- EStG 1988 § 2 Abs 2 und 3; LiebhabereiVO 1990 § 1 Abs 2, § 2 Abs 4; BAO§ 119: Es obliegt dem StPfl, der AbgBeh alle Beurteilungsgrundlagen offenzulegen, aus denen sich die Einkunftsquelleneigenschaft einer Betätigung zuverlässig beurteilen läßt
- EStG 1972 § 2 Abs 2 und 3: Für die Beurteilung der Einkunftsquelleneigenschaft sind nicht die pauschalierten, sondern die tatsächlich erwirtschafteten Betriebsergebnisse heranzuziehen
- EStG 1972 § 2 Abs 2 und 3, § 4 Abs 4, §§ 16, 18, 27; UStG 1972 § 2 Abs 5 Z 2, § 12; BAO §§ 184, 303 Abs 4: Ein Betrag von 25.043 S bedeutet keine Geringfügigkeit der hervorgekommenen Tatsachen, die eine Wiederaufnahme verbieten würde.
- EStG 1972 § 2 Abs 2 und 3, §§ 16, 28; EStG 1988 § 2 Abs 2 und 3, §§ 16, 28; UStG 1972 § 2 Abs 5 Z 2; LiebhabereiVO 1990 § 1: Einzelne Wohnungen eines Mietwohnhauses stellen getrennte Beurteilungseinheiten für die Liebhabereibetrachtung dar,
- EStG 1988 §§ 16, 20: Aufwendungen für eine sogenannte bürgerliche Kleidung stellen keine Werbungskosten dar. Ebenso zählen Kosten für Reisen mit einem typischen Mischprogramm zum Bereich der privaten Lebensführung
- EStG 1988 § 16 Abs 1 Z 7: Die Eignung eines Computers als Arbeitsmittel ist gegeben, wenn der Computer für eine bestimmte Tätigkeit unzweifelhaft sinnvoll ist
- EStG 1972 § 22; EStG 1988 § 22: Vervielfältigung der Arbeitskraft bei einer Hausverwaltertätigkeit
- EStG 1988 § 34 Abs 8: Auch bei einem im Ausland gelegenen Wohnort des Kindes kann der Pauschbetrag des § 34 Abs 8 EStG mangels entsprechender Ausbildungsmöglichkeit im Einzugsbereich des Wohnortes zustehen
- KStG 1966 § 8 Abs 1; KStG 1988 § 8 Abs 2: Liegt das Hauptmotiv für eine Pensionszusage an den GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer in der Honorierung des Aufbaues des vormaligen Einzelunternehmens des Gesellschafters,
- UmgrStG § 22 Abs 4: GrESt: doppelter EW als Bemessungsgrundlage für Einbringungen mit oder ohne Gegenleistung. GrEStG 1987; Bemessungsgrundlage: doppelter EW als Bemessungsgrundlage für Einbringungen mit oder ohne Gegenleistung
- UStG 1972 § 10 Abs 2 Z 1, Anl A Z 44: Bildteppiche unterliegen dem Normalsteuersatz
- ErbStG § 2 Abs 1 Z 1: Erwerb von Todes wegen - Schulderlaß als Vermächtnis
- ErbStG § 2 Abs 1 Z 1: Erwerb von Todes wegen - qualifizierte Ausschlagung der Erbschaft
- ErbStG § 3 Abs 1 Z 3, § 15 Abs 1 Z 9: Befreiungen - Zuwendungen zum Zwecke des angemessenen Unterhaltes; Schenkung - Einräumung eines Rentenstammrechtes zugunsten der Ehegattin anläßlich der Übergabe eines Unternehmens
- ErbStG § 12: Erwerb von Todes wegen - Gleichklang zwischen Entstehen der Steuerschuld und Eintritt der Bereicherung
- ErbStG § 20: Nachlaßschuld - Kein Abzug von Zuwendungen zur Errichtung einer gemeinsamen Ehewohnung auf den im Alleineigentum des Erblassers gestandenen Grundstück
- GebG § 28: Gebührenschuldner: Als Gebührenschuldner kommen die Vertragsteile, nicht aber Dritte in Betracht, die infolge Zusammenfassung mehrerer Rechtsgeschäfte in einer Urkunde diese (mit-)unterfertigt haben.
- GrEStG 1955 § 4 Abs 1 Z 2 lit a: Arbeiterwohnstätte - Nutzfläche darf nicht mehr als 130 m2 betragen. Beim Erwerb eines ideellen Anteiles zu einem vom Gesetz nicht geförderten Zweck ist es unerheblich,
- BewG §§ 13, 14 Abs 1 und 2: Eine aufgrund eines Erbteilungsübereinkommens entstandene Forderung an den Bruder ist abweichend vom Nennwert anzusetzen, wenn der Bruder wegen seiner desolaten finanziellen Situation
- BAO §§ 9, 80: Eine schuldhafte Pflichtverletzung des Geschäftsführers liegt vor, wenn Schuldtilgungen - zB inForm von Forderungsabtretungen - nur hinsichtlich anderer als Abgabenschulden durchgeführt werden
- BAO §§ 9, 80: Eine der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines AbgPfl zur Haftung ist die objektive Uneinbringlichkeit von Abgaben im Zeitpunkt der Geltendmachung der Haftung
- BAO § 93: Ein für einen bestimmten Steuerabschnitt oder Stichtag oder für eine bestimmte Abgabe erlassener Abgabenbescheid vermag über seinen Geltungsbereich hinaus keine Wirkungen (in der Art einer Bindung) auszustrahlen
- BAO § 167 Abs 2: Es liegt keine Rechtswidrigkeit der Tatsachenermittlung vor, wenn die AbgBeh nach einem aufwendigen Verfahren zum Ergebnis gelangt, daß die Erbringung behaupteter Leistungen nicht als erwiesen anzusehen ist
- BAO §§ 115, 183: Parteiengehör: Bei Unterbleiben der beantragten neuerlichen Zeugenvernehmung ist es nicht erforderlich, die Parteien nochmals zur Stellungnahme aufzufordern
- BAO § 184; EStG 1988 § 28 Abs 5: Bemessungsgrundlagen können insoweit geschätzt werden, als sie weder ermittelt noch berechnet werden können; hinsichtlich der erforderlichen Auflösung von Mietzinsrücklagen besteht keine Schätzungsbefugnis
- BAO § 212a Abs 1 und 3: Ein sich aus einer Buchungsmitteilung ergebender Differenzbetrag kann nicht als - der Aussetzung zugänglicher - Abgabenbetrag im Sinne des § 212a Abs 1 und 3 BAO verstanden werden
- BAO§ 308: Erst die Bewilligung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewirkt, daß dem Antragsteller eine Rechtsstellung zuerkannt wird, wie er sie vor Versäumung der Frist hatte
- AuskunftspflichtG § 1 Abs 1, § 2 erster Satz; BAO § 48a Abs 4 lit b zweiter Fall; Nö FischereiG: Auch juristische Personen sind berechtigt, Auskünfte zu verlangen; zwingendes öff Interesse für einen Fischereiverband an der Bekanntgabe des EW von Fischereirevieren
- Nö KurzparkzonenabgabeG § 6 Abs 3: Ausfüllen des Parkscheines mit Bleistift ist kein haltbares Ankreuzen
- B-VG Art 140 Abs 7: Gegenstand des angefochtenen Bescheides und Anlaßfallwirkung
- Stmk BauO 1968 idF 1989/14 § 6a:Gegenleistung aufgrund eines zivilrechtlichen Vertrages keine „Eigenleistung“ iSd Abs 5; konkrete Gegenleistung der öff Hand für das betreffende Grundstück beim Aufschließungsbeitrag nicht erforderlich
- VStG § 31 Abs 2; Tir Getränke- und SpeiseeissteuerG § 6 Abs 1: Verfolgungsverjährungsfrist läuft bereits ab Nichterklärung und Nichtentrichtung zum gesetzlich vorgeschriebenen Termin
- VStG § 31 Abs 2; Wr VergnügungssteuerG 1987 § 19 Abs 1: Keine Strafbarkeit des Geschäftsführers, wenn er erst nach dem Verkürzungszeitpunkt (Nichterklärung und Nichtentrichtung zum gesetzlich vorgeschriebenen Termin) bestellt wird
- VStG § 31 Abs 3; Wr GetränkesteuerG 1971 § 7 Abs 1, § 10 Abs 1: Bei Eintritt der Strafbarkeitsverjährung (hier: Verkürzungszeitpunkt ist jener der Nichterklärung und Nichtentrichtung zum gesetzlich vorgeschriebenen Termin)
- Wr WasserversorgungsG § 11 Abs 4: Berechnung des Wasserbezuges nach dem Bezug in der gleichen Zeit des Vorjahres und nicht nach einem Tagesdurchschnittsverbrauch des Vorjahres