OGH 4Ob266/00x

OGH4Ob266/00x24.10.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** OHG (Kommanditgesellschaft), *****, vertreten durch Dr. Karl Friedrich Strobl und Mag.Gernot Strobl, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei E***** Zeitschriftenverlagsgesellschaft m. b. H., *****, vertreten durch Dr. Friedrich H. Knöbl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Widerruf, Veröffentlichung und Zahlung (Gesamtstreitwert 240.000 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 19. Juni 2000, GZ 2 R 90/00w-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 27. März 2000, GZ 24 Cg 75/99h-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 10.665 S (darin 1.777,50 S USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Entgegen dem - den OGH nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab.

Rechtliche Beurteilung

Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist auch der wirtschaftliche Ruf einer juristischen Person als absolutes Recht nach § 1330 Abs 2 ABGB geschützt (SZ 56/124; SZ 63/1; SZ 64/36; EvBl 2000/139 = RdW 2000, 467). Ein auf § 1330 Abs 2 ABGB gestützter Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass der in Anspruch Genommene unwahre Tatsachen verbreitet hat. Die Unwahrheit der verbreiteten Tatsache hat der Kläger zu beweisen (EvBl 1975/146; SZ 50/111; SZ 64/36; ÖBl 1993, 163 - Kelomat-Druckkochtopf), es sei denn, es handelt sich zugleich um eine Ehrenbeleidigung (EvBl 1991/24; ÖBl 1992, 278 - Riedel-Gläser; MR 1992, 205 mwN; ÖBl 1993, 84 - Jubelbroschüre; MR 1995, 16 mwN; 6 Ob 2235/96m ua).

Tatsachen im Sinn des § 1330 Abs 2 UWG sind (ebenso wie im Sinn des § 7 Abs 1 UWG) unabhängig von der im Einzelfall gewählten Formulierung Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit nachprüfbaren Inhalt (stRsp ua ÖBl 1994, 220 - Zeitungs-Hauszustellung; MR 1998, 328 - Trivial Pursuite je mwN; SZ 69/113 = JBl 1996, 789 = MR 1996, 146 - Giftanschlag). Der Begriff der Tatsachenbehauptung ist weit auszulegen; selbst Urteile, die nur auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, gelten als Tatsachenmitteilungen ("konkludente Tatsachenbehauptung": ÖBl 1993, 163 - Kelomat-Druckkochtopf mwN). Entscheidend für die Qualifikation einer Äußerung als Tatsachenbehauptung ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen läßt, der einem Beweis zugänglich ist (ÖBl 1990, 253 - Moderne Sklaven; ÖBl 1991, 26 - Kunstfeind uva).

Bei der Beurteilung der Frage, ob "Tatsachen" verbreitet wurden oder ein Werturteil vorliegt, kommt es immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck an, den die beanstandeten Äußerungen hinterlassen; dabei ist auf das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder -hörers, nicht aber auf den subjektiven Willen des Erklärenden abzustellen (ÖBl 1993, 163 - Kelomat-Druckkochtopf mwN; SZ 68/97 = MR 1995, 57 - Rößlwirtin [Korn]; MR 1998, 269 - Schweine-KZ [Korn]; MR 1998, 328 - Trivial Pursuite uva).

Die angefochtene Entscheidung wendet diese Grundsätze höchstgerichtlicher Rechtsprechung richtig auf den Einzelfall an, wenn sie die in einer von der Beklagten herausgegebenen Fachzeitschrift enthaltene Bezeichnung der Klägerin als "der lethargisch agierende Salzburger Importeur Grothusen" als eine den wirtschaftlichen Ruf gefährdende Tatsachenbehauptung gewertet hat, die den Vorwurf der Trägheit, Leidenschaftslosigkeit, Teilnahmslosigkeit und Gleichgültigkeit enthielte. Wenn die Beklagte dem entgegenhält, sie habe damit nur die ihr bekannte Inaktivität der Klägerin zusammengefasst, ist dem entgegenzuhalten, dass aus dem Zusammenhang des gesamten Artikels nicht erkennbar und damit für den Leser auch nicht nachvollziehbar ist, auf Grund welcher konkreten Umstände die Beklagte die beanstandete Bezeichnung für gerechtfertigt hält; es liegt demnach ein pauschaler, nicht näher begründeter Vorwurf eines wirtschaftlich unvernünftigen Verhaltens gegen einen Kaufmann vor, dessen Unrichtigkeit die Klägerin durch Nachweis ihrer Aktivitäten (Messe-Teilnahmen, Kundenschulungen, Betrieb eines Außendienstes, Radiowerbung im Raum Salzburg) bewiesen hat. Weder die Größe des der Klägerin zur Verfügung stehenden Werbebudgets noch der Umstand, dass es die Klägerin unterlassen hat, der Beklagten Inseratenaufträge zu erteilen, rechtfertigen den Vorwurf fehlenden unternehmerischen Elans. Ob ein allgemein gültiger Maßstab zur Beurteilung von Lethargie besteht, ist in diesem Zusammenhang ebensowenig von Bedeutung wie die Tatsache der Konkurseröffnung über das Vermögen der Klägerin, dessen nähere Ursachen ungeklärt geblieben sind.

Als Rechtfertigungsgrund iSd § 1330 Abs 2 ABGB ist in der Rechtsprechung Art 10 MRK anerkannt (MR 1999, 334 - Die roten Bosse mwN). Diese Bestimmung kommt hier - entgegen der Ansicht der Beklagten - aber deshalb nicht zum Tragen, weil die beanstandete Äußerung nicht als Beitrag im Rahmen einer öffentlich ausgetragenen Kontroverse, die das Allgemeininteresse berührt, angesehen werden kann (EGMR ÖJZ 1999, 614). Die Klägerin muss einen pauschalen, unbegründeten und unbewiesenen Vorwurf kaufmännischen Fehlverhaltens und damit eine Gefährdung ihres wirtschaftlichen Rufs auch unter dem Aspekt der Meinungsfreiheit nicht hinnehmen; sie fällt auch als juristische Person in den Schutzbereich der Ausnahme vom Recht der freien Meinungsäußerung (ÖBl 1993, 163 - Kelomat-Druckkochtopf mwN).

Der Oberste Gerichtshof hat bereits - im Zusammmenhang mit der Klage einer natürlichen Person - ausgesprochen, dass der von § 1330 Abs 2 ABGB gewährte Unterlassungsschutz aus dem absoluten Recht des Beeinträchtigten erfließt, also von der Tatsache der Konkurseröffnung über das Vermögen unabhängig ist und auch - anders als ein auf § 1330 ABGB gestützter Anspruch auf Ersatz eines konkreten, vor Konkurseröffnung entstandenen Vermögensschadens, also einer Geldforderung gegen den Schädiger - keinen Einfluss auf die Sollmasse im Konkurs hat. Ein Verfahren über die Klage eines späteren Gemeinschuldners auf Unterlassung von den Kredit oder den wirtschaftlichen Ruf schädigenden Äußerungen im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB wird daher durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Klägers nicht unterbrochen (JBl 1998, 60 = ZIK 1998, 163). Diese Grundsätze haben auch im Fall der Klage einer Kommanditgesellschaft Anwendung zu finden; dies stellt die Beklagte in ihrem Rechtsmittel auch nicht in Abrede.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1, § 50 Abs 1 ZPO. Da die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.

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