Spruch:
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie insgesamt zu lauten haben:
"Die Beklagte ist schuldig, die Behauptung, der Kläger habe falsche Medikamente, insbesondere Insulin, abgegeben, zu unterlassen. Das Klagemehrbegehren, die Beklagte sei schuldig, die Behauptung, sie habe den Kläger erst "nach längerem Suchen" gefunden, zu unterlassen, wird abgewiesen."
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 582,95 EUR bestimmte Hälfte der Pauschalgebühren aller Instanzen binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger betreibt die einzige Apotheke in M*****. Die Beklagte schrieb am 21. 6. 2000 Folgendes an den Sanitätssprengel M*****, zu Handen des Bürgermeisters:
"Sehr geehrter Herr Bürgermeister H*****!
Am Freitag, den 16. 6. 2000, habe ich ein vom Sprengelarzt Dr. A***** ***** verschriebenes Rezept (Insulin Humalog) bei der Apotheke am B***** abgeholt. Am nächsten Tag sah ich, dass es sich um das falsche Insulin handelte. Am Samstag Abend, den 17. 6. 2000, fuhr ich mit meinem Sohn wieder zur Apotheke, um das richtige Insulin abzuholen. Nach längerem Suchen fand ich Herrn Mag. D*****, der daraufhin behauptete, mir das richtige Insulin gegeben zu haben. Heute holte ich bei Sprengelarzt Dr. A***** wieder das Rezept für das Insulin Humalog. Daraufhin ging ich zur Apotheke, um das Medikament abzuholen. Herr Mag. D***** teilte mir nun in sehr lauten Worten mit, dass das Rezept chefarztpflichtig sei und ich spinne. Dies vor allen in der Apotheke anwesenden Personen.
Hochachtungsvoll".
Der Bürgermeister leitete dieses Schreiben unverzüglich an die Bezirkshauptmannschaft I***** weiter.
Mit seiner am 23. 8. 2000 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt der Kläger, gestützt auf § 1330 ABGB, die Beklagte habe die Behauptungen zu unterlassen, der Kläger habe falsche Medikamente, insbesondere Insulin, abgegeben und sie habe ihn erst "nach längerem Suchen" gefunden. Die Behauptungen der Beklagten im Schreiben vom 21. 6. 2000 seien unrichtig und unterstellten dem Kläger Verletzungen des Apothekengesetzes, insbesondere dessen § 8 Abs 5 und § 41. Der Kläger sei am 16. 6. 2000 nicht in der Apotheke anwesend gewesen. Die Beklagte sei von einer Angestellten bedient worden, die der Beklagten nach Kontrolle durch die diensthabende Apothekerin das verschriebene Insulin gegeben habe.
Die Beklagte beantragte Klageabweisung. Nicht der Kläger persönlich, sondern eine Angestellte habe ihr am 16. 6. 2000 ein falsches Insulin gegeben. Das von ihr verfasste Schreiben vom 21. 6. 2000 an den Bürgermeister entspreche der Wahrheit.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf noch folgende - wesentliche - Feststellungen:
Der praktische Arzt Dr. A***** verschrieb der Beklagten am 16. 6. 2000 das Insulin Humalog. Mit diesem Rezept ging die Beklagte noch am selben Tag in die Apotheke des Klägers, um das verordnete Medikament zu holen. Es kann nicht festgestellt werden, ob ihr dort das richtige Medikament übergeben wurde oder nicht.
Am Samstag, dem 17. 6. 2000, war der Kläger den ganzen Tag über in der Apotheke, die er gegen 21 Uhr verließ, um mit Bekannten kurz spazieren zu gehen. Er hatte ein Funkgerät bei sich, das läutet, wenn an der Apotheke geklingelt wird. Als er wenige Gehminuten von der Apotheke entfernt war, kamen ihm die Beklagte und deren Sohn in einem Auto entgegen. Die Beklagte sprach den Kläger wegen des Medikaments an. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte den Kläger zuvor längere Zeit vergeblich gesucht hätte.
Am 24. 6. 2000 richtete die Beklagte ein Schreiben an die Apothekerkammer in I*****, in dem sie dieselben Vorwürfe wie im Schreiben vom 21. 6. 2000 an den Sanitätssprengel wiederholte. Rechtlich führte das Erstgericht aus, die Tatsachenbehauptungen der Beklagten, der Kläger habe ihr falsche Medikamente gegeben und sei erst nach längerem Suchen gefunden worden, seien geeignet, den Kredit, den Erwerb und das Fortkommen des Klägers zu gefährden. Die Beweislast für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenbehauptungen treffe aber den Kläger. Da er die Unrichtigkeit der Behauptung der Ausgabe eines falschen Medikamentes nicht widerlegen habe können, sei das Klagebegehren in diesem Punkt schon deshalb abzuweisen. Auch wenn der Tatbestand des § 1330 ABGB verwirklicht sei, sei zu prüfen, ob ein Rechtfertigungsgrund vorliege. Ein solcher sei zu bejahen, wenn das Handeln in Ausübung eines Rechts geschehe. Dies gelte für Anzeigen an Verwaltungs- und Standesbehörden mit Verschwiegenheitspflicht. Die Beklagte habe ein Schreiben an die Standesbehörde und ein weiteres an den Sanitätssprengel gerichtet. Auch wenn dieser nicht die zuständige Behörde gewesen sei, so sei das Schreiben an die zuständige Bezirkshauptmannschaft weitergeleitet worden. Daher komme der Beklagten der Rechtfertigungsgrund zugute.
Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteigt und - nachträglich -, dass die ordentliche Revision zulässig sei. In rechtlicher Hinsicht vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, der Beklagten komme der Rechtfertigungsgrund nach § 1330 Abs 2 letzter Satz ABGB zugute. Diesen Rechtfertigungsgrund habe der Mitteilende zu beweisen. Dieser Nachweis sei hier schon anhand der Umstände (Schreiben an eine Behörde) als erbracht anzusehen. Eingaben an Standesbehörden und Berufsvertretungen, aber auch Anzeigen gegenüber einer zur Verschwiegenheit verpflichteten Behörde seien dann nicht öffentlich, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls als vertraulich anzusehen seien. In diesen Fällen stehe jedermann das Recht zu, tatsächliche oder auch nur vermeintliche Pflichtwidrigkeiten eines Gewerbetreibenden anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Dies müsse auch dann gelten, wenn der Anzeiger - wie hier - in offenkundiger Unkenntnis der verwaltungsrechtlichen Vorschriften seine Anzeige nicht bei der Bezirkshauptmannschaft, sondern bei dem an sich nicht zuständigen, jedoch gleichermaßen zur Verschwiegenheit verpflichteten Bürgermeister jener Gemeinde erstatte, in der sich die Apotheke des Klägers befinde. Dass die Beklagte die Anzeige wider besseres Wissen erstattet habe, habe der Kläger nicht behauptet. Aus seinem Vorbringen sei vielmehr zu schließen, dass er selbst nicht von einer wissentlichen Falschanzeige der Beklagten ausgehe. Sei daher das Verhalten der Beklagten nicht rechtswidrig, müsse auf die Beweisrüge des Klägers, mit der die Feststellung des Erstgerichts, es könne nicht festgestellt werden, ob der Beklagten das richtige Medikament übergeben worden sei, bekämpft werde, nicht eingegangen werden. Den Zulässigkeitsausspruch begründete das Berufungsgericht damit, dass höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu fehle, ob ein Anzeiger den Rechtfertigungsgrund des § 1330 Abs 2 letzter Satz ABGB auch dann geltendmachen könne, wenn er seine Mitteilung an eine unzuständige Behörde richte, und ob das Gericht berechtigt sei, auf Basis des festgestellten Sachverhalts eine rechtliche Gesamtbeurteilung auch dann vorzunehmen, wenn ausdrückliche Behauptungen zu dem an sich auf der Hand liegenden Rechtfertigungsgrund fehlten.
Mit seiner ordentlichen Revision beantragt der Kläger die Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen, hilfsweise die Abänderung im Sinn einer Klagestattgebung.
Die Beklagte beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig und teilweise berechtigt. Der Revisionswerber macht geltend, die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts widerspreche der Entscheidung 6 Ob 2235/96m = EvBl 1997/159 (S 787). Außerdem habe die Beklagte weder behauptet noch bewiesen, dass ihr der Rechtfertigungsgrund zu Gute komme.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Nach § 1330 Abs 2 letzter Satz ABGB haftet der Mitteilende für eine nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung, deren Unwahrheit er nicht kennt, nicht, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hatte. Liegen diese Voraussetzungen vor, dann ist die Mitteilung gerechtfertigt. Den Rechtfertigungsgrund hat der Mitteilende zu beweisen (SZ 69/12; 6 Ob 2235/96m; 6 Ob 239/02v). Als „nicht öffentliche Mitteilungen" sind nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs etwa Anzeigen (Eingaben) an die zuständige Standesbehörde, wenn für deren Mitglieder eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht besteht (SZ 23/4), eine Mitteilung an eine Berufsvertretung über ein Mitglied dieser Vertretung (SZ 23/4; 6 Ob 2235/96m) oder ganz allgemein Mitteilungen gegenüber einer zur Verschwiegenheit verpflichteten Behörde (SZ 60/138; MR 1988, 84; MR 1989, 12; 4 Ob 187/99z) anzusehen. Ein berechtigtes Interesse ist gegeben, wenn die Mitteilung für die persönlichen, gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen und Verhältnisse von Bedeutung ist oder ein öffentliches Interesse vorliegt (SZ 60/138; MR 1988, 84). Letzteres trifft vor allem auf (Straf-)Anzeigen gegenüber Behörden zu (SZ 59/19 ua; Reischauer in Rummel, ABGB² § 1330 Rz 25 mwN; Koziol, Haftpflichtrecht II² 177).
Zu Unrecht bejahte das Berufungsgericht ein berechtigtes Interesse an der Mitteilung an den für den angezeigten Sachverhalt nicht zuständigen Bürgermeister und damit das Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes:
In der Entscheidung 6 Ob 2235/96m wurde der Rechtfertigungsgrund nach § 1330 Abs 2 letzter Satz ABGB verneint, weil der für die angezeigte Steuerhinterziehung sachlich nicht zuständige Mitteilungsempfänger - der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft - kein berechtigtes Interesse an der Mitteilung gehabt habe. An der Auffassung, dass ein berechtigtes Interesse der für den mitgeteilten Sachverhalt (sachlich) nicht zuständigen Behörde zu verneinen ist und daher der Ausnahmetatbestand nicht vorliegt, hat der Senat jüngst - insbesondere unter Hinweis auf die Entscheidung 4 Ob 187/99z - festgehalten (6 Ob 239/02v). Der Senat sieht keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen, dass nur bei Bejahung der Zuständigkeit des Empfängers (der Verwaltungsbehörde) zur Nachprüfung der Angaben das im § 1330 Abs 2 letzter Satz ABGB angeführte berechtigte Empfangsinteresse vorliegen kann. Wenn in der Entscheidung 6 Ob 2235/96m ausgeführt wurde, die Mitteilung sei nicht der Amtsverschwiegenheit unterlegen, weil sie nicht einen in das Ressort des Mitteilungsempfängers (Ministers) fallenden Sachverhalt betroffen habe - womit implizit das Tatbestandsmerkmal der Nichtöffentlichkeit der an eine unzuständige Behörde gerichteten Mitteilung verneint wurde -, so war dies nicht die tragende Begründung und wird auch nicht weiter vertreten, weil es eine Bestimmung, bei Unzuständigkeit entfalle die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit, nicht gibt: Nach Art 20 Abs 3 B-VG sind alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts, „soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Partei geboten ist"; die Amtsverschwiegenheit besteht nicht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt. Ein berechtigtes Interesse des Mitteilenden bei Mitteilung an eine für den behaupteten Sachverhalt sachlich unzuständigen Behörde ist ebenfalls regelmäßig zu verneinen, weil sie in dieser Art nicht erforderlich ist, ist doch die angerufene unzuständige Behörde zu keinen weiteren Handlungen in der Sache berufen.
Es kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob die Haftung auch entfällt, wenn der Mitteilende objektiv irrtümlich, aber subjektiv nicht vorwerfbar ein berechtigtes Interesse an der Mitteilung bejaht, weil die Beklagte, die den von den Vorinstanzen herangezogenen Rechtfertigungsgrund in erster Instanz nicht einmal der Sache nach geltend machte, in diese Richtung nichts vorgetragen hat. Die vom Berufungsgericht angenommene Rechtsunkenntnis der Beklagten, die - sofern sie der Beklagten nicht vorgeworfen werden kann - zum Haftungsentfall führen könnte, ist eine überschießende Feststellung, die nicht zu berücksichtigen ist, weil sie sich nicht im Rahmen der erhobenen Einwendungen hält (6 Ob 2030/96i uva). Wenn das Berufungsgericht diese überschießende Feststellung seiner Entscheidung zu Grunde legte, beurteilte es die Sache auch insoweit rechtlich unrichtig (4 Ob 2338/96v).
Da eine zulässige Rechtsrüge vorliegt, ist der festgestellte Sachverhalt einer rechtlichen Überprüfung nach allen Richtungen hin zu unterziehen (Kodek in Rechberger, ZPO² § 503 Rz 5 mwN). Sinn und Bedeutungsgehalt einer beanstandeten Äußerung wie auch die Frage, ob Tatsachen verbreitet werden oder eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richten sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck der Äußerung für den unbefangenen Durschnittsadressaten der Äußerung (SZ 71/96 mwN; 6 Ob 77/02w uva). Dem Schreiben der Beklagten vom 21. 6. 2000 an den Sanitätssprengel ist dem Zusammenhang nach die Tatsachenbehauptung zu entnehmen, der Kläger selbst habe der Beklagten am 16. 6. 2000 das falsche Insulin gegeben. Dies ist aber auch nach dem Vorbringen der Beklagten insofern unrichtig, als der Kläger die Beklagte an diesem Tag nicht bediente. Der dem Kläger nach dem Gesamteindruck des Schreibens gemachte Vorwurf eigener Nachlässigkeit, der zur Behauptung der Ausgabe eines falschen Medikaments nicht bloß nebensächliches Detail ist, sondern diese wesentlich ergänzt, trifft also nicht zu. Dem Kläger ist der Nachweis der Unwahrheit der Behauptung in diesem Punkt gelungen. Auf eine Feststellung, dass das verschriebene Insulin ausgegeben wurde, kommt es nicht mehr an. Dass der Vorwurf im dargestellten Sinn geeignet ist, Erwerb oder Fortkommen des Klägers zu gefährden, ist nicht zu bezweifeln. Da der Unterlassungsanspruch nach § 1330 Abs 2 ABGB - jedenfalls außerhalb der Fälle des letzten Satzes dieser Gesetzesstelle (vgl dazu SZ 56/124; SZ 60/138) - verschuldensunabhängig ist (MR 1997, 83 ua) und Wiederholungsgefahr schon wegen des von der Beklagten im Prozess vertretenen Standpunkts zu bejahen ist, konnte dem auf Unterlassung der Behauptung, der Kläger hätte falsche Medikamente, insbesondere Insulin, abgeben, gerichteten Klagebegehren in Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen stattgegeben werden. Hingegen hat es bei der Abweisung des weiteren Klagebegehrens zu bleiben. Die zu verbietende Äußerung, die Beklagte habe den Kläger erst „nach längerem Suchen" gefunden, ist für sich nicht tatbestandsmäßig im Sinn des § 1330 ABGB. Selbst wenn dem Schreiben der Beklagten, in dem von einem Bereitschaftsdienst des Klägers am Samstag, dem 17. 6. 2000, nicht ausdrücklich die Rede ist, nach dem Gesamteindruck und der Kenntnis des Adressaten von der Sachlage der Vorwurf einer Verletzung von Bestimmungen, die den Bereitschaftsdienst eines Apothekers regeln, entnommen werden kann, so ist doch ein derartiger Vorwurf nicht Gegenstand des Klagebegehrens.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 43 Abs 1 ZPO. Der Kläger hat die zu unterlassenden Behauptungen nicht gesondert bewertet, sodass davon auszugehen ist, dass auf jedes der beiden Unterlassungsbegehren die Hälfte des Streitwerts entfällt.
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