OGH 2Ob308/03p

OGH2Ob308/03p15.1.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj Simone H*****, vertreten durch Dr. Gerhard Götschhofer, Rechtsanwalt in Vorchdorf, wider die beklagte Partei Ernst R*****, vertreten durch Dr. Franz Hitzenberger und andere Rechtsanwälte in Gmunden, wegen Zahlung von EUR 6.075 sA und Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 7. Dezember 2003, GZ 3 R 143/03z-21, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Teil-Zwischenurteil des Landesgerichtes Wels vom 21. Mai 2003, GZ 6 Cg 16/03i-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 749,70 (darin enthalten USt von EUR 124,95, keine Barauslagen) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 510 Abs 3 ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei der Zurückweisung einer Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes, welche für den Obersten Gerichtshof nicht bindend ist, liegt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung hat nämlich der Halter eines Tieres nur dann nicht für den von diesem herbeigeführten Schaden einzustehen, wenn ihm der Beweis gelingt, dass er für die nach § 1320 ABGB geforderte Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres gesorgt hat (RIS-Justiz RS0030058; 2 Ob 234/01h). Welche Verwahrung und Beaufsichtigung durch den Tierhalter erforderlich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab; die Vorkehrungen müssen dem Tierhalter zumutbar sein (RIS-Justiz RS0030157; RS0030567). Dabei spielt die Gefährlichkeit des Tieres, die Möglichkeit der Schädigung durch das spezifische Tierverhalten und die Abwägung der beiderseitigen Interessen eine Rolle (RIS-Justiz RS0030081). Stehen mehrere Verwahrungsorte zur Verfügung, so ist unter dem dargelegten Gesichtspunkt die Verwahrung an jenem Ort "erforderlich" im Sinne des § 1320 Satz 2 ABGB, an dem die Gefahr der Verursachung eines Schadens möglichst gering ist. Bei mehreren sonst gleichwertigen Möglichkeiten einer Verwahrung muss daher vom Tierhalter verlangt werden, dass er das Tier nicht an einem Ort verwahrt, an dem mit größerer Wahrscheinlichkeit als an den anderen Orten mit einem Verhalten des Tieres zu rechnen ist, das zu einem Schaden an Personen oder Sachen führen kann (SZ 69/162). Es spielt auch eine wesentliche Rolle, in welchen besonderen Verhältnissen sich das Tier befindet, insbesondere etwa, ob es mit vielen Menschen in Kontakt kommt oder kommen kann und ob sich darunter auch Kinder befinden, die durch ihre eigene Unberechenbarkeit und mangelnde Einsicht in die von einem Tier ausgehende typische Gefahr diese noch zusätzlich vergrößert (RIS-Justiz RS0030116).

Im vorliegenden Fall hat der Hund des Beklagten schon einmal ein Kind beim Spielen verletzt, weiters war für den Beklagten keinesfalls unvorhersehbar, dass seine Tochter mit der Klägerin über den Zaun klettern werde. Der Beklagte hätte auch einen anderen sicheren Verwahrungsort für die Hunde zur Verfügung gehabt. Die Entscheidung der Vorinstanzen entspricht sohin der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, weshalb die Revision des Beklagten zurückzuweisen war. Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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