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ÖStZB Inhaltsverzeichnis Heft 9/1998

Heft 9 v. 1.5.1998

​​Erkenntnisse des VwGH

  1. ​ EStG 1988 § 2 Abs 2 und 3; LiebhabereiVO 1990 § 1 Abs 2, § 2 Abs 4; BAO§ 119: Es obliegt dem StPfl, der AbgBeh alle Beurteilungsgrundlagen offenzulegen, aus denen sich die Einkunftsquelleneigenschaft einer Betätigung zuverlässig beurteilen läßt
  2. ​ EStG 1972 § 2 Abs 2 und 3: Für die Beurteilung der Einkunftsquelleneigenschaft sind nicht die pauschalierten, sondern die tatsächlich erwirtschafteten Betriebsergebnisse heranzuziehen
  3. ​ EStG 1972 § 2 Abs 2 und 3, § 4 Abs 4, §§ 16, 18, 27; UStG 1972 § 2 Abs 5 Z 2, § 12; BAO §§ 184, 303 Abs 4: Ein Betrag von 25.043 S bedeutet keine Geringfügigkeit der hervorgekommenen Tatsachen, die eine Wiederaufnahme verbieten würde.
  4. ​ EStG 1972 § 2 Abs 2 und 3, §§ 16, 28; EStG 1988 § 2 Abs 2 und 3, §§ 16, 28; UStG 1972 § 2 Abs 5 Z 2; LiebhabereiVO 1990 § 1: Einzelne Wohnungen eines Mietwohnhauses stellen getrennte Beurteilungseinheiten für die Liebhabereibetrachtung dar,
  5. ​ EStG 1988 §§ 16, 20: Aufwendungen für eine sogenannte bürgerliche Kleidung stellen keine Werbungskosten dar. Ebenso zählen Kosten für Reisen mit einem typischen Mischprogramm zum Bereich der privaten Lebensführung
  6. ​ EStG 1988 § 16 Abs 1 Z 7: Die Eignung eines Computers als Arbeitsmittel ist gegeben, wenn der Computer für eine bestimmte Tätigkeit unzweifelhaft sinnvoll ist
  7. ​ EStG 1972 § 22; EStG 1988 § 22: Vervielfältigung der Arbeitskraft bei einer Hausverwaltertätigkeit
  8. ​ EStG 1988 § 34 Abs 8: Auch bei einem im Ausland gelegenen Wohnort des Kindes kann der Pauschbetrag des § 34 Abs 8 EStG mangels entsprechender Ausbildungsmöglichkeit im Einzugsbereich des Wohnortes zustehen
  9. ​ KStG 1966 § 8 Abs 1; KStG 1988 § 8 Abs 2: Liegt das Hauptmotiv für eine Pensionszusage an den GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer in der Honorierung des Aufbaues des vormaligen Einzelunternehmens des Gesellschafters,
  10. ​ UmgrStG § 22 Abs 4: GrESt: doppelter EW als Bemessungsgrundlage für Einbringungen mit oder ohne Gegenleistung. GrEStG 1987; Bemessungsgrundlage: doppelter EW als Bemessungsgrundlage für Einbringungen mit oder ohne Gegenleistung
  11. ​ UStG 1972 § 10 Abs 2 Z 1, Anl A Z 44: Bildteppiche unterliegen dem Normalsteuersatz
  12. ​ ErbStG § 2 Abs 1 Z 1: Erwerb von Todes wegen - Schulderlaß als Vermächtnis
  13. ​ ErbStG § 2 Abs 1 Z 1: Erwerb von Todes wegen - qualifizierte Ausschlagung der Erbschaft
  14. ​ ErbStG § 3 Abs 1 Z 3, § 15 Abs 1 Z 9: Befreiungen - Zuwendungen zum Zwecke des angemessenen Unterhaltes; Schenkung - Einräumung eines Rentenstammrechtes zugunsten der Ehegattin anläßlich der Übergabe eines Unternehmens
  15. ​ ErbStG § 12: Erwerb von Todes wegen - Gleichklang zwischen Entstehen der Steuerschuld und Eintritt der Bereicherung
  16. ​ ErbStG § 20: Nachlaßschuld - Kein Abzug von Zuwendungen zur Errichtung einer gemeinsamen Ehewohnung auf den im Alleineigentum des Erblassers gestandenen Grundstück
  17. ​ GebG § 28: Gebührenschuldner: Als Gebührenschuldner kommen die Vertragsteile, nicht aber Dritte in Betracht, die infolge Zusammenfassung mehrerer Rechtsgeschäfte in einer Urkunde diese (mit-)unterfertigt haben.
  18. ​ GrEStG 1955 § 4 Abs 1 Z 2 lit a: Arbeiterwohnstätte - Nutzfläche darf nicht mehr als 130 m2 betragen. Beim Erwerb eines ideellen Anteiles zu einem vom Gesetz nicht geförderten Zweck ist es unerheblich,
  19. ​ BewG §§ 13, 14 Abs 1 und 2: Eine aufgrund eines Erbteilungsübereinkommens entstandene Forderung an den Bruder ist abweichend vom Nennwert anzusetzen, wenn der Bruder wegen seiner desolaten finanziellen Situation
  20. ​ BAO §§ 9, 80: Eine schuldhafte Pflichtverletzung des Geschäftsführers liegt vor, wenn Schuldtilgungen - zB inForm von Forderungsabtretungen - nur hinsichtlich anderer als Abgabenschulden durchgeführt werden
  21. ​ BAO §§ 9, 80: Eine der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines AbgPfl zur Haftung ist die objektive Uneinbringlichkeit von Abgaben im Zeitpunkt der Geltendmachung der Haftung
  22. ​ BAO § 93: Ein für einen bestimmten Steuerabschnitt oder Stichtag oder für eine bestimmte Abgabe erlassener Abgabenbescheid vermag über seinen Geltungsbereich hinaus keine Wirkungen (in der Art einer Bindung) auszustrahlen
  23. ​ BAO § 167 Abs 2: Es liegt keine Rechtswidrigkeit der Tatsachenermittlung vor, wenn die AbgBeh nach einem aufwendigen Verfahren zum Ergebnis gelangt, daß die Erbringung behaupteter Leistungen nicht als erwiesen anzusehen ist
  24. ​ BAO §§ 115, 183: Parteiengehör: Bei Unterbleiben der beantragten neuerlichen Zeugenvernehmung ist es nicht erforderlich, die Parteien nochmals zur Stellungnahme aufzufordern
  25. ​ BAO § 184; EStG 1988 § 28 Abs 5: Bemessungsgrundlagen können insoweit geschätzt werden, als sie weder ermittelt noch berechnet werden können; hinsichtlich der erforderlichen Auflösung von Mietzinsrücklagen besteht keine Schätzungsbefugnis
  26. ​ BAO § 212a Abs 1 und 3: Ein sich aus einer Buchungsmitteilung ergebender Differenzbetrag kann nicht als - der Aussetzung zugänglicher - Abgabenbetrag im Sinne des § 212a Abs 1 und 3 BAO verstanden werden
  27. ​ BAO§ 308: Erst die Bewilligung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewirkt, daß dem Antragsteller eine Rechtsstellung zuerkannt wird, wie er sie vor Versäumung der Frist hatte
  28. ​ AuskunftspflichtG § 1 Abs 1, § 2 erster Satz; BAO § 48a Abs 4 lit b zweiter Fall; Nö FischereiG: Auch juristische Personen sind berechtigt, Auskünfte zu verlangen; zwingendes öff Interesse für einen Fischereiverband an der Bekanntgabe des EW von Fischereirevieren
  29. ​ Nö KurzparkzonenabgabeG § 6 Abs 3: Ausfüllen des Parkscheines mit Bleistift ist kein haltbares Ankreuzen
  30. ​ B-VG Art 140 Abs 7: Gegenstand des angefochtenen Bescheides und Anlaßfallwirkung
  31. ​ Stmk BauO 1968 idF 1989/14 § 6a:Gegenleistung aufgrund eines zivilrechtlichen Vertrages keine „Eigenleistung“ iSd Abs 5; konkrete Gegenleistung der öff Hand für das betreffende Grundstück beim Aufschließungsbeitrag nicht erforderlich
  32. ​ VStG § 31 Abs 2; Tir Getränke- und SpeiseeissteuerG § 6 Abs 1: Verfolgungsverjährungsfrist läuft bereits ab Nichterklärung und Nichtentrichtung zum gesetzlich vorgeschriebenen Termin
  33. ​ VStG § 31 Abs 2; Wr VergnügungssteuerG 1987 § 19 Abs 1: Keine Strafbarkeit des Geschäftsführers, wenn er erst nach dem Verkürzungszeitpunkt (Nichterklärung und Nichtentrichtung zum gesetzlich vorgeschriebenen Termin) bestellt wird
  34. ​ VStG § 31 Abs 3; Wr GetränkesteuerG 1971 § 7 Abs 1, § 10 Abs 1: Bei Eintritt der Strafbarkeitsverjährung (hier: Verkürzungszeitpunkt ist jener der Nichterklärung und Nichtentrichtung zum gesetzlich vorgeschriebenen Termin)
  35. ​ Wr WasserversorgungsG § 11 Abs 4: Berechnung des Wasserbezuges nach dem Bezug in der gleichen Zeit des Vorjahres und nicht nach einem Tagesdurchschnittsverbrauch des Vorjahres

​​Erkenntnisse des OGH

  1. ​ FinStrG § 23 Abs 2, § 29: Eine den Großteil der Hinterziehungsbeträge erfassende, nicht strafbefreiende Selbstanzeige stellt bei der Strafbemessung einen über ein bloßes Geständnis hinausgehenden Milderungsgrund dar
  2. ​ FinStrG § 21 Abs 2, § 33 Abs 5; StPO § 281 Abs 1 Z 11: Unzulässige Wertung der „beträchtlichen Höhe des Hinterziehungsbetrages“ sowie der „Hinterziehung mehrerer Abgaben“ als erschwerend bei der Strafbemessung
  3. ​ FinStrG § 23 Abs 2; StGB § 34 Z 18: Von einem Wohlverhalten durch längere Zeit kann nur dann gesprochen werden, wenn der Zeitraum etwa der Rückfallsverjährung von fünf Jahren entspricht