OGH 4Ob320/77 (RS0031666)

OGH4Ob320/7714.6.1977

Rechtssatz

Der Verletzter kann nur dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er die Unwahrheit der von ihm verbreiteten Tatsachenbehauptungen kannte oder kennen mußte; es ist also Verschulden erforderlich.

Normen

ABGB §1330 Abs2 BI
ABGB §1330 Abs2 BIII
MedienG §6 Abs2

4 Ob 320/77OGH14.06.1977

Veröff: EvBl 1978/38 S 121 = SZ 50/86 = ÖBl 1978,3 mit Anmerkung von Schönherr

4 Ob 32/79OGH08.05.1979

Veröff: Arb 9785 = ÖBl 1979,134 = ZAS 1982,212

4 Ob 391/86OGH19.05.1987

Vgl auch

4 Ob 11/90OGH20.02.1990

Vgl aber; Beisatz: Nach ganz herrschender Lehre und der neueren Rechtsprechung ist nämlich der - hier allein geltend gemachte - Anspruch auf Unterlassung der weiteren Verbreitung einer herabsetzenden Äußerung verschuldensunabhängig, ist doch allein schon die Rufgefährdung durch objektiv unwahre Behauptungen von der Rechtsordnung verpönt. (T1) Veröff: MR 1990,183 (Korn)

7 Ob 575/90OGH28.06.1990

Beisatz: Hier: Subjektiv vorwerfbare Sorgfaltsverletzung oder zumindest ausreichende Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner Behauptungen. (T2)

6 Ob 164/98fOGH15.07.1999

Vgl; Beisatz: Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens besteht im Bereich des "Kennenmüssens" darin, daß die Unrichtigkeit der Tatsachen bei Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt erkennbar ist und die Tatsachen dennoch verbreitet werden. (T3)

6 Ob 119/99iOGH29.09.1999

Vgl; Beis wie T3; Veröff: SZ 72/144

6 Ob 197/99kOGH15.12.1999

Vgl auch

6 Ob 291/00pOGH14.12.2000

Vgl; Beis wie T3; Veröff: SZ 73/198

4 Ob 221/03hOGH16.12.2003

Beisatz: Einem Buchhändler obliegt grundsätzlich keine Prüfungspflicht in Ansehung der von ihm vertriebenen Bücher. Er ist somit nur bei Kennen oder bei Kennenmüssen der Unwahrheit von kreditschädigenden Tatsachen, die in den von ihm vertriebenen Büchern enthalten sind, zur Unterlassung verpflichtet. (T4); Beis wie T3

6 Ob 235/02fOGH29.01.2004

Gegenteilig; Beis wie T1

6 Ob 106/14bOGH09.10.2014

Gegenteilig; Beis wie T1

1 Ob 96/15xOGH08.07.2015

Vgl aber; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19770614_OGH0002_0040OB00320_7700000_001

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