OGH 5Ob510/81 (RS0030081)

OGH5Ob510/8120.10.1981

Rechtssatz

Bei der Bestimmung des Maßes der erforderlichen Beaufsichtigung und Verwahrung eines Tieres spielen insbesondere folgende Momente eine Rolle: a) Die Gefährlichkeit des Tieres nach seiner Art und Individualität: Je größer die Gefährlichkeit, desto größere Sorgfalt ist aufzuwenden. b) Die Möglichkeit der Schädigung durch das spezifische Tierverhalten: Je größer die Schadensmöglichkeit, umso strengere Anforderungen müssen gestellt werden. Dabei spielt es eine wesentliche Rolle, in welchen besonderen Verhältnissen sich das Tier befindet, insbesondere etwa, ob es mit vielen Menschen in Kontakt kommt oder kommen kann und ob sich darunter auch Kinder befinden, die durch ihre eigene Unberechenbarkeit und mangelnde Einsicht in die von einem Tier ausgehende typische Gefahr diese noch zusätzlich vergrößern. c) Abwägung der Interessen: Stellt ein Tier eine Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit von Menschen, dem anerkannt höchsten Gut, dar, so muss die geforderte Verwahrung des Tieres durch Einzäunen, Anketten, Anlegen eines Maulkorbes oder Führen an der Leine als eine durchaus zumutbare und keine gravierenden Interessen beeinträchtigende Maßnahme anerkannt werden, die jedenfalls in keinem Verhältnis zu der andernfalls bestehenden Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit von Menschen steht.

Normen

ABGB §1320 A

5 Ob 510/81OGH20.10.1981

Veröff: EvBl 1982/43 S 154 = JBl 1982,150 (zustimmend Koziol)

1 Ob 670/82OGH07.07.1982

Auch

1 Ob 683/82OGH15.09.1982

Auch

7 Ob 796/82OGH17.02.1983

Auch

7 Ob 649/83OGH23.06.1983

Auch; nur: c) Abwägung der Interessen: Stellt ein Tier eine Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit von Menschen, dem anerkannt höchsten Gut, dar, so muss die geforderte Verwahrung des Tieres durch Einzäunen, Anketten, Anlegen eines Maulkorbes oder Führen an der Leine als eine durchaus zumutbare und keine gravierenden Interessen beeinträchtigende Maßnahme anerkannt werden, die jedenfalls in keinem Verhältnis zu der andernfalls bestehenden Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit von Menschen steht. (T1); Beisatz: Hier: Pferd. (T2)

5 Ob 648/83OGH04.10.1983

nur: Bei der Bestimmung des Maßes der erforderlichen Beaufsichtigung und Verwahrung eines Tieres spielen insbesondere folgende Momente eine Rolle: a) Die Gefährlichkeit des Tieres nach seiner Art und Individualität: Je größer die Gefährlichkeit, desto größere Sorgfalt ist aufzuwenden. b) Die Möglichkeit der Schädigung durch das spezifische Tierverhalten: Je größer die Schadensmöglichkeit, umso strengere Anforderungen müssen gestellt werden. (T3); Beisatz: Hier: Der Hund hatte mehrmals die körperliche Unversehrtheit von Menschen bedroht und auch zugebissen. (T4)

5 Ob 559/85OGH04.06.1985

Auch

1 Ob 513/86OGH15.01.1986
1 Ob 694/85OGH15.01.1986

Auch

3 Ob 1530/86OGH03.12.1986

Auch; Beisatz: Gegenüber der durch ein Tier drohenden Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit von Menschen hat das Interesse der Allgemeinheit oder einzelner Personengruppen an der abwechslungsreichen Gestaltung von Faschingsumzügen zurückzutreten. (T5)

8 Ob 564/87OGH27.08.1987
1 Ob 564/89OGH14.06.1989

Auch; nur T3; Beis wie T2

2 Ob 89/89OGH05.07.1989

nur T3

8 Ob 521/90OGH25.01.1990

Beis wie T4

6 Ob 519/91OGH11.04.1991
2 Ob 540/91OGH18.09.1991

nur: Bei der Bestimmung des Maßes der erforderlichen Beaufsichtigung und Verwahrung eines Tieres spielen insbesondere folgende Momente eine Rolle:<br/>a) Die Gefährlichkeit des Tieres nach seiner Art und Individualität: Je größer die Gefährlichkeit, desto größere Sorgfalt ist aufzuwenden. (T6)

8 Ob 592/92OGH09.07.1992

Veröff: SZ 65/106

2 Ob 19/93OGH13.05.1993

Veröff: ZVR 1993/162 S 364

2 Ob 65/94OGH27.10.1994
1 Ob 646/94OGH27.03.1995

Auch; Beisatz: Bei besonderer Gefährlichkeit des Tieres ist besondere Sorgfalt geboten. (T7)

7 Ob 2008/96mOGH27.03.1996

Auch; Beisatz: Es muss zwar nicht jede denkbare Möglichkeit einer Schädigung ausgeschlossen (vgl. Reischauer in Rummel ABGB2 § 1320 Rz 12, 20 ff mwN), aber doch das Risiko nach der Wahrscheinlichkeit seiner Verwirklichung bedacht werden. (T8)

3 Ob 2229/96gOGH10.07.1996

nur T3; nur: c) Abwägung der Interessen (T9)<br/>Beisatz: Es ist nicht nur das bisherige Verhalten des Tieres, sondern auch die Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit einer Schadenszufügung durch das Tier zu prüfen (so schon RZ 1983/27). (T10) <br/>Veröff: SZ 69/162

1 Ob 2351/96hOGH26.11.1996

Auch

5 Ob 207/98xOGH29.09.1998

Auch; nur T6; Beisatz: Je gefährlicher ein Tier ist, desto sorgfältiger ist es zu verwahren (JBl 1982, 150). (T11)

1 Ob 23/99kOGH23.02.1999

Vgl auch

2 Ob 334/01hOGH28.01.2002

Auch

1 Ob 25/02mOGH13.12.2002

Beisatz: Katzen sind grundsätzlich nicht als gefährliche Tiere einzustufen. (T12)<br/>Beisatz: Hier: Errichtung einer Absperrung zum Nachbarbalkon nicht geboten. (T13)

1 Ob 221/03mOGH17.10.2003

Auch; Beisatz: Hier: Angebundenes Ponny auf einer nicht eingezäunten Weide. (T14)

2 Ob 308/03pOGH15.01.2004

Auch; Beis wie T10; Beisatz: Stehen mehrere Verwahrungsorte zur Verfügung, so ist die Verwahrung an jenem Ort erforderlich, an dem die Gefahr der Verursachung eines Schadens möglichst gering ist. (T15)

9 Ob 132/04hOGH06.06.2005

nur: Bei der Bestimmung des Maßes der erforderlichen Beaufsichtigung und Verwahrung eines Tieres spielen insbesondere folgende Momente eine Rolle: a) Die Gefährlichkeit des Tieres, b) die Möglichkeit der Schädigung durch das spezifische Tierverhalten und c) Abwägung der Interessen. (T16)<br/>Beis wie T10; Beisatz: Hier: Deckwidder unter Schafherde. (T17)

6 Ob 227/05hOGH03.11.2005

Vgl auch; Beisatz: Der Hund der Beklagten war ein noch junger, relativ großer (30 kg schwerer) Hund mit den Eigenschaften lebhaft, verspielt und ungestüm. Schon daraus ergibt sich eine das Normalmaß übersteigende Sorgfaltspflicht. (T18)

3 Ob 110/07hOGH28.06.2007

Auch; Beisatz: Bei der Interessenabwägung kommt der Unversehrtheit von Menschen ein besonders hoher Stellenwert zu. (T19) Beisatz: Hier: Mutterkühe greifen Wanderer mit Hund an. (T20)

6 Ob 79/08yOGH08.05.2008

nur T16

5 Ob 224/11vOGH13.12.2011

Auch; nur ähnlich T16

2 Ob 85/11fOGH28.06.2012

nur: b) Die Möglichkeit der Schädigung durch das spezifische Tierverhalten: Je größer die Schadensmöglichkeit, umso strengere Anforderungen müssen gestellt werden. (T21)<br/>Beisatz: Besondere Umstände können im Einzelfall zu einer Anhebung der Sorgfaltsanforderungen führen. (T22)

5 Ob 5/13sOGH14.02.2013

Auch; Beisatz: Hier: a) und b). (T23)

1 Ob 35/13yOGH14.03.2013

Auch; nur T16

2 Ob 196/12fOGH21.02.2013

Auch; nur T6

8 Ob 6/15pOGH23.01.2015

Auch; nur T16; Beisatz: Hier: Rund 9 Monate junger, 20 bis 25 kg schwerer und nur lose angeleinter Hund<br/>auf einem Hundeabrichteplatz (Junghundekurs). (T24)

2 Ob 70/16gOGH25.05.2016

Vgl; Beisatz: Aufgrund des unberechenbaren Verhaltens von Pferden als Fluchttieren können Pferde (auch angesichts ihrer Größe und des dadurch gegebenen Risikos eines Schadens) nicht als ungefährliche Haustiere angesehen werden. (T25)<br/>Beisatz: Hier: Beis: Hier: Führen eines Pferdes mit Halfter und Führstrick auf nicht eingezäunter Wiese neben Straße mit Anrainerverkehr; Haftung des Tierhalters bei Kollision mit Vespafahrer nach Erschrecken und Ausbrechen des Pferdes. (T26)

4 Ob 206/16xOGH25.10.2016

Auch

5 Ob 168/19wOGH30.04.2020

nur T6; Beis wie T10; Beis wie T11; nur T16; Beis wie T22

2 Ob 174/21hOGH27.01.2022

nur T6; nur T16; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Verladung eines Ochsen. (T27)

Dokumentnummer

JJR_19811020_OGH0002_0050OB00510_8100000_001