OGH 11Os111/96 (11Os112/96, 11Os113/96)

OGH11Os111/96 (11Os112/96, 11Os113/96)15.10.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Oktober 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Dr. Schindler, Dr. Mayrhofer und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Stitz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Igor P***** und andere wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Alexandr P*****, Vladimir Samuelowitsch B***** und Manfred V***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten B***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 31. Jänner 1996, GZ 30 f Vr 10378/94-396, sowie über die Beschwerden der Angeklagten Alexandr P***** und Manfred V***** gegen die gleichzeitig mit dem Urteil gemäß § 494 a StPO gefaßten Beschlüsse nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Schroll, der Angeklagten Alexandr P*****, Vladimir Samuelowitsch B***** und Manfred V***** sowie der Verteidiger Dr. Philipp, Dr. Simon und Mag. Kralik zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen der Angeklagten Alexandr P***** und Manfred V***** wird nicht Folge gegeben.

Hingegen wird der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und die über den Angeklagten Vladimir B***** verhängte Freiheitsstrafe auf fünfzehn Jahre erhöht. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte B***** auf diese Entscheidung verwiesen.

Den Beschwerden der Angeklagten P***** und V***** wird Folge gegeben, die angefochtenen Beschlüsse werden aufgehoben und es wird hinsichtlich Manfred V***** vom Widerruf der bedingten Entlassung aus der mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26.3.1992, AZ 8 c Vr 5050/91 über ihn verhängten Freiheitsstrafe und hinsichtlich Alexandr P***** vom Widerruf der ihm im Verfahren zum AZ 2 d E Vr 10.393/94 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen.

Den Angeklagten P*****, B***** und V***** fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden angefochtenen Urteil wurden Igor P***** der Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB, als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB, und der kriminellen Organisation nach § 278 a Abs 1 StGB sowie des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 4 WaffG, Alexandr P***** der Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB, als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB, der versuchten Bestimmung zum Mord nach §§ 15 Abs 1, 12 zweiter Fall, 75 StGB und der kriminellen Organisation nach § 278 a Abs 1 StGB sowie des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 4 WaffG, Vladimir Samuelowitsch B***** der Verbrechen des versuchten Mordes als Beteiligter nach §§ 15 Abs 1, 12 dritter Fall, 75 StGB und der kriminellen Organisation nach § 278 a Abs 1 StGB sowie des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 4 WaffG, Manfred V***** der Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB, als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB, und der kriminellen Organisation nach § 278 a Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Darnach haben (soweit für das Rechtsmittelverfahren von Belang)

Manfred V***** in Wien im September 1994 den abgesondert verfolgten Vitalij S*****, welcher am 19. September 1994 in Wien Sergej H***** in dessen PKW vor seinem Wohnhaus in 1180 Wien durch Abgabe von 12 Schüssen aus einer Maschinenpistole gegen den Kopf, die linke Schulter und die linke Rumpfregion, die innere Blutungen und Herzkeislaufversagen zur Folge hatten, tötete, zur Ausführung der Tat durch die an Alexandr P***** gerichtete, als Aufforderung gemeinte und von diesem zur Weiterleitung und Umsetzung des Vorschlages durchgeführten Äußerungen "man könne die Sache (gemeint die Abwerbung von Mädchen und die Nichtbezahlung von Schutzgeldern) nicht so belassen, man müsse mit H***** etwas machen, Zusammenschlagen nütze nichts, es sei besser, ihn wegzuräumen", durch die damit verbundene auffordernde Frage, "ob Alexandr P***** Leute kenne, welche diese Aktion durchführen könnten", sowie den zugleich gemachten Vorschlag, "P***** solle mit Igor P***** darüber reden, ob er eine Möglichkeit wüßte, den H***** wegzuräumen", sowie später durch die Übergabe des Postschlüssels zum Wohnhaus des Sergej H***** an Alexandr P***** zur Weiterleitung bestimmt;

Alexandr P***** in Wien

(1.) im September 1994 den abgesondert verfolgten Vitalij S*****, welcher am 19. September 1994 in Wien den Sergej H***** in dessen PKW vor seinem Wohnhaus in 1180 Wien wie oben beschrieben tötete, zur Ausführung der Tat durch die an Igor P***** gerichtete Aufforderung, Sergej H***** müsse umgebracht werden, sowie später durch die Bezahlung der Flugkosten für Vitalij S***** von St. Petersburg nach Wien und zurück und letztlich zwischen dem 15. und 18. September 1994 durch Aushändigung des von Manfred V***** erhaltenen Postschlüssels zum Wohnhaus des Sergej H***** an Vitalij S***** und Igor P*****, durch Übergabe der Maschinenpistole, des Schalldämpfers und der Munition an Vitalij S***** und die am 19. September 1994 eingehaltene Zusage der Auszahlung der zugesagten Belohnung von 10.000,-- S an Vitalij S***** bestimmt;

(2.) zwischen dem 17. und 19. September 1994 durch die Aufforderungen an Igor P***** und Vitalij S*****, zugleich mit der Ermordung des Sergej H***** auch dessen mit ihm gemeinsam lebende Freundin Victoria C***** zu töten, versucht, Vitalij S***** dazu zu bestimmen, Victoria C***** zu töten, wobei die Tat nur wegen der zufälligen Abwesenheit der Genannten und infolge der Ausführung des Mordes an Sergej H***** bereits auf der Straße vor seinem Haus unterblieb;

Igor P***** in Wien im September 1994 den abgesondert verfolgten Vitalij S*****, welcher am 19. September 1994 in Wien den Sergej H***** in seinem PKW auf die oben beschriebene Weise tötete, zur Ausführung der Tat durch die telefonische Aufforderung, gegen Ersatz der Flugkosten St. Petersburg nach Wien und zurück für eine "Arbeit für P*****" aus Rußland nach Wien zu kommen, durch die Aufforderung, den Sergej H***** gegen Bezahlung eines Betrages von 10.000,-- S zu ermorden sowie durch die Bezeichnung des Sergej H***** als ausersehenes Mordopfer bei der Ausführung der Tat am 19. September 1994 bestimmt;

Vladimir Samuelowitsch B***** in Wien am 17. September 1994 dadurch zur Ausführung der versuchten Tat des abgesondert verfolgten Vitalij S*****, welcher am 17. September 1994 versuchte, den Sergej H***** zu töten, indem er mit einer Maschinenpistole bewaffnet in Begleitung des Igor P***** zum Büro des Genannten in 1100 Wien fuhr, wo er ihm erfolglos auflauerte, um ihn zu erschießen, dadurch beigetragen, daß er Igor P***** und Vitalij S***** zwecks Ausführung des besprochenen Mordes an Sergej H***** zu dessen Büroadresse brachte und mit ihnen rund eine Stunde auf das Erscheinen des Genannten wartete, um ihnen nach Ausführung der beabsichtigten Tat die Flucht zu ermöglichen;

ferner alle Genannten im Zeitraum 1993 bis 1994 gemeinsam auch mit dem abgesondert verfolgten Vitalij S***** und anderen Personen sich an einer Organisation als Mitglied beteiligt, deren Zweck und Tätigkeit, wenn auch nicht ausschließlich, auf die fortgesetzte Begehung von Menschenhandel und Erpressung von Schutzgeldern gerichtet ist.

Die Geschworenen haben hinsichtlich V***** die Hauptfrage I. nach Bestimmung des Vitalij S***** zum Mord an H***** unter Ausklammerung eines Teiles der Frage wie auch die Hauptfrage II. nach Bestimmung des Vitalij S***** zum versuchten Mord an H***** jeweils im Stimmverhältnis 6:2 bejaht; die Eventualfragen nach Beitragstäterschaft (§ 12 dritter Fall StGB) zu diesen Taten, absichtlicher schwerer Körperverletzung mit Todesfolge, schwerer Körperverletzung mit Todesfolge und Körperverletzung blieben folgerichtig unbeantwortet. Bei Alexandr P***** wurde die Hauptfrage I. nach Bestimmung des Vitalij S***** zum Mord einstimmig bejaht, ebenso die Hauptfrage II. nach versuchter Bestimmung und die Hauptfrage V., nach versuchter Bestimmung des Vitalij S***** zur Ermordung der Victoria C*****. Hinsichtlich Igor P***** wurde die Hauptfrage I. nach Bestimmung zum Mord und die Hauptfrage II. nach versuchter Bestimmung zum Mord einstimmig bejaht, wobei auch hier die gestellten Eventualfragen unbeantwortet blieben; hinsichtlich des Angeklagten B***** wurden die Hauptfrage I. lautend auf Beitragstäterschaft zur versuchten Ermordung des H***** einstimmig bejaht und auch hier die gestellten Eventualfragen unbeantwortet gelassen. Die Hauptfragen nach dem Verbrechen der kriminellen Organisation wurden hinsichtlich sämtlicher Angeklagten einstimmig bejaht, sodaß die Beantwortung der Eventualfragen nach Bandenbildung entfiel.

Rechtliche Beurteilung

Der Zweitangeklagte Alexandr P***** bekämpft dieses Urteil mit einer auf die Z 6, 8 und 13, der Drittangeklagte Vladimir Samuelowitsch B***** mit einer auf die Z 4, 5, 6, 8, 9 und 10 a, der Viertangeklagte Manfred V***** mit einer auf die Z 5, 6, 8, 10 a und 13 des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Zweitangeklagten Alexandr P*****:

Zur Fragenrüge (Z 6) ist dem Beschwerdeführer zunächst einzuräumen, daß das Erstgericht (lediglich) einen Schuldspruch wegen des Verbrechens des Mordes als Beteiligter nach §§ 75 und 12 zweiter Fall StGB fällte, obwohl die Geschworenen im Wahrspruch nicht nur die das Verbrechen der Beteiligung am (vollendeten) Mord (an Sergej H*****) nach §§ 75 und 12 zweiter Fall StGB betreffende Hauptfrage I. (fortlaufende Zahl 13) bejahten, sondern auch die auf das Verbrechen der Beteiligung am versuchten Mord (wiederum an Sergej H*****) nach §§ 15, 75 und 12 zweiter Fall StGB gerichtete Hauptfrage II. (fortlaufende Zahl 15).

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, daß ein (zunächst) fehlgeschlagener Versuch gegenüber der (späteren) Vollendung der Tat als materiell subsidiär zurücktritt, falls der Täter auf Grund eines einheitlichen Willensentschlusses gegen dasselbe Opfer vorgeht und ein enger zeitlicher Konnex zwischen den beiden Tathandlungen besteht, zielt doch der nach dem ersten Scheitern fortgesetzte Angriff auf dasselbe Rechtsgut ab (Leukauf/Steininger, Komm3 § 28 RN 59 und 61; Mayerhofer/Rieder, StGB4, § 28 E 72 f, 74 b; SSt 48/54; mit kritischer Anmerkung zum zeitlichen Konnex als unbestimmter Größe: Hager/Massauer in WK, §§ 15, 16 Rz 224 und Pallin in WK, Vorbem zu § 28 Rz 9), wobei diese Scheinkonkurrenz in gleicher Weise in bezug auf die Bestimmungstäterschaft gelten muß, sodaß der Bestimmende bei einer von ihm initiierten aber zunächst fehlgeschlagenen Tathandlung der unmittelbaren Täter im Fall der späteren Tatausführung lediglich wegen des vollendeten Delikts zu bestrafen ist.

Nach den von der Staatsanwaltschaft angeklagten Deliktsstadien des am 17. September 1994 unternommenen, aber fehlgeschlagenen Versuchs (A./I./ des Anklagetenors) und der am 19. September 1994 bewirkten Vollendung des Verbrechens des Mordes (A./II./ des Anklagetenors) wurden zwar offensichtlich mangels engen zeitlichen Konnexes gesonderte Hauptfragen gestellt, entgegen dem Wahrspruch der Geschworenen und der damit getroffenen rechtlichen Beurteilung aber ohnedies nur ein Schuldspruch wegen der Beteiligung am (vollendeten) Mord nach §§ 12 zweiter Fall, 75 StGB gefällt, wodurch der Zweitangeklagte in keiner Weise beschwert ist. Die Divergenz zwischen Wahrspruch und Schuldspruch kann daher in diesem Zusammenhang auf sich beruhen.

Darüberhinaus geht bei einer mehrfachen Beteiligung ein- und desselben Täters an derselben Tat die Beitragstäterschaft in der Bestimmungstäterschaft auf (Leukauf/Steininger, aaO, § 12 RN 55; Fabrizy in WK § 12 Rz 100; aM Kienapfel AT5, E 8 RN 29), sodaß die an die Geschworenen gerichteten und den Beschwerdeführer betreffenden Hauptfragen I. und II. entgegen der von der Staatsanwaltschaft in der Anklage vertretenen Auffassung zu Recht nur auf die Beteiligung des Zweitangeklagten am Verbrechen des Mordes im Sinne des § 12 zweiter Fall StGB abstellten. Der Schwurgerichtshof nahm auch die Eventualfrage I. (fortlaufende Zahl 14) nach §§ 75 und 12 dritter Fall StGB bzw Eventualfrage II. (fortlaufende Zahl 16) nach §§ 15 Abs 1, 12 dritter Fall, 75 StGB in das Fragenschema auf, sodaß die Beschwerde, mit der die Stellung solcher Eventualfragen begehrt wird, mangels Festhaltens am Akteninhalt nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt ist.

Des weiteren rügt der Zweitangeklagte, daß angesichts der die geplante Ermordung der Victoria C***** betreffenden Verantwortung des Alexandr P***** in der Hauptverhandlung zur Hauptfrage V. (fortlaufende Zahl 20) wegen des Verbrechens des versuchten Mordes als Beteiligter nach §§ 15 Abs 1, 12 zweiter Fall, 75 StGB keine Eventualfragen in Richtung versuchter (absichtlich schwerer) Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 87 Abs 1; 83 Abs 1, 84 Abs 1 oder 83 Abs 1 StGB gestellt wurden.

Dem ist entgegenzuhalten, daß sich der Beschwerdeführer zu diesem erst in der Hauptverhandlung vom 23. Jänner 1996 ausgedehnten Anklagevorwurf (500 f/ON 380) stets leugnend verantwortete (501/ON 380; 82 f und 85 ff/ON 388 und 119/ON 395), wobei er keine bloß den Mordvorsatz abschwächende, auf eine allfällige Verletzung der Victoria C***** gerichtete Einlassung wählte. Aber auch sonstige - von der Verteidigung im übrigen gar nicht behauptete - Verfahrensergebnisse der Hauptverhandlung, die Anlaß für die Stellung solcher Eventualfragen hätten geben können (vgl Mayerhofer/Rieder, StPO3, § 345 Z 6 E 17 f), liegen nicht vor. Selbst der um eine Abschwächung seiner Vorwürfe gegenüber dem Beschwerdeführer bemühte Erstangeklagte wiederholte mehrfach, daß der Beschwerdeführer auf die Ermordung der Victoria C***** gedrungen habe (289/ON 372 iVm 475/ON 158; 324 f/ON 373 sowie 93 und 95/ON 388), wenngleich früher - also vor der nunmehr inkriminierten Bestimmung zur Tötung der Victoria C***** - einmal von einer bloßen "Abreibung" in Form einer Verletzung des potentiellen Opfers die Rede war (324 f/ON 373). Demgemäß bestand für den Schwurgerichtshof zur Stellung der nunmehr in der Beschwerde begehrten Eventualfragen keine Veranlassung (vgl Mayerhofer/Rieder, aaO, E 23 ff).

Das zusätzliche Beschwerdevorbringen, wonach die Hauptfrage III. (fortlaufende Zahl 25) nach dem Verbrechen der kriminellen Organisation gemäß § 278 a Abs 1 StGB und die Eventualfrage III. (fortlaufende Zahl 26) nach dem Vergehen der Bandenbildung gemäß § 278 Abs 1 StGB nicht hinreichend individualisiert seien, übergeht die in den gestellten Fragen zum Ausdruck kommende ausreichend deutliche Bestimmung der Tat in (im Hinblick auf das nach Art II der Strafgesetznovelle 1993 festgelegte Inkrafttreten der Strafbestimmung des § 278 a Abs 1 StGB mit 1. Oktober 1993 schon in gesetzlich eingeschränkter) zeitlicher und örtlicher Hinsicht sowie in bezug auf die beteiligten Personen und die Zweckausrichtung der kriminellen Organisation. Der weitere in diesem Zusammenhang erhobene Einwand einer fehlenden Individualisierung jener Delikte, die im Rahmen der kriminellen Organisation bzw der Bandenbildung als Beweggrund der verbrecherischen Verbindung in Aussicht genommen wurden, läßt die besondere Strukturierung dieser gegen den öffentlichen Frieden gerichteten strafbaren Handlungen unberücksichtigt, die im Hinblick auf die Ziele der kriminellen Vereinigung abstrakt auf erst zu begehende (oder im Rahmen der kriminellen Organisation von anderen begangene) Tathandlungen abstellen und sich somit jeglicher Individualisierung entziehen.

Der in der Instruktionsrüge (Z 8) erhobene Einwand einer mißverständlichen, weil den verschiedenen Beteiligungsmöglichkeiten nicht gerecht werdenden Rechtsbelehrung geht schon deswegen ins Leere, weil die rechtliche Unterweisung der Laienrichter ausdrücklich auf die Abgrenzung zwischen den Beteiligungsformen, die bei allen in Betracht kommenden Fragen in gleicher Weise zu lösen ist, zusammengefaßt und entgegen den Beschwerdeausführungen auch für Laien nachvollziehbar Bedacht nimmt (S 18 ff bzw 20 ff der beiden Rechtsbelehrungen).

Die in der Rechtsbelehrung vermißte Darstellung einer (vom Schwurgerichtshof schon bei der Fragestellung gemäß § 312 Abs 2 StPO selbst zu berücksichtigenden) allfälligen Scheinkonkurrenz im Verhältnis der Hauptfrage I. (fortlaufende Zahl 13 - §§ 75 und 12 zweiter Fall StGB) zur Hauptfrage II. (fortlaufende Zahl 15 - §§ 15 Abs 1, 75 und 12 zweiter Fall StGB) kann schon mangels einer Auswirkung zum Nachteil des Beschwerdeführers, der - im Hinblick auf das Tatopfer Sergej H***** - lediglich wegen des Verbrechens der Beteiligung am Mord nach §§ 12 zweiter Fall 75 StGB schuldig erkannt wurde, dahingestellt bleiben (vgl die obigen Ausführungen zur Rüge betreffend die Fragestellung).

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann aus der Hauptfrage V. (fortlaufende Zahl 20) auch nicht entnommen werden, daß damit eine Bestimmung zum versuchten Mord erfaßt werden sollte; vielmehr stellte schon die Anklage (500 f/ON 380) wie auch der auf der Basis des Wahrspruchs der Geschworenen ergangene Schuldspruch und damit auch die vom Erstgericht gefundene rechtliche Qualifikation zutreffend auf die bloß versuchte Bestimmung zum Verbrechen des Mordes ab; insoweit wurden aber - der Beschwerde zuwider - die Laienrichter ausreichend instruiert (Rechtsbelehrung S 27 bzw S 25).

Zum Einwand einer unrichtigen, weil unzureichenden und mißverständlichen Rechtsbelehrung zur Hauptfrage III. (fortlaufende Zahl 17) betreffend das Verbrechen der kriminellen Organisation nach § 278 a StGB ist zunächst auf die Stellungnahme zu den inhaltlich gleichen Beschwerdeausführungen des Drittangeklagten zu verweisen.

Darüberhinaus rügt der Beschwerdeführer auch eine fehlende Abgrenzung dieses Verbrechens vom Vergehen der Bandenbildung nach § 278 a Abs 1 StGB. Obgleich in einer der beiden den Geschworenen überreichten Rechtsbelehrungen infolge eines Ausfertigungsfehlers eine Erläuterung des Bandenbegriffs und demgemäß auch eine Abgrenzung zur kriminellen Organisation fehlt, so finden sich insoweit ausführliche Erklärungen zur Eventualfrage III. (fortlaufende Zahl 18) in der den Laienrichtern ebenfalls zur Verfügung gestellten weiteren Ausfertigung der Rechtsbelehrung (S 17 f), in der auch die Bande im Sinne des § 278 Abs 1 StGB von der Organisation im Sinne des § 278 a StGB abgegrenzt wird (S 18); im Zusammenhalt mit der Niederschrift der Geschworenen zeigt sich, daß keine Mißverständnisse in bezug auf die in Richtung des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278 a StGB und des Vergehens der Bandenbildung nach § 278 StGB gestellten Fragen vorlagen (vgl Mayerhofer/Rieder, aaO, § 345 Z 8 E 68).

Schließlich vermeint der Zweitangeklagte, daß die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes betreffend die im Zusammenhang mit den oben genannten strafbaren Handlungen gegen den öffentlichen Frieden stehenden Delikte des Menschenhandels nach § 217 Abs 1 und 2 StGB und der Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB eine unrichtige Rechtsbelehrung bedeute. Bei der bloßen Wiedergabe des Gesetzestextes oder bei überhaupt fehlenden Erläuterungen kann indes nur dann von einer unrichtigen Rechtsbelehrung gesprochen werden, wenn diese Unvollständigkeit nach Lage des Falles zu Mißverständnissen in Ansehung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, zu irriger Auslegung der in einer der an die Geschworenen gerichteten Frage enthaltenen Ausdrücke des Gesetzes oder zu Irrtümern über das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander Anlaß geben könnte (SSt 41/61). Bei den im Tatbestand der Bandenbildung nach § 278 Abs 1 StGB und der kriminellen Organisation nach § 278 a Abs 1 StGB jeweils in einem taxativen Deliktskatalog aufgezählten und bloß abstrakt auf künftige oder - im Fall der kriminellen Organisation nach § 278 a StGB - auf laufende, nicht unbedingt vom Täter als Gründer oder Mitglied der Organisation selbst zu begehende strafbare Handlungen abstellenden zusätzlichen Tatbildern, auf deren Verwirklichung die kriminelle Verbindung zielt, genügt hingegen im Rahmen der Rechtsbelehrung regelmäßig die Darstellung des Gesetzeswortlauts dieser zwar vom Vorsatz des Täters als künftige bzw bestehende Betätigungsfelder der verbrecherischen Vereinigung umfaßten, aber bloß im Kontext zur eigentlichen Tathandlung stehenden Delikte. Mangels denkbarer Individualisierung dieser im Regelfall erst zu planenden strafbaren Handlungen (vgl die obigen Ausführungen zur Rüge betreffend die Fragestellung) war im vorliegenden Fall eine eingehendere, über die Darstellung des Gesetzeswortlauts hinausgehende Erläuterung der in §§ 144 Abs 1, 217 Abs 1 und Abs 2 StGB verwendeten Deliktsmerkmale nicht erforderlich.

Auch der auf § 345 Abs 1 Z 13 StPO gestützten Beschwerde kommt keine Berechtigung zu:

Ausgehend vom Schuldspruch wegen des Verbrechens der Beteiligung am Mord (an Sergej H*****) nach §§ 12 zweiter Fall, 75 StGB erachtete das Erstgericht als erschwerend, daß der Viertangeklagte neben der (Beteiligung an der) Vollendung des Mordes auch (die Beteiligung am) vorangegangenen, wenngleich "konsumierten" (fehlgeschlagenen) Versuch des Mordes an Sergej H***** vom 17. September 1994 zu verantworten habe. Zwar ist - wie oben zur Rüge betreffend die Fragestellung bereits dargelegt - infolge des Scheinkonkurrenzverhältnisses zwischen dem (fehlgeschlagenen) Versuch und der Vollendung des Mordes auch beim Bestimmungstäter bloß eine einheitliche Tat anzunehmen. Dennoch ging das Erstgericht zu Recht davon aus, daß die vom Zweitangeklagten nach dem fehlgeschlagenen Versuch fortgesetzte Bestimmung des Erstangeklagten und damit des unmittelbaren Täters Vitalij S***** (durch den Hinweis, daß der Beschwerdeführer die Ermordung des Sergej H***** als "Geburtstagsgeschenk" für sich erwarte - vgl die diesbezüglichen Angaben des Erstangeklagten in 300/ON 372 und 479/ON 158) zur Durchsetzung des nach wie vor aufrechten Tatentschlusses als Erschwerungsumstand im Sinne einer Fortsetzung der Tat durch längere Zeit gleichkommenden und bei Kapitalverbrechen als besonders erschwerend zu wertenden wiederholten Anstrengungen zur Tatverwirklichung - offenkundig unter der Bezeichnung "zweifache Qualifikation" - zu werten war (im übrigen ebenso wie beim Erstangeklagten, dem diesbezüglich seine Tathandlungen sowohl vom 17. als auch vom 19. September 1994 als unrechts- und schuldsteigernde und damit erschwerende Umstände anzulasten waren).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Drittangeklagten Vladimir Samuelowitsch B*****:

Die Verfahrensrüge (Z 4), wonach der Beschwerdeführer über die Aussagen des Mitangeklagten Igor P*****, die dieser während der gemäß § 250 Abs 1 StPO verfügten Abtretung machte, nach seiner Wiedereinführung nicht informiert worden sei, übergeht die am 25. Jänner erfolgte Verlesung des Hauptverhandlungsprotokolls betreffend den 1. und 2. Verhandlungstag (95/ON 388) und damit die Wiedergabe auch der in Abwesenheit des Drittangeklagten von Igor P***** gewählten Einlassung.

Ebenfalls im Widerspruch zur Aktenlage behauptet der Beschwerdeführer in der weiteren Verfahrensrüge eine gegen den Willen der Verteidiger vorgenommene Verlesung eines Aktenvermerks mit einer Aussage des zur Hauptverhandlung nicht erschienenen Zeugen Walter P*****. Abgesehen davon, daß lediglich die Verteidigerin des Viertangeklagten einen solchen Widerspruch gegen die Verlesung von Aussagen des Zeugen P***** formulierte (96/ON 388), ohne daß ein einverständliches Vorgehen aller vier Verteidiger dem Hauptverhandlungsprotokoll zu entnehmen wäre, übergeht der Drittangeklagte, daß der Bericht des Sicherheitsbüros vom 20. September 1994 mit der Wiedergabe einer Aussage des Zeugen P***** nach diesem lediglich für den Viertangeklagten erklärten Vorbehalt einverständlich verlesen wurde (AS 98/ON 388), also die Verteidiger aller vier Angeklagten diesem Vorgehen zustimmten.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Z 5) verletzt auch die Abweisung (128/IX) des Antrags auf Einvernahme des Zeugen Walter P***** zum Beweis dafür, daß der Drittangeklagte diesen Zeugen nicht aufgefordert habe, ihm eine Maschinenpistole zu besorgen seine Verteidigungsrechte nicht. Diese Beweisaufnahme hatte - wie bereits im bekämpften Zwischenerkenntnis zu Recht dargelegt wurde - schon deswegen keine Relevanz für die Schuldfrage, weil dem Drittangeklagten ein solcher (zusätzlicher) Tatbeitrag zum versuchten Mord gar nicht vorgeworfen wurde. Die weiteren vom Beschwerdeführer in der Beschwerde aus der Vernehmung dieses Zeugen erwarteten Beweisergebnisse knüpfen nicht mehr an das im abgewiesenen Antrag dargestellte Beweisthema an, sodaß sich ein Eingehen darauf erübrigt.

Im Rahmen der Rüge des Fragenschemas (Z 6) bemängelt der Beschwerdeführer, daß trotz seiner einen Tötungsvorsatz in Abrede stellenden und stets in Richtung einer bloßen gefährlichen Drohung gehenden Verantwortung keine Eventualfragen nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 und 107 Abs 1 und Abs 2 StGB gestellt wurden.

Die vom Rechtsmittelwerber vertretene Ansicht, daß diese Eventualfragen aufgrund der Verantwortung des Drittangeklagten, wonach er bei seinem Zusammenwirken mit dem Erstangeklagten und Vitalij S***** nie an Mord, allenfalls aber an eine Bedrohung des Sergej H***** gedacht habe (396/ON 374 - vgl allerdings seine eigene in diesem Zusammenhang vorgenommene Relativierung: "...oder sonst etwas"), läßt außer acht, daß selbst nach seiner eigenen Darstellung in der Hauptverhandlung vom 11. Jänner 1996 jedenfalls eine Bestrafung des Sergej H***** geplant war (362, 366, 369 ua/ON 374), wobei der Zweitangeklagte Alexandr P***** dem Beschwerdeführer nach seiner Einlassung zur Klarstellung auch bedeutet haben soll, daß das spätere Mordopfer geschlagen werden sollte (363/ON 374). Der Schwurgerichtshof ging daher in Anbetracht des "Rotlichtmilieus", in dem sich diese "Bestrafungsaktion" abspielen sollte, zutreffend davon aus, daß sich die vom Drittangeklagten in der Hauptverhandlung gewählte Verantwortung nicht bloß auf Drohungen oder Nötigungen bezog, sondern auf eine Verletzung des Sergej H***** abstellte. Demnach war der Schwurgerichtshof nicht verbunden, zusätzlich zu den bereits gestellten Eventualfragen wegen versuchter (schwerer bzw absichtlich schwerer) Körperverletzung auch noch solche nach gefährlicher Drohung oder (schwerer) Nötigung zu stellen.

Soweit der Drittangeklagte in der Instruktionsrüge (Z 8) eine fehlende Belehrung der Laienrichter über die eigenständige Verantwortung aller Tatbeteiligten rügt, setzt er sich in prozeßordnungswidriger Weise über den Inhalt der gerade auf die hinsichtlich aller Tatbeteiligten getrennt zu prüfenden Schuld abstellende Rechtsbelehrung (siehe dort 22 f bzw 24 f) hinweg. Das bezügliche Vorbringen ist daher mangels Anknüpfung an den Akteninhalt einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich.

Auch der Einwand einer unrichtigen Rechtsbelehrung zur Hauptfrage nach krimineller Organisation (§ 278 a StGB) und zur Eventualfrage nach Bandenbildung (§ 278 StGB) versagt. Dem Beschwerdevorbringen zuwider werden nämlich die Strukturelemente einer Organisation im Sinne des § 278 a StGB (auf Dauer oder zumindest für längere Zeit eingerichtete Verbindung einer größeren Zahl von Menschen, hierarchische Gliederung, Arbeitsteilung) in einer für Laien verständlichen Art erläutert (15).

Mit der Behauptung, er habe sich in dieser Organisation in einer bloß untergeordneten Weise betätigt, bemängelt der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der Geschworenen, ohne substantielle Kritikpunkte an der den Laienrichtern erteilten Instruktion anführen zu können, zumal die Rechtsbelehrung ausdrücklich auf die Mitgliedschaft - und nicht bloß untergeordnete Einzelaktivitäten für Organisationsmitglieder - in der durch Ober- und Unterordnung gekennzeichneten Verbindungsstruktur abstellt (S 15).

Einen inneren Widerspruch in den Antworten der Geschworenen (Z 9), aber auch eine unzureichende und solcherart mißverständliche Rechtsbelehrung (Z 8) erblickt der Beschwerdeführer darin, daß die Laienrichter sowohl beim Zweit- als auch beim Viertangeklagten jeweils die auf eine Bestimmungstäterschaft zum Mord an Sergej H***** gerichtete Hauptfrage I. (fortlaufende Zahlen 1 und 13), aber auch die auf versuchten Mord gerichtete Hauptfrage II. (fortlaufende Zahlen 8 und 15) bejahten. Abgesehen davon, daß der Drittangeklagte dadurch nicht beschwert sein kann, läßt sich der behauptete Widerspruch schon deswegen nicht nachvollziehen, weil nach dem Anklagevorwurf und den darauf aufbauenden Fragen (unter Einbeziehung der Bestimmungstäterschaft des Mitangeklagten Igor P***** - vgl Hauptfragen I. und II. - fortlaufende Zahlen 21 und 23) eine Kettenbestimmung inkriminiert wurde.

In der Tatsachenrüge (Z 10 a) streicht der Beschwerdeführer heraus, daß er sowohl nach seiner Darstellung (und zwar auch schon bei früheren Vernehmungen) als auch nach den Angaben der Mitangeklagten Igor P***** und Alexandr P***** beim vorbereitenden Treffen am 15. September 1994 im Cafe R*****, im Rahmen dessen das Mordattentat auf Sergej H***** besprochen wurde, nicht anwesend gewesen sei und er daher auch bei der inkriminierten Fahrt zum Tatort am 17. September 1994 von der beabsichtigten Ermordung des Sergej H***** nichts gewußt habe. Der damit in Abrede gestellte Tötungsvorsatz läßt sich allerdings aus den eigenen Angaben des Drittangeklagten vom 23. Juni 1995 vor der Untersuchungsrichterin (133 ff/ON 167) sowie aus dem durch die Angaben des Mitangeklagten Igor P***** geschilderten Tatablauf vom 17. September 1994 erschließen, weil ein Mordversuch unter Beteiligung eines in diesen Attentatsplan nicht eingeweihten Fahrers zum Tatort, der sich in der Folge bereithalten sollte (eigene Einlassung des Beschwerdeführers - 134/ON 167 und 361/ON 374) mehr als lebensfremd wäre. Aber auch die eigene Verantwortung des Drittangeklagten vor der Untersuchungsrichterin (ON 167) und in der Hauptverhandlung (insbesondere 363/ON 374) bieten ausreichende Anhaltspunkte, um eine dem Wahrspruch der Geschworenen zur Hauptfrage I. (fortlaufende Zahl 28 - §§ 15 Abs 1, 75 StGB) entsprechende Tatsachenbasis nachvollziehen zu können.

Die Beschwerdeausführungen können aber auch im übrigen keine aus den Akten sich ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen zur Hauptfrage II. (fortlaufende Zahl 32 - § 278 a StGB) festgestellten entscheidenden Tatsachen aufzeigen, zeigt doch schon der (vom Beschwerdeführer so dargestellte - vgl 135 und insbesondere 138/ON 167) geradezu unbedingte Gehorsam des Drittangeklagten gegenüber dem auch ihm als "Mädchenhändler" bekannten (vgl 63/ON 159) Mitangeklagten Alexandr P***** als Mitglied einer kriminellen Organisation und seine selbst eingestandenen Aktivitäten, die über bloße Chauffeurdienste und die Beseitugung der Tatwaffe weit hinausgingen (wie etwa die Betreuung des inhaftierten Alexandr P***** und seine Kontakte zu Igor P***** - vgl 69 ff/ON 159 und 132/ON 167), eine Einbindung des Beschwerdeführers in diese verbrecherische Verbindung im Sinne von § 278 a StGB. In Wahrheit versucht der Drittangeklagte damit nur nach Art einer hier nicht zulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Laienrichter in Frage zu stellen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Viertangeklagten Manfred V*****:

Der Verfahrensrüge (Z 5) ist vorerst entgegenzuhalten, daß die Abweisung des Begehrens auf Einvernahme des Zeugen Walter P***** zum Beweis dafür, daß nicht der Viertangeklagte, sondern eine andere Person (98/ON 388) bzw der Drittangeklagte (99/ON 388) diesen Zeugen aufgefordert habe, ihm eine Maschinenpistole zu besorgen, Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers nicht verletzte, weil die Geschworenen den dem Beschwerdeführer in den Hauptfragen I. und II. (fortlaufende Zahlen 1 und 8) vorgeworfenen Tatbeitrag zum versuchten und vollendeten Mord gemäß § 330 Abs 2 StPO ohnedies mit der Einschränkung bejahten, daß die Bereitstellung und Aushändigung der Maschinenpistole, des Schalldämpfers und von Patronen sowie der Entlohnung des unmittelbaren Täters zu entfallen hat. Die nach Ansicht des Beschwerdeführers weiteren aus der Vernehmung dieses Zeugen zu erwartenden Beweisergebnisse hinwieder knüpfen nicht mehr an das im abgewiesenen Antrag dargestellte Beweisthema an, sodaß sich ein Eingehen darauf erübrigt.

Die darüberhinaus bemängelte Abweisung (127/IX) des Antrags auf Rückverfolgung der über das Mobiltelefon des Zweitangeklagten getätigten Anrufe erfolgte aus den im Zwischenerkenntnis dargestellten Gründen zu Recht, läßt sich doch damit angesichts der Einlassung des Zweitangeklagten, wonach er den Beschwerdeführer auch über einen herkömmlichen Telefonanschluß vom Vollzug des Mordes an Sergej H***** informiert haben könnte (100/ON 388), der vom Antragsteller begehrte Ausschluß einer solchen telefonischen Mitteilung nicht beweisen.

Hinsichtlich der in der Fragenrüge (Z 6) aufgezeigten Mängel, wonach das Erstgericht (lediglich) einen Schuldspruch wegen des Verbrechens des Mordes als Beteiligter nach §§ 75, 12 zweiter Fall StGB fällte, obwohl die Geschworenen im Wahrspruch nicht nur die das Verbrechen der Beteiligung am (vollendeten) Mord nach §§ 75, 12 zweiter Fall StGB betreffende Hauptfrage I. (fortlaufende Zahl 1) bejahten, sondern auch die auf das Verbrechen der Beteiligung am versuchten Mord nach §§ 15 und 12 zweiter Fall, 75 StGB gerichtete Hauptfrage II. (fortlaufende Zahl 8), ist auf die Ausführungen zur insoweit gleichlautenden Fragenrüge des Zweitangeklagten zu verweisen. Durch diesen entgegen dem Wahrspruch der Geschworenen und der damit getroffenen rechtlichen Beurteilung gefällten Schudspruch wegen der Beteiligung am (vollendeten) Mord nach §§ 12 zweiter Fall, 75 StGB wird der Viertangeklagte in keiner Weise beschwert, sodaß diese Divergenz zwischen Wahrspruch und Schuldspruch in diesem Zusammenhang auch beim Viertangeklagten auf sich beruhen kann.

Gleiches gilt für das Beschwerdevorbringen, womit die Stellung von Eventualfragen in Richtung einer bloßen Beteiligung des Manfred V***** am Verbrechen des Mordes nach §§ 75 und 12 dritter Fall StGB begehrt wird, hat doch das Erstgericht auch bei ihm - zwar entgegen der von der Staatsanwaltschaft in der Anklage vertretenen Auffassung, aber im Hinblick auf die in der Bestimmungstäterschaft aufgehende Beitragstäterschaft zu Recht - nur auf die Beteiligung des Viertangeklagten am Verbrechen des Mordes im Sinne des § 12 zweiter Fall StGB abgestellt. Darüberhinaus nahm der Schwurgerichtshof auch die Eventualfrage I. (fortlaufende Zahl 2) nach "§§ 75 und 12 dritter Fall StGB" bzw Eventualfrage VII. (fortlaufende Zahl 9) nach "§§ 15 Abs 1, 75 und 12 dritter Fall StGB" in das Fragenschema auf, sodaß die Beschwerde schon mangels Festhaltens am Akteninhalt ins Leere geht.

Dem weiteren Beschwerdeeinwand, wonach die Eventualfragen II. bis VI. (fortlaufende Zahlen 3 bis 7) nach den Körperverletzungsdelikten nach §§ 87 Abs 1 oder Abs 2; 83 Abs 1, 86; 83 Abs 1, 84 Abs 1 oder 83 Abs 1 StGB lediglich auf die versuchte Tatbegehung abzustellen gehabt hätten, weil bei mangelndem Tötungsvorsatz des Viertangeklagten wegen der fehlenden Zurechnung der (vom unmittelbaren Täter infolge eines excessus mandati herbeigeführten) Todesfolge die inkriminierten Verletzungsfolgen nicht eingetreten sind, ist zu erwidern, daß beim vom Bestimmungstäter zwar (mit-)verursachten, wenngleich nicht zu verantwortenden Tod eines Menschen eine mit der Tathandlung des Ausführenden auch vom Bestimmenden bezweckte und als Vorstadium des Todes jedenfalls auch verursachte Körperverletzung (vgl Moos in WK § 75 Rz 40) von ihm zu vertreten ist.

Zum Beschwerdevorbringen, wonach die Hauptfrage II. (fortlaufende Zahl 10) nach dem Verbrechen der kriminellen Organisation gemäß § 278 a Abs 1 StGB und die Eventualfrage VIII. (fortlaufende Zahl 11) nach dem Vergehen der Bandenbildung gemäß § 278 Abs 1 StGB nicht hinreichend individualisiert seien, kann wiederum auf die Ausführungen zur insoweit inhaltsgleichen Beschwerde des Zweitangeklagten verwiesen werden.

Der in der Instruktionsrüge (Z 8) zunächst erhobene Einwand einer mißverständlichen, weil den verschiedenen Beteiligungsmöglichkeiten nicht gerecht werdenden Rechtsbelehrung ist schon deswegen verfehlt, weil die Instruktion der Laienrichter ausdrücklich auf die Abgrenzung zwischen den Beteiligungsformen, die bei allen in Betracht kommenden Fragen in gleicher Weise zu lösen ist, zusammengefaßt und - entgegen den Beschwerdeausführungen - auch für Laien nachvollziehbar Bedacht nimmt (S 18 ff bzw 20 ff).

Die in der Beschwerde weiters gerügte fehlende Darstellung einer (vom Schwurgerichtshof schon bei der Fragestellung gemäß § 312 Abs 2 StPO selbst zu berücksichtigenden) allfälligen Scheinkonkurrenz im Verhältnis der Hauptfrage I. (fortlaufende Zahl 1 - §§ 75 und 12 zweiter Fall StGB) zur Hauptfrage II. (fortlaufende Zahl 8 - §§ 15 Abs 1, 75 und 12 zweiter Fall StGB) kann schon mangels einer Auswirkung zum Nachteil des Beschwerdeführers, der lediglich wegen des Verbrechens der Beteiligung am Mord nach §§ 75 und 12 zweiter Fall StGB schuldig erkannt wurde, dahingestellt bleiben (siehe dazu die Ausführungen zur Rüge betreffend die Fragestellung).

Im Umfang des Einwands einer unrichtigen, weil unzureichenden und mißverständlichen Rechtsbelehrung zur Hauptfrage III. (fortlaufende Zahl 10) betreffend das Verbrechen der kriminellen Organisation nach § 278 a StGB kann neuerlich auf die Darlegungen zu den inhaltlich gleichlautenden Beschwerdeausführungen des Drittangeklagten Bezug genommen werden.

Darüberhinaus rügt der Viertangeklagte eine fehlende Abgrenzung des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278 a Abs 1 StGB vom Vergehen der Bandenbildung nach § 278 Abs 1 StGB sowie die eine unrichtige Rechtsbelehrung begründende bloße Wiedergabe des Gesetzestextes betreffend die im Zusammenhang mit den oben genannten strafbaren Handlungen gegen den öffentlichen Frieden stehenden Delikte des Menschenhandels nach § 217 Abs 1 und Abs 2 StGB und der Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB. Auch in diesem Umfang genügt es, auf die Ausführungen zum gleichen Vorbringen des Zweitangeklagten zu verweisen.

Im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 10 a) versucht der Beschwerdeführer lediglich nach Art einer Schuldberufung die Angaben des ihn belastenden Mitangeklagten Alexandr P***** in Zweifel zu ziehen und demgegenüber seine Verantwortung herauszustreichen. Selbst der Umstand, daß die Laienrichter den gegen den Viertangeklagten gerichteten und auf einer entsprechenden Beschuldigung durch den Zweitangeklagten basierenden Vorwurf einer weiteren Tatbeteiligung durch Beischaffung der Tatwaffe und -munition sowie der für den Mord versprochenen Entlohnung aus den Hauptfragen I. und II. (fortlaufende Zahlen 1 und 8) durch Beschränkung der darauf abstellenden Hauptfragen gemäß § 330 Abs 2 StPO als nicht erwiesen annahmen, vermag die Glaubwürdigkeit der den Beschwerdeführer belastenden sonstigen Angaben des Zweitangeklagten nicht in einem Maße zu erschüttern, daß erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsache einer Kettenbestimmung zum Mord an Sergej H***** hervorgerufen würden. Dabei ist zu beachten, daß der Beschwerdeführer wegen aus seiner Sicht noch offener Forderungen gegenüber Victoria C*****, die zum späteren Mordopfer gezogen war und die der von ihr im Auftrag des Beschwerdeführers bisher ausgeübten Prostitution nicht mehr nachging (AS 17 ff/ON 159), ein gespanntes Verhältnis zu Sergej H***** dargestellt hatte, wobei die enge Verbindung zwischen ihm und dem Zweitangeklagten nicht nur durch die zum AZ 2 d E Vr 10393/94 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wegen eines gemeinsam begangenen Aggressionsdeliktes gegen Victoria C*****, sondern auch durch die Angaben des Erstangeklagten (316 und 325/ON 375) sowie durch die vom Beschwerdeführer selbst eingestandene (32 f/ON 383) Übergabe eines sogenannten "Z-Schlüssels" zur Öffnung jenes Wohnhauses, in dem Sergej H***** wohnte, untermauert wird. Die vom Viertangeklagten hervorgehobene Verantwortung des Erstangeklagten, wonach Alexandr P***** zunächst nur davon gesprochen habe, Victoria C***** los zu werden, sodaß ein (zuvor) vom Viertangeklagten in Auftrag gegebener Mord an Sergej H***** damit nicht in Einklang zu bringen sei, übergeht den tatsächlichen Inhalt der Angaben des Igor P*****, der stets gleichbleibend davon gesprochen hat, daß schon beim ersten Zusammentreffen mit Alexandr P***** und Vitalij S***** auch die Ermordung des Sergej H***** besprochen wurde (289 f/ON 372 und insbesondere 475/ON 158). Desgleichen steht die Aussage des Zeugen Insp. L*****, wonach der Beschwerdeführer der sogenannten "Gürtelpartie" angehöre, in keinem Widerspruch zur nach dem Wahrspruch der Geschworenen festgestellten Mitgliedschaft des Viertangeklagten an einer vorwiegend von Russen gebildeten kriminellen Organisation, hat doch dieser Zeuge - dem Beschwerdevorbringen zuwieder - die Möglichkeit einer solchen doppelten Einbindung des Manfred V***** in zwei kriminelle Milieubereiche keineswegs ausgeschlossen (vgl 340 ff/ON 373). Dazu kommt, daß auch die Mitangeklagten Alexandr P***** (340/ON 373) und Igor P***** (353/ON 373) die Einbindung des Beschwerdeführers in eine mit Mädchenhandel befaßte kriminelle Organisation bestätigten, wobei der offiziellen Berufsbezeichnung des nunmehrigen Beschwerdeführers bei der Beurteilung der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung keine Bedeutung zukommt.

Keine Berechtigung kommt auch der Strafbemessungsrüge (Z 13) zu, in welcher sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, daß der Umstand, er habe neben der Vollendung des Mordes auch den vorangegangenen, wenngleich 'konsumierten' fehlgeschlagenen Mordversuch vom 17. September 1994 zu verantworten, als Erschwerungsgrund herangezogen worden sei. Der Sache nach wird nämlich damit kein Verstoß gegen das Verbot der Doppelverwertung im Range einer Urteilsnichtigkeit, sondern lediglich ein Berufungsgrund geltend gemacht.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen.

Bei der Strafbemessung wertete das Geschworenengericht

bei Manfred V***** als erschwerend das Zusammentreffen des Verbrechens des Mordes mit dem Verbrechen der kriminellen Organisation, den der Vollendung des Mordes vorausgehenden Mordversuch, die "rückfallsbegründenden einschlägigen Vorstrafen" und die führende Beteiligung, als mildernd keinen Umstand;

bei Alexandr P***** als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen des Mordes mit einem weiteren Verbrechen (der kriminellen Organisation) und einem Vergehen (nach dem Waffengesetz), die zweifache Qualifikation, den (durch den nachfolgenden vollendeten Mord konsumierten) Mordversuch sowie die führende Beteiligung, als mildernd den Umstand, daß er "bis dato keine Vorstafen hat", ferner sein Geständnis zum vollendeten Mord und zum Vergehen nach dem Waffengesetz;

bei Vladimir Samuelowitsch B*****als erschwerend das Zusammentreffen des Verbrechens des Mordes mit einem weiteren Verbrechen (der kriminellen Organisation) und einem Vergehen (nach dem Waffengesetz), als mildernd den Umstand, daß er "bis dato keine Vorstrafen hat", den Umstand, daß es beim Versuch geblieben ist, sowie seine untergeordnete Beteiligung.

Ausgehend davon hielt es bei Manfred V***** und Alexandr P***** jeweils eine lebenslange Freiheitsstrafe, bei Vladimir B***** eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Jahren für schuld- und unrechtsangemessen. Unter einem widerrief es gemäß § 494 a Abs 4 StPO bei Manfred V***** die bedingte Entlassung aus der im Verfahren zum AZ 8 c Vr 5050/91 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien über ihn verhängten Freiheitsstrafe und bei Alexandr P***** die diesem im Verfahren zum AZ 2 d E Vr 10.393/94 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gewährte bedingte Strafnachsicht.

Die Strafaussprüche werden von der Staatsanwaltschaft und von den Angeklagten P*****, B***** und V***** bekämpft, gegen die wiedergegebenen Widerrufsbeschlüsse richten sich die Beschwerden der Angeklagten P***** und V*****.

Den Berufungen der Angeklagten B***** und V***** kommt keine Berechtigung zu.

Das Erstgericht hat ausgehend vom Unrechtsgehalt der den beiden Angeklagten zur Last liegenden strafbaren Handlungen zutreffend auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. Entgegen den Ausführungen beider Berufungswerber liegen die urteilsgegenständlichen Taten, insbesondere der gedungene Mord mit einer Maschinenpistole auf offener Straße durch einen zu diesem Zweck aus dem Ausland eingeflogenen Mörder, im Rahmen der signifikant im Ansteigen begriffenen organisierten Kriminalität weit über der Norm vergleichbarer Straftaten. Es trifft auch nicht zu, daß dem Umstand des nur scheinbar konkurrierenden fehlgeschlagenen Tatversuches im Verein mit dem vollendeten Mord an Sergej H***** beim Angeklagten V***** keine gesonderte straferschwerende Bedeutung zukommt. Der Oberste Gerichtshof vermag sich in diesem Punkt der Stellungnahme der Generalprokuratur nicht anzuschließen. Tatsächlich hat nämlich auch ein Bestimmungstäter dadurch, daß er die Tat aus der Hand gegeben und die nach dem Wahrspruch der Geschworenen auf seine Bestimmung zurückzuführenden Ausführungshandlungen ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, all diese Umstände - wenngleich rechtlich im vorliegenden Fall zugunsten der Beschwerdeführer ungeachtet des zeitlichen Auseinanderklaffens von Versuch und Vollendung Konsumtion angenommen wurde - als Erschwerungsgrund zu vertreten.

Es verschlägt auch nichts, daß das Geschworenengericht beim Angeklagten V***** mit Beziehung auf den besonderen Erschwerungsgrund nach § 33 Z 2 StGB zum Ausdruck brachte, es lägen die Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 StGB vor. Den Ausführungen der Generalprokuratur, die in ihrer Stellungnahme im Anschluß an den rechnerischen Nachweis vorliegender Rückfallsverjährung iSd § 39 Abs 2 StGB die amtswegige Wahrnehmung (§ 290 Abs 1 StPO) einer Nichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 13 StPO anregt, ist zunächst zu erwidern, daß die Strafschärfung hier schon deshalb nicht zum Tragen kommen kann, weil sie nach § 39 Abs 1 letzter Satz StGB zwanzig Jahre Freiheitsstrafe nie überschreiten darf. Hinzu kommt, daß im Ersturteil die für die Wertung der personalen Täterschuld des Angeklagten V***** relevanten Vorverurteilungen richtig wiedergegeben wurden. Das Geschworenengericht hat demnach bei der Wahl der Strafart (lebenslange Freiheitsstrafe) weder seine Strafbefugnis überschritten noch in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen, aber auch nicht in seiner Ermessensentscheidung geirrt. Zu einem amtswegigen Vorgehen iSd § 290 Abs 1 StPO bestand daher kein Anlaß.

In ihren Berufungen vermögen weder der Angeklagte P***** noch der Angeklagte V***** Umstände aufzuzeigen, die eine Änderung der Strafbemessungssituation bewirken könnten. Es bestand hinsichtlich dieser beiden Angeklagten nach Prüfung der gesamten Aktenlage mit Rücksicht auf die Schwere ihrer tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld kein Anlaß, die über sie verhängte lebenslange Freiheitsstrafe durch eine zeitlich begrenzte zu ersetzen.

Hingegen zeigt die Berufung der Staatsanwaltschaft zutreffend auf, daß die formal zutreffend angeführten Strafbemessungsgründe beim Angeklagten B***** unrichtig gewichtet wurden. Aus den vom öffentlichen Ankläger vorgetragenen Argumenten unter Berücksichtigung des gesamten Tatplanes wird die gesetzliche Mindeststrafe weder dem Unrechtsgehalt noch der Schuld dieses Angeklagten gerecht, weswegen die Freiheitsstrafe auf die tatschuldangemessene Dauer von fünfzehn Jahren zu erhöhen war. Der Angeklagte B***** war mit seiner Berufung darauf zu verweisen.

Schließlich kommt den Beschwerden Berechtigung zu.

Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes muß davon ausgegangen werden, daß angesichts der über die Angeklagten V***** und P***** verhängten lebenslangen Freiheitsstrafen der Widerruf bedingter Entlassung bzw bedingter Strafnachsicht nicht zusätzlich geboten erscheint (§ 53 Abs 1 StGB), weil nicht erwartet werden kann, daß dadurch eine weitere tatabhaltende Wirkung entfaltet würde.

Die Kostenentscheidung fußt auf § 390 a StPO.

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