OGH 6Ob203/16w

OGH6Ob203/16w22.12.2016

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** V***** GmbH, *****, vertreten durch DDr. Jörg Christian Horwath, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei K*****, vertreten durch Forcher‑Mayr & Kantner Rechtsanwälte Partnerschaft in Innsbruck wegen 25.000 EUR sA, Unterlassung und Widerruf (Gesamtstreitwert 60.000 EUR), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 5. Augst 2016, GZ 4 R 93/16g‑20, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 13. Mai 2016, GZ 41 Cg 10/16p‑15, teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0060OB00203.16W.1222.000

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

 

Begründung:

Die Klägerin bringt vor, sie habe mit G***** P***** vereinbart, dass dieser bei ihr als Busfahrer arbeiten werde. G***** P***** habe den Arbeitsvertrag bei der Beklagten überprüfen lassen. Im Rahmen dieser Überprüfung habe ein Angestellter der Beklagten folgende Auskunft erteilt: „Fangen Sie ja nicht bei dieser Firma an, da noch sieben Gerichtsverfahren offen sind. Man bekommt von der [Klägerin] auch keinen Zahltag und wenn, dann werden einem ein paar Stunden abgezogen.“ Durch diese – unwahren – Äußerungen habe die Beklagte G***** P***** vom Arbeitsantritt abgeraten und den Eindruck erzeugt, dass die Klägerin kein seriöses Unternehmen, ein unzuverlässiger Arbeitgeber und in schlechten Vermögensverhältnissen sei. Aufgrund dieser Auskunft habe G***** P***** die Arbeitsstelle bei der Klägerin ausgeschlagen. Richtig sei zwar, dass im Hinblick auf die Klägerin Gerichtsverfahren anhängig seien. Gegenstand dieser Verfahren seien jeweils Auslegungs‑ und Rechtsfragen, insbesondere die rechtliche Qualifikation von Stehzeiten und Nicht‑Stehzeiten als Busfahrer sowie Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dem Gerichtsverfahren liege kein rechtswidriges Verhalten der Klägerin zugrunde. Die Beklagte habe für die unwahre Äußerung ihres Mitarbeiters im Sinne des § 1315 ABGB einzustehen.

Gestützt auf diese Äußerung begehrt die Klägerin Schadenersatz sowie Unterlassung und den Widerruf dieser Äußerung. Das Zahlungsbegehren setze sich aus einem Imageschaden bei Kundenschichten in L***** (15.000 EUR) und einem Überstundenmehraufwand (10.000 EUR) zusammen. Der Ausfall des sofort einsatzfähigen Busfahrers G***** P***** habe durch zusätzliche Überstunden im Betrieb abgefangen werden müssen. Es habe einige Zeit gedauert, bis man einen anderen Busfahrer gefunden habe.

Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren. Die Beklagte als juristische Person habe für ihre Organe und Repräsentanten, sonst aber nur im Rahmen des § 1315 ABGB zu haften. Die von der Klägerin behauptete Äußerung sei nicht getätigt worden. G***** P***** sei aus anderen Gründen vom Arbeitsvertrag abgestanden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Dabei traf es folgende Feststellungen:

Die Klägerin betreibt ein Busunternehmen. Sie führte mit G***** P***** Gespräche über den Abschluss eines Dienstverhältnisses als Busfahrer. Mit E‑Mail vom 23. 11. 2015 übermittelte sie ihm den Entwurf eines Arbeitsvertrags, den G***** P***** von einem Angestellten der Beklagten in der Bezirksstelle L***** überprüfen ließ.

Am 25. 11. 2015 teilte G***** P***** der klagenden Partei mit, eine Jahresanstellung als Berufskraftfahrer bekommen zu haben, weshalb er das Angebot der Klägerin absagen müsse. Weitere Feststellungen traf das Erstgericht nicht.

In rechtlicher Sicht führte es aus, weitere Feststellungen seien nicht erforderlich. Im Bezug auf die angeblichen Überstundenmehrleistungen sei das Klagebegehren unschlüssig. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen des § 1315 ABGB nicht vor.

Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung des Zahlungs‑ und Widerrufsbegehrens, hob jedoch die Abweisung auch des Unterlassungsbegehrens auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Wie das Eigentum genieße auch die Ehre und der durch § 1330 Abs 2 ABGB geschützte wirtschaftliche Ruf einer Person absoluten Schutz. Die zu negatorischen Unterlassungsansprüchen entwickelten Grundsätze der Haftung mittelbarer Störer ließen sich auch auf Unterlassungsansprüche nach § 1330 ABGB übertragen. Die in der Entscheidung 6 Ob 126/12s entwickelten Voraussetzungen seien auch im vorliegenden Fall erfüllt. Der Mitarbeiter, der die inkriminierte Äußerung getätigt haben solle, sei Arbeitnehmer der Beklagten und als solcher im Rahmen des Dienstverhältnisses für die Beklagte tätig geworden und bisher namentlich nicht bekannt. Die Beklagte könne durch Weisungen an diesen Mitarbeiter leicht auf dessen Handlungen Einfluss nehmen. Mangels Feststellungen zum tatsächlichen Geschehensablauf erweise sich damit die Rechtssache im Umfang des Unterlassungsbegehrens als noch nicht entscheidungsreif, sodass es insoweit zur Aufhebung des Urteils zu kommen habe.

Der Rekurs sei zulässig, weil zur Frage, inwieweit bei einem verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch nach § 1330 ABGB – außerhalb der Repräsentanten‑ und Gehilfenhaftung nach § 1315 ABGB – der mittelbare Störer wie bei negatorischen Unterlassungsansprüchen direkt belangt werden kann, höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.

Rechtliche Beurteilung

Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:

Der Rekurs ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig; er ist aber nicht berechtigt.

1.  Die Bestätigung der Abweisung des Zahlungs- und Widerrufsbegehrens ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des Rekursverfahrens ist daher nur mehr das Unterlassungsbegehren. Hier billigt der Oberste Gerichtshof die Rechtsansicht des Berufungsgerichts sowohl im Ergebnis als auch in der methodischen Ableitung (§ 510 Abs 3 ZPO).

2.  § 1330 ABGB normiert eine deliktische Haftung (6 Ob 161/97p; 6 Ob 37/98d; 6 Ob 119/99i; Kissich in Kletečka/Schauer , ABGB‑ON § 1330 Rz 2) wegen Ehrenbeleidigung und Rufschädigung. Voraussetzung für Ansprüche nach dieser Gesetzesstelle ist daher zumindest leichte Fahrlässigkeit ( Kissich aaO). Daher kann der Geschädigte nach § 1330 Abs 1 ABGB bei leichter Fahrlässigkeit den positiven Schaden und bei grober Fahrlässigkeit den entgangenen Gewinn fordern ( Kissich aaO). Nur bei Rufschädigung nach § 1330 Abs 2 ABGB kann zusätzlich der Widerruf und die Veröffentlichung des Widerrufs verlangt werden.

3.1.  Nach neuerer Auffassung handelt es sich bei § 1330 ABGB aber nicht nur um eine deliktische Haftungsregelung. Dahinter stehen vielmehr die Ehre und der wirtschaftliche Ruf als absolute Rechte im Sinne des § 16 ABGB. Der Inhaber eines absolut geschützten Rechtsguts ist aber nach herrschender Ansicht berechtigt, Unterlassungsansprüche geltend zu machen (4 Ob 295/99g = MR 2000, 364 [ Swoboda ]). Daher gewährt die jüngere Rechtsprechung bei beiden Tatbeständen des § 1330 ABGB einen – abgesehen vom Fall des § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB – verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch ( Kissich in Kletečka/Schauer , ABGB‑ON § 1330 Rz 79 unter Hinweis auf 6 Ob 611/87; 4 Ob 143/90; 4 Ob 31/92; 4 Ob 171/93; 6 Ob 2393/96x; 8 ObA 187/97a; 3 Ob 215/02t SZ 2002/178; 6 Ob 219/05g MR 2006, 12 [ Korn ]; RIS‑Justiz RS0031666 [T1]). Die gegenteilige Judikatur, die auch den Unterlassungsanspruch nur bei Verschulden gewährte (vgl zu 4 Ob 32/79 ZAS 1982, 212 [kritisch P. Böhm ]) ist daher überholt.

3.2.  Der Unterlassungsanspruch dient dazu, eine künftige Ehrverletzung oder Rufschädigung zu verhindern (6 Ob 321/04f JBl 2007, 574 [ Koziol ]; Kissich aaO) und setzt Wiederholungsgefahr voraus. Diese wird grundsätzlich schon bei einem einmaligen Verstoß vermutet ( Kissich aaO mwN; 6 Ob 37/95; 6 Ob 315/02w; 6 Ob 71/05t). Das Beharren auf dem eigenen Prozessstandpunkt, die inkriminierten Äußerungen seien zulässig gewesen, lässt auf eine nach wie vor bestehende Wiederholungsgefahr schließen ( Kissich aaO mwN; 4 Ob 171/93; 6 Ob 315/02w; 6 Ob 71/05t).

4.1.  Soweit § 1330 ABGB deliktische Ansprüche normiert, ist naheliegend, die Zurechnung der Äußerungen von Gehilfen nach § 1315 ABGB zu beurteilen. Soweit sich bisher die Rechtsprechung mit der Frage der Gehilfenzurechnung bei Ansprüchen nach § 1330 ABGB befasste, betraf dies entweder ausschließlich (verschuldensabhängige) Schadenersatzansprüche oder diese standen erkennbar im Vordergrund (vgl 1 Ob 87/71; 1 Ob 687/86; RIS‑Justiz RS0107916). Nicht näher erörtert wurde in der Judikatur jedoch – soweit ersichtlich – die Frage, nach welchen Grundsätzen beim nach neuerer Rechtsprechung aus dem absoluten Recht der Ehre und des wirtschaftlichen Rufs abgeleiteten verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch die Zurechnung von Äußerungen von Gehilfen zu erfolgen hat.

4.2.  Der erkennende Senat hat in der Entscheidung 6 Ob 126/12s unter ausführlicher Darstellung der Lehre dargelegt, unter welchen Umständen es bei der actio negatoria nach §§ 354, 364, 523 ABGB zur Zurechnung des Verhaltens des unmittelbaren Störers zum mittelbaren Störer kommen kann. Nach herrschender Auffassung kann auch vom mittelbaren Störer – das ist derjenige, der die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hat, die auf ihn zurückgehende, seiner Interessenwahrung dienende, aber unmittelbar von Dritten vorgenommene Störhandlung zu steuern und gegebenenfalls auch zu verhindern – Unterlassung und nicht bloß Einwirkung auf den unmittelbaren Störer begehrt werden. Aus dieser Erwägung hat der Oberste Gerichtshof Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit Werbeverteilung gegen den Auftraggeber der Werbeaktion bejaht (SZ 69/10; ausführlich dazu P. Bydlinski , Zivilrechtliche Zulässigkeitsgrenzen bei der Verteilung von Werbematerial, ÖJZ 1998, 641).

4.3. Dieser Grundsatz entspricht mittlerweile ständiger Rechtsprechung (RIS‑Justiz RS0103058). So hat der Oberste Gerichtshof etwa Unterlassungsansprüche in einem Fall bejaht, in dem sich der Sicherungskasten für die klagende Partei in der Wohnung der beklagten Parteien befand. In diesem Fall waren wiederholt Sicherungen herausgedreht bzw gelockert worden, sodass es zu Stromausfällen in der klägerischen Wohnung kam. Obwohl nicht festgestellt werden hatte können, von wem die Sicherungen manipuliert worden waren, bejahte der Oberste Gerichtshof die passive Klagslegitimation der beklagten Parteien, weil diese auch gegenüber Personen, die sich mit ihrem Wissen und Willen in ihrer Wohnung aufhielten, berechtigt und verpflichtet gewesen wären, das Herausdrehen oder Lockern von Sicherungen zu unterbinden (8 Ob 151/08a). Ebenso wurde etwa die Passivlegitimation eines Liegenschaftseigentümers für Handlungen seiner Jagdgäste bejaht (2 Ob 147/10x).

4.4. Diese Grundsätze finden im Wesentlichen die Billigung der neueren Lehre (P. Bydlinski aaO; G. Kodek, Besitzstörung 387 ff). Nach P. Bydlinski sind „fast alle“ im Rahmen der bisherigen Diskussion herangezogenen Kriterien zu beachten. Konkret nennt er neben der Intensität der Beeinträchtigung auch die Abhilfemöglichkeit und die für den Dritten damit verbundenen Nachteile. Dabei sei auf das Denkmodell des beweglichen Systems abzustellen. Zu berücksichtigen sei dabei auch, inwieweit Abhilfemaßnahmen zumutbar seien. Auch die Erfolgswahrscheinlichkeit der dem Dritten möglichen Maßnahmen sei zu berücksichtigen. Je geringer die Wahrscheinlichkeit sei, dass nach Vornahme der entsprechenden Maßnahme die Wiederholung von Besitzstörungshandlungen ausgeschlossen werden kann, und je größer die damit verbundene Belastung des Dritten sei, umso weniger könne von Zumutbarkeit ausgegangen werden.

4.5. Auch zum verwandten Problem der Haftung des mittelbaren Störers im Besitzrecht wird darauf abgestellt, dass durch den Einsatz von Gehilfen der eigene Aktionsradius erweitert wird. Wesentlicher Gesichtspunkt sei auch die abstrakte Beherrschbarkeit der Gefahr. Für die Beurteilung der Möglichkeit zur Abhilfe komme es auf die Beziehung zwischen Störer und Drittem an. Dabei sei nicht nur die Möglichkeit als solche entscheidend, sondern auch, auf welche Weise der Dritte seinen Einfluss ausüben könne und mit welchen Nachteilen dies gegebenenfalls für den Dritten verbunden sei. Je leichter der „Geschäftsherr“ auf den unmittelbaren Störer Einfluss nehmen könne, umso eher sei seine Haftung gerechtfertigt. Für das Bestehen des Unterlassungsanspruchs sei auch dessen Bedeutung für die Sicherstellung effizienten Schutzes in der Zukunft zu berücksichtigen. Dabei wird auch hervorgehoben, dass die Identität des unmittelbaren Störers dem Beeinträchtigten vielfach unbekannt sein wird (P. Bydlinski, ÖJZ 1998, 651; G. Kodek, Besitzstörung 386; 6 Ob 126/12s).

4.6. Auch Kietaibl stimmt – im Anschluss an Jabornegg (Bürgerliches Recht und Umweltschutz, GA 9. ÖJT I/4 [1985] 44 f) im Rahmen seiner Kommentierung des § 354 ABGB (in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ § 354 Rz 24) den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu. Wenngleich die Abhilfemöglichkeit allein noch nicht ausreiche, einen Unterlassungsanspruch zu begründen, seien die Entscheidungen im Ergebnis richtig, wenn und weil das Rechtsverhältnis zwischen unmittelbarem und mittelbarem Störer so ausgestaltet sei, dass die unmittelbare Störung wertungsmäßig als solche (auch) des Vertragspartners anzusehen sei. Grund dafür sei, dass die Störung im Zuge seines Handelns „für“ die Zwecke des Vertragspartners (insbesondere für den Arbeitgeber oder Auftraggeber) erfolge und der Vertragspartner aus dem (die unmittelbare Störung veranlassenden) Vertragsverhältnis Nutzen ziehe, sodass dem Vertragspartner letztlich die „Nutzungs- und Dispositionsbefugnis“ über den unmittelbaren Störer zukomme. Damit zusammenhängend spreche auch der allgemeine Rechtsgedanke der Erweiterung des eigenen Aktionsradius durch den Einsatz Dritter und die daraus folgende Verantwortlichkeit auch für diese Dritte für eine Zurechnung (Kietaibl aaO; G. Kodek aaO 387).

4.7. Ein wesentlicher Gesichtspunkt sei die Effektivität des Schutzes vor Eigentumsbeeinträchtigungen. Handle der unmittelbare Störer im Interesse oder im Verantwortungsbereich eines Dritten, so wäre dem Gestörten mit einem Anspruch bloß gegen den jederzeit austauschbaren unmittelbaren Störer wenig geholfen (P. Bydlinski, ÖJZ 1998, 649; G. Kodek aaO 385; Kietaibl aaO). Zuletzt spreche aus dem Blickwinkel eines wirksamen negatorischen Schutzes auch die „Anonymität“ des unmittelbaren Störers für dieses Ergebnis: Die Identität des mittelbaren Störers (zB Arbeitgeber, Grundeigentümer) sei für den beeinträchtigten Eigentümer oft weitaus leichter feststellbar als diejenige des unmittelbar Handelnden (Kietaibl aaO).

4.8. Aus diesen Überlegungen hat der erkennende Senat in der Entscheidung 6 Ob 126/12s einem Unterlassungsbegehren gegen ein Medienunternehmen stattgegeben, von dessen Computer versucht worden war, das EDV-System des Klägers zu hacken. Auch in diesem Fall gehe es um einen absoluten Unterlassungsanspruch. Wenngleich § 364 Abs 2 ABGB nicht unmittelbar einschlägig sei, habe doch die Beklagte den Computer mit der entsprechenden IP‑Adresse zur Verfügung gestellt. Damit habe die Beklagte aber schon aufgrund dieses Umstands Einfluss auf Art und Weise der Benutzung dieses Anschlusses. Dazu kommen zumindest mittelbare gesellschaftsrechtliche Einflussmöglichkeiten, die der Beklagten als Holdinggesellschaft zukommen.

4.9.  Diese Überlegungen lassen sich auf den vorliegenden Fall, in dem es gleichfalls um einen aus dem Recht auf Ehre als absolutes Gut bzw dem Persönlichkeitsrecht (§ 16 ABGB) abgeleiteten verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch geht, übertragen. Dabei liegt nahe, dass für den verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch eine weitere Zurechnung vorzunehmen ist als im Bereich der Verschuldenshaftung. Die im Bereich des Sachenrechts für absolut geschützte Rechte für die actio negatoria entwickelten Kriterien sind auch im vorliegenden Zusammenhang sachgerecht (6 Ob 126/12s; vgl zum Schutz des Grundrechts auf Datenschutz schon 6 Ob 25/13i). Dabei sind die für die Zurechnung maßgebenden Kriterien, die auch in der Entscheidung 6 Ob 126/12s zur Stattgebung des Klagebehrens führten – wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat – im vorliegenden Fall erfüllt. Der Mitarbeiter, der die inkriminierte Äußerung getätigt haben soll, ist Arbeitnehmer der Beklagten, ist als solcher im Rahmen des Dienstverhältnisses für die Beklagte in deren Aufgabenbereich tätig geworden und ist bislang namentlich nicht bekannt. Die Beklagte kann etwa durch Weisungen an diesen Mitarbeiter leicht auf dessen Handlungen Einfluss nehmen.

4.10.  Daher wäre die inkriminierte Äußerung, sollte sie in der behaupteten Form gefallen sein, der beklagten Partei zuzurechnen. Ausgehend von dieser Rechtslage sind aber Feststellungen zum tatsächlichen Geschehensablauf erforderlich, hat die beklagte Partei doch bestritten, dass die inkriminierte Äußerung abgegeben wurde.

5.  Zusammenfassend erweist sich daher die Entscheidung des Berufungsgerichts als frei von Rechtsirrtum, sodass dem unbegründeten Rekurs ein Erfolg zu versagen war.

6.  Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

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