Rechtssatz
Eine zur Stellung einer Eventualfrage verpflichtende Behauptung von Tatsachen liegt nicht vor, wenn der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat überhaupt leugnet.
10 Os 184/75 | OGH | 03.02.1976 |
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10 Os 203/77 | OGH | 01.02.1978 |
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12 Os 162/79 | OGH | 08.05.1980 |
Vgl auch |
13 Os 83/85 | OGH | 20.06.1985 |
Vgl auch; Beisatz: Die jeglichen Raubvorsatz schlicht bestreitende Verantwortung des Angeklagten bietet keine Handhabe zur Stellung einer Eventualfrage nach § 286 Abs 1 StPO. (T2) |
13 Os 44/86 | OGH | 24.04.1986 |
Beisatz: Oder aber - wie hier - den Tatentschluss in das Unbewusste verweist. (T3) |
13 Os 31/87 | OGH | 07.05.1987 |
Vgl auch; Veröff: EvBl 1987/190 S 694 = RZ 1987/63 S 230 |
13 Os 7/93 | OGH | 10.03.1993 |
Vgl auch; Beisatz: Das bloße Bestreiten des dem Angeklagten angelasteten Tötungsvorsatzes enthält für sich allein noch nicht die Behauptung, mit Verletzungsvorsatz gehandelt zu haben, und verpflichtet demnach den Schwurgerichtshof auch nicht zur Stellung einer Eventualfrage in Richtung der §§ 83, 86 StGB, sofern im übrigen Beweisverfahren nicht Umstände hervorgekommen sind, die eine solche Frage geboten erscheinen lassen (so schon 9 Os 8/68 = EvBl 1968/373). (T4) |
13 Os 67/94 | OGH | 06.07.1994 |
Vgl auch; Beisatz: Das Leugnen eines subjektiven Tatbestandmerkmales ist - anders als die Behauptung von rechtfertigenden, schuldausschließenden, strafausschließenden oder strafaufhebenden Umständen - kein geeignetes Substrat für eine Zusatzfrage im Sinn des § 313 StPO. (T5) |
14 Os 132/94 | OGH | 08.11.1994 |
Vgl auch; Beisatz: Das bloße Leugnen schließt nicht die Behauptung mit ein, mit einem anderen als dem ihm vorgeworfenen Vorsatz gehandelt zu haben. (T6) |
1 Os 151/94 | OGH | 13.12.1994 |
Vgl aber |
11 Os 154/94 | OGH | 17.01.1995 |
Vgl auch; Beisatz: Bloß denkmögliche bzw nicht gewählte Verteidigungsvarianten erfordern nicht die Stellung von Eventualfragen. (T7) |
14 Os 149/02 | OGH | 28.01.2003 |
Auch; Beis ähnlich T4; Beisatz: Denn diese Verantwortung müsste - ihre Wahrheit vorausgesetzt - die Freisprechung des Angeklagten zur Folge haben, nicht aber seine Verurteilung nach einem anderen Strafgesetz. (T8) |
11 Os 19/07i | OGH | 18.12.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Das bloße Leugnen eines Tötungsvorsatzes bei gleichzeitiger Einlassung, sich an die Geschehnisse nicht erinnern zu können, reicht für eine Eventualfrage nach fahrlässiger Tatbegehung nicht hin. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19740515_OGH0002_0090OS00023_7400000_001
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