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ÖStZB Inhaltsverzeichnis Heft 9/1998

Heft 9 v. 1.5.1998

Erkenntnisse des VwGH

  1. EStG 1988 § 2 Abs 2 und 3; LiebhabereiVO 1990 § 1 Abs 2, § 2 Abs 4; BAO§ 119: Es obliegt dem StPfl, der AbgBeh alle Beurteilungsgrundlagen offenzulegen, aus denen sich die Einkunftsquelleneigenschaft einer Betätigung zuverlässig beurteilen läßt
  2. EStG 1972 § 2 Abs 2 und 3: Für die Beurteilung der Einkunftsquelleneigenschaft sind nicht die pauschalierten, sondern die tatsächlich erwirtschafteten Betriebsergebnisse heranzuziehen
  3. EStG 1972 § 2 Abs 2 und 3, § 4 Abs 4, §§ 16, 18, 27; UStG 1972 § 2 Abs 5 Z 2, § 12; BAO §§ 184, 303 Abs 4: Ein Betrag von 25.043 S bedeutet keine Geringfügigkeit der hervorgekommenen Tatsachen, die eine Wiederaufnahme verbieten würde.
  4. EStG 1972 § 2 Abs 2 und 3, §§ 16, 28; EStG 1988 § 2 Abs 2 und 3, §§ 16, 28; UStG 1972 § 2 Abs 5 Z 2; LiebhabereiVO 1990 § 1: Einzelne Wohnungen eines Mietwohnhauses stellen getrennte Beurteilungseinheiten für die Liebhabereibetrachtung dar,
  5. EStG 1988 §§ 16, 20: Aufwendungen für eine sogenannte bürgerliche Kleidung stellen keine Werbungskosten dar. Ebenso zählen Kosten für Reisen mit einem typischen Mischprogramm zum Bereich der privaten Lebensführung
  6. EStG 1988 § 16 Abs 1 Z 7: Die Eignung eines Computers als Arbeitsmittel ist gegeben, wenn der Computer für eine bestimmte Tätigkeit unzweifelhaft sinnvoll ist
  7. EStG 1972 § 22; EStG 1988 § 22: Vervielfältigung der Arbeitskraft bei einer Hausverwaltertätigkeit
  8. EStG 1988 § 34 Abs 8: Auch bei einem im Ausland gelegenen Wohnort des Kindes kann der Pauschbetrag des § 34 Abs 8 EStG mangels entsprechender Ausbildungsmöglichkeit im Einzugsbereich des Wohnortes zustehen
  9. KStG 1966 § 8 Abs 1; KStG 1988 § 8 Abs 2: Liegt das Hauptmotiv für eine Pensionszusage an den GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer in der Honorierung des Aufbaues des vormaligen Einzelunternehmens des Gesellschafters,
  10. UmgrStG § 22 Abs 4: GrESt: doppelter EW als Bemessungsgrundlage für Einbringungen mit oder ohne Gegenleistung. GrEStG 1987; Bemessungsgrundlage: doppelter EW als Bemessungsgrundlage für Einbringungen mit oder ohne Gegenleistung
  11. UStG 1972 § 10 Abs 2 Z 1, Anl A Z 44: Bildteppiche unterliegen dem Normalsteuersatz
  12. ErbStG § 2 Abs 1 Z 1: Erwerb von Todes wegen - Schulderlaß als Vermächtnis
  13. ErbStG § 2 Abs 1 Z 1: Erwerb von Todes wegen - qualifizierte Ausschlagung der Erbschaft
  14. ErbStG § 3 Abs 1 Z 3, § 15 Abs 1 Z 9: Befreiungen - Zuwendungen zum Zwecke des angemessenen Unterhaltes; Schenkung - Einräumung eines Rentenstammrechtes zugunsten der Ehegattin anläßlich der Übergabe eines Unternehmens
  15. ErbStG § 12: Erwerb von Todes wegen - Gleichklang zwischen Entstehen der Steuerschuld und Eintritt der Bereicherung
  16. ErbStG § 20: Nachlaßschuld - Kein Abzug von Zuwendungen zur Errichtung einer gemeinsamen Ehewohnung auf den im Alleineigentum des Erblassers gestandenen Grundstück
  17. GebG § 28: Gebührenschuldner: Als Gebührenschuldner kommen die Vertragsteile, nicht aber Dritte in Betracht, die infolge Zusammenfassung mehrerer Rechtsgeschäfte in einer Urkunde diese (mit-)unterfertigt haben.
  18. GrEStG 1955 § 4 Abs 1 Z 2 lit a: Arbeiterwohnstätte - Nutzfläche darf nicht mehr als 130 m2 betragen. Beim Erwerb eines ideellen Anteiles zu einem vom Gesetz nicht geförderten Zweck ist es unerheblich,
  19. BewG §§ 13, 14 Abs 1 und 2: Eine aufgrund eines Erbteilungsübereinkommens entstandene Forderung an den Bruder ist abweichend vom Nennwert anzusetzen, wenn der Bruder wegen seiner desolaten finanziellen Situation
  20. BAO §§ 9, 80: Eine schuldhafte Pflichtverletzung des Geschäftsführers liegt vor, wenn Schuldtilgungen - zB inForm von Forderungsabtretungen - nur hinsichtlich anderer als Abgabenschulden durchgeführt werden
  21. BAO §§ 9, 80: Eine der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines AbgPfl zur Haftung ist die objektive Uneinbringlichkeit von Abgaben im Zeitpunkt der Geltendmachung der Haftung
  22. BAO § 93: Ein für einen bestimmten Steuerabschnitt oder Stichtag oder für eine bestimmte Abgabe erlassener Abgabenbescheid vermag über seinen Geltungsbereich hinaus keine Wirkungen (in der Art einer Bindung) auszustrahlen
  23. BAO § 167 Abs 2: Es liegt keine Rechtswidrigkeit der Tatsachenermittlung vor, wenn die AbgBeh nach einem aufwendigen Verfahren zum Ergebnis gelangt, daß die Erbringung behaupteter Leistungen nicht als erwiesen anzusehen ist
  24. BAO §§ 115, 183: Parteiengehör: Bei Unterbleiben der beantragten neuerlichen Zeugenvernehmung ist es nicht erforderlich, die Parteien nochmals zur Stellungnahme aufzufordern
  25. BAO § 184; EStG 1988 § 28 Abs 5: Bemessungsgrundlagen können insoweit geschätzt werden, als sie weder ermittelt noch berechnet werden können; hinsichtlich der erforderlichen Auflösung von Mietzinsrücklagen besteht keine Schätzungsbefugnis
  26. BAO § 212a Abs 1 und 3: Ein sich aus einer Buchungsmitteilung ergebender Differenzbetrag kann nicht als - der Aussetzung zugänglicher - Abgabenbetrag im Sinne des § 212a Abs 1 und 3 BAO verstanden werden
  27. BAO§ 308: Erst die Bewilligung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewirkt, daß dem Antragsteller eine Rechtsstellung zuerkannt wird, wie er sie vor Versäumung der Frist hatte
  28. AuskunftspflichtG § 1 Abs 1, § 2 erster Satz; BAO § 48a Abs 4 lit b zweiter Fall; Nö FischereiG: Auch juristische Personen sind berechtigt, Auskünfte zu verlangen; zwingendes öff Interesse für einen Fischereiverband an der Bekanntgabe des EW von Fischereirevieren
  29. Nö KurzparkzonenabgabeG § 6 Abs 3: Ausfüllen des Parkscheines mit Bleistift ist kein haltbares Ankreuzen
  30. B-VG Art 140 Abs 7: Gegenstand des angefochtenen Bescheides und Anlaßfallwirkung
  31. Stmk BauO 1968 idF 1989/14 § 6a:Gegenleistung aufgrund eines zivilrechtlichen Vertrages keine „Eigenleistung“ iSd Abs 5; konkrete Gegenleistung der öff Hand für das betreffende Grundstück beim Aufschließungsbeitrag nicht erforderlich
  32. VStG § 31 Abs 2; Tir Getränke- und SpeiseeissteuerG § 6 Abs 1: Verfolgungsverjährungsfrist läuft bereits ab Nichterklärung und Nichtentrichtung zum gesetzlich vorgeschriebenen Termin
  33. VStG § 31 Abs 2; Wr VergnügungssteuerG 1987 § 19 Abs 1: Keine Strafbarkeit des Geschäftsführers, wenn er erst nach dem Verkürzungszeitpunkt (Nichterklärung und Nichtentrichtung zum gesetzlich vorgeschriebenen Termin) bestellt wird
  34. VStG § 31 Abs 3; Wr GetränkesteuerG 1971 § 7 Abs 1, § 10 Abs 1: Bei Eintritt der Strafbarkeitsverjährung (hier: Verkürzungszeitpunkt ist jener der Nichterklärung und Nichtentrichtung zum gesetzlich vorgeschriebenen Termin)
  35. Wr WasserversorgungsG § 11 Abs 4: Berechnung des Wasserbezuges nach dem Bezug in der gleichen Zeit des Vorjahres und nicht nach einem Tagesdurchschnittsverbrauch des Vorjahres

Erkenntnisse des OGH

  1. FinStrG § 23 Abs 2, § 29: Eine den Großteil der Hinterziehungsbeträge erfassende, nicht strafbefreiende Selbstanzeige stellt bei der Strafbemessung einen über ein bloßes Geständnis hinausgehenden Milderungsgrund dar
  2. FinStrG § 21 Abs 2, § 33 Abs 5; StPO § 281 Abs 1 Z 11: Unzulässige Wertung der „beträchtlichen Höhe des Hinterziehungsbetrages“ sowie der „Hinterziehung mehrerer Abgaben“ als erschwerend bei der Strafbemessung
  3. FinStrG § 23 Abs 2; StGB § 34 Z 18: Von einem Wohlverhalten durch längere Zeit kann nur dann gesprochen werden, wenn der Zeitraum etwa der Rückfallsverjährung von fünf Jahren entspricht