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BAO § 184; EStG 1988 § 28 Abs 5: Bemessungsgrundlagen können insoweit geschätzt werden, als sie weder ermittelt noch berechnet werden können; hinsichtlich der erforderlichen Auflösung von Mietzinsrücklagen besteht keine Schätzungsbefugnis

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 260 Heft 9 v. 1.5.1998

§ 184 BAO

§ 28 Abs 5 EStG 1988

Die AbgBeh ist zur Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung befugt, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Hinsichtlich der nach der Aktenlage allenfalls erforderlichen Auflösung von in Vorjahren gebildeten steuerfreien Beträgen iSd § 28 EStG ist die AbgBeh zu einer Schätzung mangels fehlender Ermittlungsmöglichkeit nicht befugt.

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