußte. Aus §§ 16, 1330 ABGB und §§ 111 ff StGB ergibt sich, daß sowohl das Recht auf Ehre als auch das Recht auf Wahrung des wirtschaftlichen Rufes - welcher im Kredit, im Erwerb und im Fortkommen des Betroffenen zum Ausdruck kommt (SZ 56/124 ua) - zu den absolut geschützten Rechtsgütern gehören. Dieser Schutz ist umfassend und nicht bloß auf die strafgesetzlichen Tatbestände bzw die konkretisierenden Bestimmungen des § 1330 ABGB beschränkt (MR 1991, 235 mwN). Eine Ehrenbeleidigung nach bürgerlichem Recht ist vielmehr schon jedes der Ehre eines anderen nahetretende Verhalten, ohne daß es darauf ankommt, ob im konkrete Fall auch eine strafrechtliche Ahndungsmöglichkeit besteht (ecolex 1992, 233 mwN). Dem Verletzten steht daher zum Schutz gegen Ehrenbeleidigungen und zur Wahrung seines wirtschaftlichen Rufes bei Vorliegen der Wiederholungsgefahr auch ohne die besonderen Voraussetzungen des § 1330 Abs 2 ABGB für den Widerruf und dessen Veröffentlichung ein - verschuldensunabhängiger - Unterlassungsanspruch zu (SZ 56/124; SZ 61/193; MR 1988, 159; MR 1989, 15; MR 1991, 235; ÖBl 1992, 140 ua).
Tatsachen im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB sind Umstände, die ihrer allgemeinen Natur nach objektiv überprüfbar sind (ÖBl 1990, 256; ÖBl 1992, 140; Korn-Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 26). Eine Tatsachenbehauptung in diesem Sinn enthält aber die Äußerung, daß jemand vom Gericht zur Wahrheit gezwungen und verhalten worden sei, seine unwahren Behauptungen zurückzunehmen; ein erst auf Grund einer Denktätigkeit gewonnenes, die rein subjektive Meinung des Erklärenden wiedergebendes, einer objektiven Überprüfung nicht zugängliches Werturteil liegt darin nicht.
Die im Zusammenhang mit der Erwirkung der Entgegnung vom 6.3.1991 verbreitete Behauptung ist aber auch unwahr. Im gerichtlichen Verfahren wegen eines Veröffentlichungsbegehrens (§ 12 MedienG), dem vom Medieninhaber nicht entsprochen wurde (§ 14 MedienG), findet eine Prüfung jener Tatsachen, denen der Betroffene mit einer Entgegnung entgegengetreten ist (Primärmitteilung), überhaupt nicht statt. Die Frage wird im Verfahren nur mittelbar geprüft, wenn der Antragsgegner gemäß § 15 Abs 4 MedienG einwendet, daß die Entgegnung ihrem Inhalt nach unwahr sei. Auch diese Prüfung unterbleibt aber, wenn die dazu angebotenen Beweise entweder nicht innerhalb der für eine Entscheidung gesetzten Frist (§ 15 Abs 3 MedienG) aufgenommen werden können oder nicht ausreichen, als erwiesen anzunehmen, daß die Entgegnung zur Gänze oder zum Teil unwahr ist. Dieser Umstand steht einer Entscheidung auf vollständige oder teilweise Veröffentlichung nicht entgegen, unbeschadet der nachträglichen Fortsetzung des Verfahrens (§ 16 Abs 1 MedienG). Zum fortgesetzten Verfahren kann es auf Antrag des Antragsgegners ua dann kommen, wenn auf Veröffentlichung der Entgegnung erkannt wurde, ohne daß im befristeten Hauptverfahren die Unwahrheit der Entgegnung bewiesen werden konnte (Hartmann-Rieder, Handkommentar zum MedienG 123). Im vorliegenden Fall wurde die Unwahrheit der Entgegnung im befristeten Hauptverfahren nicht bewiesen; die Klägerin hat auch nicht behauptet, nachträglich die Fortsetzung des Verfahrens beantragt zu haben.
Anspruchsberechtigt nach § 1330 ABGB ist der Betroffene, also jene Person, in deren rechtlich geschützte Sphäre durch eine Äußerung eingedrungen wurde. Auch juristische Personen sind nach einhelliger Auffassung in Lehre und Rechtsprechnung durch § 1330 Abs 2 ABGB, nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes aber auch durch § 1330 Abs 1 ABGB geschützt (MR 1991, 146; ecolex 1992, 233; ÖBl 1992, 140).
Zu Unrecht meint die Beklagte, daß die beanstandete Äußerung keinen hinreichenden Bezug zur Person der Klägerin habe. Zwar trifft es zu, daß Ausgangspunkt der Auseinandersetzungen die Beschlußfassung über den Gebarungsvorschlag für das Jahr 1991 im Kärntner Landtag vom 5.12.1990 war, wobei die Kärntner SPÖ überstimmt wurde. Auch hat die Kärntner SPÖ das Inserat vom 16.12.1990 einschalten lassen, welches von FPÖ-Abgeordneten zum Kärntner Landtag zum Gegenstand des Entgegnungsverfahrens gemacht wurde. Sämtliche von der beanstandeten Äußerung erfaßten Vorgänge betrafen somit zunächst nur die Kärntner Organisationen der genannten politischen Parteien. Die beanstandete Äußerung aber, in der allgemein von der "SPÖ" und den "Sozialisten" die Rede ist, wird ein nicht unbeträchtlicher Teil des Publikums ungeachtet der Bezugnahme auf diese Vorgänge in Kärnten auch auf die gesamtösterreichische Partei bezogen haben. Dazu kommt aber auch noch, daß eine gesamtösterreichische Parteiorganisation regelmäßig auch durch solche, nicht ausdrücklich auf ihre Gliederungen beschränkten Äußerungen betroffen sein kann, die über die Tätigkeit einzelner ihrer Regionalgliederungen verbreitet werden, ist doch trotz des Vorliegens unterschiedlicher Rechtssubjekte die Verbindung zwischen den gesamtösterreichischen Parteien und ihren Landesorganisationen im politischen Bereich so eng, daß die einzelnen Organisationen als unterschiedliche Rechtssubjekte vom Publikum gar nicht auseinandergehalten werden (vgl zur Maßgeblichkeit der Verkehrsauffassung in diesem Bereich ÖBl 1962, 50; MR 1989, 15).
Aus der Feststellung, daß das rufschädigende Inserat vom 8.3.1991 von "der FPÖ" bezahlt wurde, ergibt sich noch nicht, wie die Beklagte meint, daß nicht sie sondern nur die Bundes-FPÖ dafür einzustehen hätte. Die beklagte Kärntner Landesgruppe der FPÖ hat im Verfahren zugestanden, daß das beanstandete Inserat von ihr stammt. Lediglich in einem anderen Zusammenhang, nicht aber zur Bestreitung der Passivlegitimation hat die Beklagte später vorgetragen, daß dieses Inserat von der Bundes-FPÖ eingeschaltet und bezahlt worden sei. Das Zugeständnis ("Inserat der Beklagten") wurde damit nicht widerrufen. Hat aber die Beklagte dieses Inserat zumindest mitveranlaßt, dann betrifft die spätere Prozeßbehauptung nur die - hier nicht maßgebende - äußere Vertragslage bei der Erteilung des Inseratenauftrages. Ansprüche aus § 1330 ABGB richten sich aber nicht nur gegen den unmittelbaren Täter - also gegen jene Person, von der die Beeinträchtigung ausgeht -, sondern auch gegen den Mittäter, den Anstifter und den Gehilfen des eigentlichen Störers, welche den Täter bewußt fördern (MR 1991, 162). Handelte die Beklagte demnach bei der Einschaltung dieses Inserates mit ihrer Bundesorganisation bewußt zusammen, dann hat sie für die darin enthaltenen Angaben als Mittäterin einzustehen.
Die Handlung der Beklagten ist aber auch als rechtswidrig zu beurteilen. Der Angriff auf die absoluten Rechte der Ehre und des Rufes einer Person ist für sich noch nicht rechtswidrig, doch bildet schon der Eingriff in absolute Rechte ein Indiz für die Rechtswidrigkeit. Diese kann jedoch nur auf Grund einer umfassenden Interessenabwägung beurteilt werden: Den Interessen am gefährdeten Gut müssen stets auch die Interessen des Handelnden und die der Allgemeinheit gegenübergestellt werden (SZ 56/124; SZ 61/210; MR 1988, 194; Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 7 a zu § 1330; Korn-Neumayer aaO 59 f). An der Verbreitung unwahrer rufschädigender Tatsachenbehauptungen besteht aber regelmäßig kein Interesse. Ein solches kann auch durch das Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung (Art 10 MRK und Art 13 StGG) nicht gedeckt sein. Der Schutz des guten Rufes und der wirtschaftlichen Lage derjenigen, die von unwahren Tatsachenbehauptungen betroffen sind, beschränkt notwendigerweise die Meinungsäußerungsfreiheit (Art 10 Abs 2 MRK; Frowein-Peukert, MRK-Kommentar 238 Rz 32 zu Art 10; Korn-Neumayer aaO 62). Von einer zulässigen politischen Kritik kann daher im vorliegenden Fall keine Rede sein. Der verschuldensunabhängige Unterlassungsanspruch ist somit gegeben.
Gegen die Begehren auf Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufes richten sich die Revisionsausführungen nicht.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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