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§ 286 StPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.3.2020

§ 286.

(1) Vom Termin des Gerichtstags zur öffentlichen Verhandlung sind die Beteiligten des Verfahrens zu verständigen. Der Angeklagte, ist er jedoch bereits durch einen Verteidiger vertreten, nur sein Verteidiger sowie der allenfalls einschreitende Privatbeteiligte oder Privatankläger sind so rechtzeitig zu laden, dass ihnen eine Vorbereitungszeit von acht Tagen verbleibt. In der Ladung sind sie darauf aufmerksam zu machen, dass im Fall ihres Ausbleibens ihre Ausführungen und Beschwerden vorgetragen und der Entscheidung zu Grunde gelegt werden würden.

(1a) In den in § 174 Abs. 1 geregelten Fällen kann bei Angeklagten, die in Untersuchungshaft angehalten werden, gemäß § 153 Abs. 4 vorgegangen werden.

(2) Ist der Angeklagte verhaftet, so wird er vom Gerichtstage mit dem Beisatz in Kenntnis gesetzt, daß er nur durch einen Verteidiger erscheinen könne.

Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007)

(4) Hat er noch keinen Verteidiger, so ist ihm von Amts wegen ein Rechtsanwalt als Verteidiger beizugeben (§ 61 Abs. 3). Liegen die Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 vor, so ist dem Angeklagten nach dieser Gesetzesstelle ein Rechtsanwalt als Verteidiger beizugeben.

1. Zur Benachrichtigung des gesetzlichen Vertreters eines jugendlichen Angeklagten siehe § 38 Abs. 2 JGG, BGBl. Nr. 599/1988.

2. Zur Verständigung der Finanzstrafbehörde im gerichtlichen Finanzstrafverfahren siehe § 200 Abs. 2 lit. c FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958.

3. ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007.

Schlagworte

Pflichtverteidigung, Vorbereitungsfrist, Jugendgerichtsgesetz,

Finanzstrafgesetz

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2020

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40221596

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