OGH 6Ob153/97m (RS0107916)

OGH6Ob153/97m31.1.2023

Rechtssatz

Eine rechtsfähige politische Partei haftet nach den Grundsätzen der sogenannten "Repräsentantenhaftung" juristischer Personen für ehrenbeleidigende Äußerungen ihrer Organe und leitenden Funktionäre. Zu diesen Personen gehört der Obmann des Abgeordnetenklubs der politischen Partei, nicht aber ohne Hinzutreten weiterer Umstände der einfache Abgeordnete (im Parlament oder Landtag).

Normen

ABGB §1301
ABGB §1330 A
ABGB §1330 BI

6 Ob 153/97mOGH17.07.1997

Veröff: SZ 70/150

1 Ob 117/99hOGH27.10.1999

Vgl auch; nur: Eine rechtsfähige politische Partei haftet nach den Grundsätzen der sogenannten "Repräsentantenhaftung" juristischer Personen für ehrenbeleidigende Äußerungen ihrer Organe und leitenden Funktionäre. (T1)

6 Ob 249/00mOGH23.11.2000

Ähnlich; nur T1; Beisatz: Hier: ÖGB. (T2)

6 Ob 23/05hOGH17.02.2005

Vgl auch

9 ObA 104/07wOGH07.02.2008

Vgl auch; Beisatz: Es ist davon auszugehen, dass der Arbeitgeber jedenfalls für seine „Repräsentanten" einzustehen hat. (T3)

9 ObA 141/09iOGH03.09.2010

Vgl auch; Beis wie T3

6 Ob 203/16wOGH22.12.2016

Vgl; Beisatz: Soweit § 1330 ABGB deliktische Ansprüche normiert, ist naheliegend, die Zurechnung der Äußerungen von Gehilfen nach § 1315 ABGB zu beurteilen. (T4)<br/>Bem: Siehe zum verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch aber RS0103058. (T5)

4 Ob 135/22iOGH31.01.2023

Beisatz: Hier: Der Fraktionsführer in einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss ist als Repräsentant des Parlamentsclubs zu qualifizieren. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19970717_OGH0002_0060OB00153_97M0000_001