OGH 6Ob47/01g

OGH6Ob47/01g29.3.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj Christopher S*****, Schüler, vertreten durch den Vater Valentin S*****, vertreten durch Pichler - Weber - Schütz Rechtsanwälte & Strafverteidiger Kommanditpartnerschaft in Judenburg, gegen die beklagte Partei Werner K*****, vertreten durch Dr. Hans Exner, Mag. Hans Exner, Rechtsanwälte in Judenburg, wegen 78.695,30 S und Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgericht vom 20. November 2000, GZ 1 R 221/00p-29, womit über die Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Judenburg vom 20. August 2000, GZ 2 C 2907/99y-25, (zum Teil) abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat der klagenden Partei die mit 4.871,04 S (darin 811,84 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Der am 19. 10. 1986 geborene Kläger wurde am 16. 7. 1998 anlässlich des Spielens mit einem Schulfreund im Vorgarten des Hauses des Beklagten von dessen Hund gebissen. Er begehrt Schmerzengeld und die Feststellung der Haftung des beklagten Tierhalters für künftige Schäden.

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht gab über Berufung des Klägers den Klagebegehren (teilweise) statt. Entgegen seinem Rechtsmittelzulässigkeitsausspruch ist die Revision des Beklagten mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig.

Der Tierhalterhaftung nach § 1320 ABGB liegt die auf Grund der Triebe und Instinkte von Tieren ausgehende besondere Gefahr zu Grunde. Auch bisher als gutmütig bekannte Hunde müssen beaufsichtigt werden. Die Haftung erfordert nicht einen schon stattgefundenen Schadensfall (SZ 65/106 mwN). Der Tierhalter hat zu beweisen, dass er bei der Verwahrung und Beaufsichtigung des Tiers die objektiv erforderliche Sorgfalt eingehalten hat (SZ 69/162 mwN). Wenn es auch gestattet ist, einen Hund im Haus und im Hof (Garten) frei herumlaufen zu lassen und dies grundsätzlich nur dann nicht gilt, wenn sich Kleinkinder in der Nähe aufhalten, hängt der Umfang der Beaufsichtigungs- und Verwahrungspflicht stets von den Umständen des Einzelfalls ab (SZ 70/113 mwN). Es muss dem Halter möglich sein, das Verhalten seines Tiers im Bedarfsfall wirkungsvoll zu beeinflussen (8 Ob 564/87).

Das Berufungsgericht hat den dem Tierhalter obliegenden Entlastungsbeweis für nicht erbracht angesehen und hiefür vor allem die Rasse und die Größe des vier Jahre alten Hundes, die ungewöhnliche Spielweise der beiden Kinder (sie bedienten im Garten des Beklagten am Boden knieend ein notorischerweise geräuschvolles Spielgerät und legten insofern ein Verhalten an den Tag, das demjenigen kleinerer Kinder entspricht) sowie die mangelnde Beobachtung durch den in der Nähe befindlichen Beklagten ins Treffen. Diese rechtliche Beurteilung trägt den festgestellten Umständen des Einzelfalls Rechnung und verletzt nicht die vom Berufungsgericht richtig zitierten Grundsätze, die der Oberste Gerichtshof zur Tierhalterhaftung vertritt. Über den Anlassfall hinausgehende Rechtsfragen erheblicher Bedeutung liegen nicht vor.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.

Stichworte