Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Christian A und Josef B wurden des Verbrechens des schweren Raubs nach § 142 Abs 1, 143, erster und dritter Fall, StGB schuldig erkannt. Die Geschwornen hatten die anklagekonforme Hauptfrage bejaht. Der Angeklagte A macht Nichtigkeit des Schuldspruchs gemäß § 345 Abs 1 Z. 6 und 12 StPO geltend.
Rechtliche Beurteilung
Eine Eventualfrage nach dem Vergehen der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 286 Abs 1 StGB wurde zu Recht nicht gestellt. Dieses Delikt verantwortet, wer, ohne zur Vorsatztat eines anderen (durch Ausführungshandlungen, durch Beihilfe oder durch Anstiftung) beizutragen, deren Verwirklichung und damit deren Erfolg durch vorsätzliches Nichthindern will (LSK. 1983/112 = EvBl 1983 Nr. 176). Die jeglichen Raubvorsatz schlicht bestreitende Verantwortung des Beschwerdeführers bot dafür keine Handhabe.
Die Rechtsrüge hat von dem Wahrspruch der Geschwornen auszugehen. Darnach hat der Beschwerdeführer in Gesellschaft mit Josef B Gewalt zur Beraubung des Harro C in einem Maß angewendet, daß dieser schwer verletzt wurde. Der Einwand des Beschwerdeführers, nicht er, sondern ausschließlich der Zweitangeklagte habe dem überfallenen Gewalt angetan, entspricht sonach nicht dem Gesetz. Die Gewalt wiederum wurde mit dem Zufügen von Schlägen und Tritten beschrieben. Im übrigen genügt für einen Raubgenossen jede die Raubausführung ermöglichende oder auch nur fördernde oder erleichternde Tätigkeit, worunter auch die Anwesenheit auf dem Tatort zur Tatzeit im Einverständnis mit dem unmittelbaren Täter fällt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Geschwornengericht verurteilte nach § 143, erster Strafsatz, StGB Christian A zu fünf und Josef B zu sieben Jahren Freiheitsstrafe. Es fand nur Erschwerungsgründe, nämlich: die (bei A sogar die Voraussetzungen des § 39 StGB
erfüllenden) Vorstrafen der beiden Angeklagten und deren raschen Rückfall, bei B überdies die besondere Brutalität des Vorgehens und den Umstand, daß er die Idee zur Tat hatte.
Die beiden Angeklagten berufen gegen das Strafmaß, indes zu Unrecht. Zu einer der Wahrheitsfindung dienlichen Einlassung in der Richtung eines ernstzunehmenden Raubvorschlags des Mitangeklagten hat sich A nicht verstanden (S. 176). Auch war es nicht seine, sondern die Verantwortung BS vor der Polizei, welche von den Geschwornen in der Fragenbeantwortung berücksichtigt wurde (siehe Niederschrift). Zwar ging der Gedanken des Raubüberfalls von B aus, doch bedurfte es keiner Einwirkung auf A (§ 34 Z. 4 StGB), um diesen für das Verbrechen zu gewinnen. Angesichts des raschen und qualifizierten (§ 39 StGB) Rückfalls besteht keine Aussicht, daß A auch bei Verhängung einer das gesetzliche Mindestmaß von fünf Jahren unterschreitenden Freiheitsstrafe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde (§ 41 StGB).
Vielmehr wäre bei beiden Angeklagten noch der Umstand als erschwerend zu werten gewesen, daß dieses Raubverbrechen zweifach (Gesellschaft und schwere Verletzung des Tatopfers) mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünfzehn Jahren bedroht ist. Damit ist auch der Einwand des Angeklagten B, vor der Polizei wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen zu haben (§ 34 Z. 17 StGB), mehr als aufgewogen. Der absprachegemäß und listenreich geplante Raubüberfall auf einen Zechkumpan schließt die vom Zweitangeklagten reklamierten besonderen Milderungsgründe des § 34 Z. 7 und Z. 9 StGB aus. Seine nunmehr in der Berufungsausführung erklärte Reue ist angesichts des rechtskräftigen Schuldspruchs ohne maßgebendes Gewicht.
Die vom Geschwornengericht verhängten Freiheitsstrafen sind, gemessen an der seit langem manifesten rechtsfeindlichen Einstellung der beiden Räuber, gerecht.
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