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§ 1320 ABGB:

RechtsprechungOrdentliche GerichteHelmut KoziolJBl 1982, 150 Heft 5 und 6 v. 13.3.1982

§ 1320 ABGB

Der Halter eines Tieres haftet auch dann, wenn die erforderlichen Maßnahmen schuldlos unterblieben. – Die Bestimmung des Maßes der erforderlichen Beaufsichtigung und Verwahrung hat in elastischer und den Umständen des Einzelfalles Rechnung tragender Weise zu erfolgen. – In Analogie zu Gefährdungshaftungsnormen ist eine verschärfte Gehilfenhaftung anzunehmen.

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