OGH 8Ob592/92 (RS0030116)

OGH8Ob592/929.7.1992

Rechtssatz

Wegen ihres bisherigen Verhaltens als gutmütig angesehene Hunde dürfen zwar grundsätzlich in Haus und Hof frei und ohne Maulkorb herumlaufen. In der Nähe von Kleinkindern ist aber auch bei solchen Hunden besondere Vorsicht geboten. Die gebotene Sorgfalt des Halters ist daher immer schon dann verletzt, wenn er es zulässt, dass ein Kleinkind mit dem Hund unbeaufsichtigt spielt.

Normen

ABGB §1320 B1

8 Ob 592/92OGH09.07.1992

Veröff: SZ 65/106

4 Ob 174/99pOGH13.07.1999

Vgl auch; Veröff: SZ 72/119

6 Ob 47/01gOGH29.03.2001

Auch; nur: Wegen ihres bisherigen Verhaltens als gutmütig angesehene Hunde dürfen zwar grundsätzlich in Haus und Hof frei und ohne Maulkorb herumlaufen. In der Nähe von Kleinkindern ist aber auch bei solchen Hunden besondere Vorsicht geboten. (T1)

2 Ob 308/03pOGH15.01.2004

Ähnlich

6 Ob 227/05hOGH03.11.2005

Auch; Beisatz: Auch von gutmütigen Hunden können schon allein durch ihren Spieltrieb Gefahren für Menschen ausgehen, insbesondere wenn es sich noch um junge, aber schon kräftige, schwere und mangels entsprechender Abrichtung noch verspielte Tiere handelt. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Der Hund der Beklagten war ein noch junger, relativ großer (30 kg schwerer) Hund mit den Eigenschaften lebhaft, verspielt und ungestüm. Schon daraus ergibt sich eine das Normalmaß übersteigende Sorgfaltspflicht. (T3)

2 Ob 167/12sOGH29.05.2013

Vgl; Beisatz: Dieser Grundsatz beschränkt sich, wie sich aus der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bereits ergibt, nicht nur auf Kleinkinder im engeren Sinn. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Sieben Jahre und zwei Monate alter Bub. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19920709_OGH0002_0080OB00592_9200000_002